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Rang | Fundstelle | |
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99% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0336,
von Jus gladiibis Jussieu |
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. Fallrecht.
Jus reformandi (lat.), Reformationsrecht; das ehemalige Recht des Landesherrn, einer der drei anerkannten christlichen Konfessionen unbeschränkte Entwickelung zu gestatten oder sie nur in gewissen Grenzen oder gar nicht zu dulden.
Jus
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0207,
Rechtswissenschaft: Rechtsgeschichte |
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Fehdehandschuh
Manuarium jus
Jus curiae, s. Hofrecht
Jus de non appellando
Jus de non evocando
Jus detractus
Jus emporii
Jus manuarium
Jus primae noctis
Jus reformandi
Jus retorsionis
Jus talionis
Krahnrecht
Kur
Moderationis
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0090,
von Augsburger Interimbis Augsburgische Konfession |
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hergestellt, daß den Reichsständen das jus reformandi zugestanden wurde, wie es schon 1526 auf dem ersten Reichstag von Speier geschehen war, und bestimmt, daß niemand wegen der Augsburgischen Konfession feindlich angegriffen werden sollte
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2% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0867,
Deutschland (Geschichte 1546-1555. Reformationszeit, Karl V.) |
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abgeschlossen (Augsburger Religionsfriede, s. d.). In demselben wurde den Reichsständen das Recht, die Konfession für sich und ihr Territorium frei zu wählen (jus reformandi), gewährt und damit der Grundsatz "Cujus regio, ejus religio", den schon der Reichstag
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2% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0868,
Deutschland (Geschichte 1555-1566. Gegenreformation, Ferdinand I.) |
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, also auch die Reformierten (Zwinglianer und Calvinisten) vom Frieden ausgeschlossen; ferner bestimmte eine Klausel, der "geistliche Vorbehalt" (reservatum ecclesiasticum), daß die geistlichen Fürsten das Jus reformandi nur für ihre Person haben
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2% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0869,
Deutschland (Geschichte 1566-1617. Gegenreformation, Maximilian II., Rudolf II.) |
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in derselben Weise gewährte, wie sie den deutschen Ständen im Augsburger Religionsfrieden bewilligt war: nur die Stände hatten das Jus reformandi, nicht die einzelnen Individuen. Auch Böhmen entriß Matthias 1611 dem alten Kaiser, der 1612 starb. Indessen
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2% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0870,
Deutschland (Geschichte 1618-1634. Dreißigjähriger Krieg) |
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870
Deutschland (Geschichte 1618-1634. Dreißigjähriger Krieg).
gelische Kirche in seinem Gebiet kraft seines Jus reformandi schließen, der Erzbischof von Prag eine andre niederreißen lassen) erfuhr eine schroffe, ungnädige Abweisung, die den
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0132,
von Dreisesselsteinbis Dreißigjähriger Krieg |
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, und unter Matthias ward dieser Zustand eine Zeitlang aufrecht erhalten. Aber die Zugeständnisse des Majestätsbriefs, welcher nur den Ständen das Jus reformandi zugestand (gleich dem Augsburger Religionsfrieden), entsprachen der thatsächlichen
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0335,
von Jusbis Jus gentium |
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Untergericht abzufordern.
Jus canonicum (lat.), s. Kanonisches Recht.
Jus circa sacra (lat.), Kirchenhoheit, Majestätsrecht des Staats in Kirchensachen, umfaßt die Schirmvogtei (jus advocatiae), das Reformationsrecht (jus reformandi
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0762,
von Kirchenglaubebis Kirchenmusik |
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) das Ausnahmerecht (jus reformandi, jus receptionis), d. h. das Recht der Zulassung von Religionsgesellschaften überhaupt, jetzt nur noch die Verleihung der Korporationsrechte enthaltend; 2) das Schutz- und Schirmrecht über die Kirchen (jus advocatiae
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