Ergebnisse für Ihre Suche
Ihre Suche nach Kunkellehen
hat nach 0 Millisekunden 8 Ergebnisse
geliefert (maximal 100 werden angezeigt). Die Ergebnisse werden nach ihrer Relevanz
sortiert angezeigt.
Oder meinten Sie 'Anlehen'?
Rang | Fundstelle | |
---|---|---|
4% |
Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0194,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Handels- und Wechselrecht) |
Öffnen |
182
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Handels- und Wechselrecht).
Allod
Allodium
Feudum
Freigut
Lehnsarten.
Lehen
Afterlehen
Ambacht
Angefälle
Aventura
Fahnenlehen
Fürstenlehen
Handlehen
Helmlehen
Kirchenlehen
Kunkellehen
|
||
2% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0367,
von Helminthbis Helmont |
Öffnen |
von Bergheim bei Köln. H. starb 15. Febr. 1849.
Helmlehen, s. v. w. Mannlehen im Gegensatz zum Weiber-, Schleier- oder Kunkellehen.
Helmold, Geschichtschreiber des 12. Jahrh., gebürtig aus Holstein, Priester zu Bosau unweit Plön, war mit den
|
||
2% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0219,
von Jevonsbis Jhelum |
Öffnen |
-Zerbst und 1793 als Kunkellehen an Katharina II. von Rußland, eine geborne Prinzessin von Anhalt-Zerbst. Kaiser Alexander I. trat J. 1807 an Holland ab; 1814 ward es zu Oldenburg geschlagen. Vgl. Vornsand, Abriß der Geschichte Jeverlands (Oldenb. 1875
|
||
2% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0303,
von Künettebis Kunst |
Öffnen |
; dann das weibliche Geschlecht im Gegensatz zum Schwert oder männlichen Geschlecht, daher Kunkeladel ein solcher Adel, der von der Mutter herstammt, und Kunkellehen, ein Lehen, welches auch auf Frauen forterbte; Kunkelmage, Verwandter von weiblicher
|
||
2% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0632,
Lehnswesen (Quellen und wesentliche Grundsätze des Lehnrechts) |
Öffnen |
namentlich Frauen lehnsunfähig waren und nur ausnahmsweise sogen. Weiberlehen ("Kunkellehen", im Gegensatz zu "Helmlehen") vorkamen. Aus demselben Grund erschienen Bauern als lehnsunfähig und ebendarum die zahlreichen bäuerlichen Leihen (sogen. Feudaster
|
||
2% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0633,
Lehnswesen (Grundsätze des Lehnrechts) |
Öffnen |
den in morganatischer Ehe erzeugten Kindern zu. Bedingt ist das Lehnsfolgerecht zudem durch die Lehnsfolgethätigkeit, daher Weiber nicht in ein Lehen succedieren können, es sei denn, daß dasselbe als Weiberlehen (Kunkellehen, feudum femininum
|
||
2% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0146,
von Spillagebis Spindler |
Öffnen |
.
Spille, im Altdeutschen s. v. w. Spindel oder Kunkel, daher die deutschrechtlichen Ausdrücke: Spillgelder, Spilllehen, Spillmage, Spillseite u. dgl.
Spillgelder, s. Nadelgeld.
Spilling, s. Pflaumenbaum.
Spilllehen (Kunkellehen), ein
|
||
2% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0478,
von Weibergemeinschaftbis Weichsel |
Öffnen |
gegenüber, solange er im Haus weilt, W. gelten zu lassen, so daß es sogar für Beleidigung angesehen wird, wenn der Gast sich weigert, davon Gebrauch zu machen.
Weiberlehen (Schleierlehen, Spindellehen, Kunkellehen), s. Lehnswesen, S. 633
|