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99% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 0336, von Jus gladii bis Jussieu Öffnen
. Fallrecht. Jus reformandi (lat.), Reformationsrecht; das ehemalige Recht des Landesherrn, einer der drei anerkannten christlichen Konfessionen unbeschränkte Entwickelung zu gestatten oder sie nur in gewissen Grenzen oder gar nicht zu dulden. Jus
3% Meyers → Schlüssel → Schlüssel: Seite 0207, Rechtswissenschaft: Rechtsgeschichte Öffnen
Fehdehandschuh Manuarium jus Jus curiae, s. Hofrecht Jus de non appellando Jus de non evocando Jus detractus Jus emporii Jus manuarium Jus primae noctis Jus reformandi Jus retorsionis Jus talionis Krahnrecht Kur Moderationis
2% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0090, von Augsburger Interim bis Augsburgische Konfession Öffnen
hergestellt, daß den Reichsständen das jus reformandi zugestanden wurde, wie es schon 1526 auf dem ersten Reichstag von Speier geschehen war, und bestimmt, daß niemand wegen der Augsburgischen Konfession feindlich angegriffen werden sollte
2% Meyers → 4. Band: China - Distanz → Hauptstück: Seite 0867, Deutschland (Geschichte 1546-1555. Reformationszeit, Karl V.) Öffnen
abgeschlossen (Augsburger Religionsfriede, s. d.). In demselben wurde den Reichsständen das Recht, die Konfession für sich und ihr Territorium frei zu wählen (jus reformandi), gewährt und damit der Grundsatz "Cujus regio, ejus religio", den schon der Reichstag
2% Meyers → 4. Band: China - Distanz → Hauptstück: Seite 0868, Deutschland (Geschichte 1555-1566. Gegenreformation, Ferdinand I.) Öffnen
, also auch die Reformierten (Zwinglianer und Calvinisten) vom Frieden ausgeschlossen; ferner bestimmte eine Klausel, der "geistliche Vorbehalt" (reservatum ecclesiasticum), daß die geistlichen Fürsten das Jus reformandi nur für ihre Person haben
2% Meyers → 4. Band: China - Distanz → Hauptstück: Seite 0869, Deutschland (Geschichte 1566-1617. Gegenreformation, Maximilian II., Rudolf II.) Öffnen
in derselben Weise gewährte, wie sie den deutschen Ständen im Augsburger Religionsfrieden bewilligt war: nur die Stände hatten das Jus reformandi, nicht die einzelnen Individuen. Auch Böhmen entriß Matthias 1611 dem alten Kaiser, der 1612 starb. Indessen
2% Meyers → 4. Band: China - Distanz → Hauptstück: Seite 0870, Deutschland (Geschichte 1618-1634. Dreißigjähriger Krieg) Öffnen
870 Deutschland (Geschichte 1618-1634. Dreißigjähriger Krieg). gelische Kirche in seinem Gebiet kraft seines Jus reformandi schließen, der Erzbischof von Prag eine andre niederreißen lassen) erfuhr eine schroffe, ungnädige Abweisung, die den
2% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0132, von Dreisesselstein bis Dreißigjähriger Krieg Öffnen
, und unter Matthias ward dieser Zustand eine Zeitlang aufrecht erhalten. Aber die Zugeständnisse des Majestätsbriefs, welcher nur den Ständen das Jus reformandi zugestand (gleich dem Augsburger Religionsfrieden), entsprachen der thatsächlichen
2% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 0335, von Jus bis Jus gentium Öffnen
Untergericht abzufordern. Jus canonicum (lat.), s. Kanonisches Recht. Jus circa sacra (lat.), Kirchenhoheit, Majestätsrecht des Staats in Kirchensachen, umfaßt die Schirmvogtei (jus advocatiae), das Reformationsrecht (jus reformandi
2% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 0762, von Kirchenglaube bis Kirchenmusik Öffnen
) das Ausnahmerecht (jus reformandi, jus receptionis), d. h. das Recht der Zulassung von Religionsgesellschaften überhaupt, jetzt nur noch die Verleihung der Korporationsrechte enthaltend; 2) das Schutz- und Schirmrecht über die Kirchen (jus advocatiae