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Rang | Fundstelle | |
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3% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0720,
von Erbämterbis Erbe |
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; in der Provinz Brandenburg gibt es acht etc. In Bayern wurden durch die Verfassungsurkunde vom 1. Mai 1808 vier lehnbare Reichskronämter geschaffen. Von diesen Würden bekleidet dermalen diejenige des Kronobersthofmeisters der Fürst von Öttingen-Öttingen
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3% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0632,
Lehnswesen (Quellen und wesentliche Grundsätze des Lehnrechts) |
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wahren Lehen gehören als notwendige Voraussetzungen (essentialia feudi) ein lehnbarer Gegenstand, ein fähiger Lehnsherr, ein fähiger Vasall und das zwischen beiden bestehende Verhältnis der Lehnstreue. Außerdem werden als natürliche oder regelmäßige
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3% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0232,
von Erblandeshofämterbis Erbliche Krankheiten |
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. Jahrbuch für den preuß. Staat». Auch in Österreich bestehen in den Landesteilen, welche ehemals zum Deutschen Bunde gehört haben, Erbhofämter in sehr großer Zahl. In Bayern sind nach der Verfassung von 1808 vier lehnbare Reichskronämter eingeführt
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2% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0253,
von Consilia evangelicabis Constable |
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Connetable von Frankreich ganz gleich. Die Würde des Großconstable war lehnbar, erlosch aber mit Eduard Stafford, der 1521 wegen Hochverrats verurteilt wurde. Seitdem wird nur für besonders feierliche Gelegenheiten ein Großconstable ernannt
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2% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0779,
von Deutscher Orden (gegenwärtige Verhältnisse)bis Deutscher Schulverein |
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, und nachdem 8. April 1525 unter dieser Bedingung ein Friede zwischen Polen und Preußen zu Krakau abgeschlossen war, wurde Albrecht am 10. April mit dem Ordensland Preußen als einem erblichen, von Polen lehnbaren Herzogtum belehnt. 1561 folgte dem gegebenen
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2% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0472,
von Landspitzebis Landtorpedos |
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von der L. ist die Lehentafel, in welche die lehnbaren Güter eingetragen waren. Noch jetzt ist der Begriff von land- und lehentäfeligen Gütern in Österreich um deswillen von Wichtigkeit, weil mit ihrem Besitz das Wahlrecht in der Klasse
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2% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0630,
von Lehmbaubis Lehnin |
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belegenen, früher lehnbaren Grundstücke verzeichnet sind. An die Stelle derselben sind jetzt die Grundbücher (s. d.) getreten.
Lehner, s. v. w. Viertelhofsbesitzer, s. Bauer, S. 462.
Lehngeld, s. Laudemium.
Lehngericht (Mannengericht
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2% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0323,
Sardinien (Insel) |
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, sondern bis in die Gebirge und bringt den Fremden große Gefahr, während die Eingebornen sich durch Bekleidung mit Schafpelzen auch im Sommer zu schützen wissen. Ehedem war der größte Teil des Bodens der Insel lehnbares Besitztum und mit einer Unzahl
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2% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0231,
von Babelthuapbis Bàbî |
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14. Jahrh, kam es durch Kauf an die von Rotenstein. Von letztern fiel Stadt und Herrschaft 1363 an die Familie von Rechberg, 1539 durch Kauf an Anton Fugger, der die württemb. Lehnbarkeit ablöste. Die damalige Stadt B. hatte 1337 Ulmer Recht, 1456
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2% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0054,
Deutsche Ritter |
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mit einem vierjährigen Waffenstillstand abgeschlossen wurde und dann endgültig durch den Frieden von Krakau 1525 sein Ende erreichte. Der geistliche Ordensstaat Preußen wurde in ein von Polen lehnbares, in der Familie des protestantisch gewordenen Albrecht
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0245,
von Erbunwürdigkeitbis Erbverzicht |
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deren Succcssions-
ordnung Nächstberechtigte, succedieren soll. Vertrag-
schließende Parteien sind die Familien. Regelmäßig
räumten die Familien sich gegenseitig Rechte ein.
Soweit es sich um lehnbare Territorien handelte,
bedürfte der Vertrag
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2% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0053,
von Leighton-Buzzardbis Leim |
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Gutsherrn von einem erkauften lehnbaren Gute gezahlt wird.
Leihkontrakt, nach röm. Recht und den neuern Gesetzen soviel wie Commodatum (s. d.), oder wie Prekarium (s. d.). Nach deutschem Recht der Vertrag, durch welchen der Eigentümer seine Sache
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