Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

633

Schriftgranit - Schriftstellervereine.

erkannt ist, wird zu ihrer Verpackung geschritten. Unterschnittene Typen, d. h. Lettern, deren Bild nach einer oder der andern Seite breiter ist als ihr Körper, somit über denselben hinaushängen muß, können nach den betreffenden Seiten hin nicht geschliffen, sondern müssen mit einem Messer einzeln geschabt und geebnet werden. Zur Herstellung großer Typen bedient man sich eigens konstruierter, sehr kräftig wirkender Gießmaschinen oder auch der Klischiermaschine (s. Klischieren). Ebenso dienen zum Guß des Ausfüllmaterials (Quadraten, Durchschuß, Blei- oder Hohlstege) eigne Instrumente und Maschinen, desgleichen für die langen, in Tabellen etc. zur Verwendung kommenden Linien; diese erhalten die richtige Stärke und Höhe erst auf einer Ziehbank, während das Bild derselben auf dem Bestoßtisch mit hierfür geeigneten Hobeln eingestoßen wird (feine, fettfeine, azurierte, d. h. aus ganz feinen parallelen Strichen bestehende, gewellte etc.). Man wendet indes jetzt statt der Bleilinien meist gewalzte Messinglinien an; sie übertreffen erstere vielfach durch ihre Dauer und geben auch ein feineres Bild im Druck. Das zum Guß der Typen verwandte Material, besonders das Blei, darf nicht arsen- oder zinkhaltig sein, weil sonst das Bild der Typen bald von Oxyd zerfressen und verunstaltet wird. Auch antimonhaltiges Blei (Hartblei) darf nur mit größter Vorsicht angewandt werden; Krätzzeug aber, d. h. das aus nochmaligem Umschmelzen des beim Gießen sich auf der Pfanne bildenden Abraums gewonnene Metall, ist nur zum Guß von Ausfüllmaterial tauglich. Eine Gieß- und Fertigmachmaschine, welche die Typen mechanisch gießt, den Anguß abbricht, die Lettern schleift, ihren Fuß ausschneidet, ihnen richtige Höhe gibt und sie schließlich reihenweise aufsetzt, wurde zuerst 1853 von J. R. Johnson in England erfunden und mit Atkinson erbaut; nachdem sich dieselbe in einer der ersten Gießereien Londons durch jahrelangen Gebrauch bewährt hat, ist sie durch Hepburn noch bedeutenden Vereinfachungen unterzogen worden und auch auf den Kontinent übergegangen, wo sie unter dem Namen der Komplettgießmaschine fast in allen namhaften Gießereien Eingang gefunden hat, nachdem auch Foucher in Paris und Küstermann in Berlin auf ähnliche Prinzipien gegründete und mehrfach wesentlich vereinfachte und verbesserte Maschinen gebaut haben. Sie dient vorzugsweise zum Guß von in großen Quantitäten erforderlichen Werk- oder Brotschriften und liefert täglich bis zu 50,000 fertige Typen, die sofort, wie sie aus der Maschine kommen, zum Satz verwendet werden können Vgl. Fournier le Jeune, Manuel typographique (Par. 1764, 2 Bde.); Henze, Handbuch der S. (Weim. 1844); Smalian, Handbuch für Buchdrucker im Verkehr mit Schriftgießereien (2. Aufl., Leipz. 1877).

Schriftgranit, s. Granit.

Schriftgut, s. Schriftgießerei.

Schrifthöhe, die Höhe der Buchdruckletter vom Fuß bis zur Bildfläche, s. Schriftgießerei.

Schriftkegel, die Dimension eines Buchstabens nach der Höhe des Buchstabenbildes. S. Schriftarten.

