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100% Meyers → 13. Band: Phlegon - Rubinstein → Hauptstück: Seite 0712, von Rekadenz bis Rekollekten Öffnen
. Rekognitionsschein, s. v. w. Lehnsschein (s. Lehnswesen, S. 632); dann überhaupt die Bescheinigung der Vornahme eines gerichtlichen Aktes, z. B. der Hinterlegung eines Testaments bei Gericht oder des Eintrags einer Hypothek. Rekognitionszinsen
1% Meyers → Schlüssel → Schlüssel: Seite 0201, Rechtswissenschaft: Staatsrecht (Proceß. Konkurs) Öffnen
Inrotulation der Akten Insinuation Kommunikat Kompaßbrief Kompulsion Manualakten Memorial Nonobstanz Notel Privatakten Protokoll Register Rekognitionsschein Relation Remissoriales Requisitoriales, s. Hülfsschreiben Rotulus Salvationsschrift
1% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0120, von Adjudizieren bis Adler Öffnen
120 Adjudizieren - Adler. er das Kaufgeld gezahlt hat, adjudiziert, wodurch er das Eigentum daran erlangt. Hierüber erhält er ein besonderes gerichtliches Zeugnis, den Rekognitionsschein oder Adjudikationsbrief, zugefertigt (s
1% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0632, von Beke bis Bekk Öffnen
Menschen. Bekenner, s. Confessor. Bekenntnis, im gewöhnlichen Sinn s. v. w. Glaubensbekenntnis. B. der Sünde, s. Beichte. B. vor Gericht, s. Geständnis. Bekenntnisschein, s. v. w. Anerkennungs- oder Rekognitionsschein; dann schriftliche Versicherung
1% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0632, Lehnswesen (Quellen und wesentliche Grundsätze des Lehnrechts) Öffnen
die stattgehabte Beleihung vorläufig bescheinigt wird, heißt Lehns- oder Rekognitionsschein und diejenige, durch welche der Vasall dem Lehnsherrn die Beleihung und die Lehnspflicht bescheinigt, Lehnsrevers (Gegenbrief). Ein Lehnsinventar, d. h. eine Beschreibung
1% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0757, von Reklamation bis Rekruten Öffnen
., wenn jemand sich zu einer ihn verpflichtenden Schrift bekennt, ohne weiteres seine Urheberschaft fest. Rekognitionsschein, die vom Hypothekenamt erteilte beglaubigte Abschrift eines Eintrags in das Hypothekenbuch. Rekognoszieren (lat