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Ihre Suche nach Nachlaßkonkurs
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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0141,
von Nachgeschmackbis Nachnahme |
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, in der Technologie soviel wie Adoucieren (s. d.).
Nachlaßinventar, s. Inventar.
Nachlaßkonkurs, der Konkurs (s. d.), welcher über die Hinterlassenschaft eines Verstorbenen eröffnet ist, zu welcher sich kein Erbe gefunden, oder welche der berufene Erbe
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1053,
von Zwangskassenbis Zwangsvergleich |
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nicht statt. (S. Genossenschaft [im Konkurs].) Besondere Vorschriften gelten noch für den Konkurs von Offenen Handelsgesellschaften (s. d.), Kommanditgesellschaften (s. d.) und Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie für den Nachlaßkonkurs. (S
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0088,
von Abzugseinredebis Acajounuß |
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. Er
schlägt vor, dem Erben, wenn der Nachlaßkonkurs nicht eröffnet ist, gegen den einzelnen Gläubiger, welcher ihn in Anspruch
nimmt, die A. als Rechtsbehelf zu gewähren: der Erbe soll seine Haftung beschränken können, wenn er nachweist
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0091,
von Aufgebotsverfahrenbis Aufgesang |
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. Der Zweck ist, dem Erben den Entschluß vorzubereiten, ob er den Nachlaßkonkurs beantragen soll; die Gläubiger, welche sich nicht gemeldet haben, können die Ansprüche gegen den Erben nur so weit geltend machen, als der Nachlaß noch nicht erschöpft
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0642,
von Instrumentationbis Insurrektion |
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im Konkurs, Nachlaßkonkurs.)
In der Medizin ist I. die Schlußunfähigkeit der Herzklappen. (S. Herzfehler.)
Insufflation (lat.), in der Medizin das Einblasen pulverförmiger Heilmittel in gewisse Körperhöhlen (Kehlkopf, Nasenhöhle u. a.).
Insŭla
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0668,
von Inventionbis Inversion |
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Maßgabe der Vorschriften über die Verteilung der Masse im Nachlaßkonkurse sowie für wirtschaftliche Verwaltung des von ihm offen zu legenden Nachlasses zu sorgen (§§. 2112, 2133). Der Erbe kann entweder Nachlaßkonkurs beantragen oder die Abzugseinrede
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