Schriftlichkeit, das Prinzip des frühern gemeinen bürgerlichen Prozeßrechts, wonach lediglich auf Grund der Schriftsätze der Parteien und auf Grund der Akten entschieden wurde (s. Zivilprozeß). An die Stelle desselben ist jetzt das mündliche Verfahren getreten, welches indessen nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 119 ff.) in dem vor die Landgerichte gehörigen Anwaltsprozeß durch die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien eingeleitet wird. S. der Verträge ist nach gemeinem Recht zur Klagbarkeit derselben nicht erforderlich, namentlich ist auch nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 317) die Gültigkeit der Verträge bei Handelsgeschäften durch schriftliche Abfassung nicht bedingt. Zweckmäßig und üblich ist die schriftliche Form allerdings in vielen Fällen, z. B. bei Lehr-, Miet-, Versicherungsverträgen u. dgl.; notwendig ist sie aber nur partikularrechtlich, z. B. nach preußischem Recht bei Verträgen, deren Gegenstand über 150 Mk. wert ist. Nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 130) kann der Lehrherr gegen den Lehrling, welcher die Lehre eigenmächtig verlassen hat, einen Anspruch auf Rückkehr des Lehrlings nur dann geltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich abgeschlossen ist. Auch der sogen. Schlußnotenzwang gehört hierher (s. Schlußnote). Übrigens gehört die S. zum Wesen mancher Rechtsgeschäfte und Rechtsinstitute, wie z. B. des Wechsels, der Errichtung einer Hypothek, der Übereignung von Immobilien in den Grund- und Hypothekenbüchern u. dgl. Nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 683) ist ein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis ohne Angabe eines besondern Verpflichtungsgrundes nur dann gültig, wenn es von dem Schuldner in schriftlicher Form erteilt ist.

Schriftmalerei (Schreibmalerei), Malerei mit der Feder, welche ihren Ursprung den Schönschreibern verdankt, die bald nach der Erfindung der Buchdruckerkunst besonders in Nürnberg thätig waren und Modisten genannt wurden. Zuerst erfanden sie die Kleinschreiberei (s. Mikrographie), deren Erzeugnisse (das Vaterunser, einzelne Psalmen etc.) auf den kleinsten Raum geschrieben und in Ringe gefaßt wurden. Später suchte man durch die klein geschriebenen Wörter und Zeilen die Striche des Stifts und Pinsels nachzuahmen und bildete so Figuren und ganze Bildnisse. Die Schrift enthielt dann gewöhnlich die Geschichte der abgebildeten Person, eine Lobschrift derselben oder biblische Stellen. Diese Art ist neuerdings wieder in Aufnahme gekommen, indem man Bildnisse des Kaisers Wilhelm I., Bismarcks u. a. in S. mit Biographie ausgeführt hat. Unter S. versteht man auch die Ausschmückung von Handschriften mit Bildern (s. Miniatur). Vgl. Wattenbach, Das Schriftwesen im Mittelalter (2. Aufl., Leipz. 1876).

Schriftmetall, s. Schriftgießerei.

Schriftsässig, früher Bezeichnung für Rittergüter, deren Besitzer unter den obern Landesgerichten als erster Instanz standen, im Gegensatz zu den amtssässigen Rittergütern, deren Besitzer das Amt, in dessen Bereich sie gelegen, als erste Instanz anzuerkennen hatten.

Schriftsetzer, s. Buchdruckerkunst, S. 558.

Schriftstellervereine, Vereinigungen von Schriftstellern und Schriftstellerinnen zur Wahrung ihrer Standes- und Erwerbsinteressen. Die Hauptvereinigung dieser Art in Deutschland ist der Deutsche Schriftstellerverband, welcher 26. Sept. 1887 zu Dresden durch Verschmelzung des Allgemeinen deutschen Schriftstellerverbandes und des Deutschen Schriftstellervereins gegründet wurde. Er umfaßt zehn Bezirksvereine (Berlin, Breslau, Hamburg, Leipzig, Frankfurt a. M., München, Stuttgart, Wien, Prag und Graz) und wird von einem aus Mitgliedern der Vorstände der verschiedenen Bezirksvereine gebildeten Gesamtvorstand geleitet, dessen Sitz Berlin ist. Der Verband bezweckt: "die Wahrung und Förderung der Berufsinteressen seiner Mitglieder, die Unterstützung der letztern in Fällen der Not und