Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Ableitung'
es handelt sich dabei um mechanische Entfernung krankhaft angehäuften Bluts durch
saugende Wirkung von Blutegeln oder Schröpfköpfen oder Blasenpflastern, welche
bei örtlichen Entzündungen oft von vortrefflicher Wirkung ist. Solche Mittel,
welche schädliche Stoffe durch Harn, Schweiß oder Darmbewegungen nach außen
schaffen, sind ausleerende Mittel.
Ablösung, die Beseitigung einer rechtlichen Verpflichtung auf Grund
gesetzlicher Bestimmung; insbesondere die Aufhebung der auf dem Grund und Boden ruhenden
privatrechtlichen Lasten und Verpflichtungen dinglicher Art. Es hängt in Deutschland mit
dem Lehnswesen des Mittelalters, welches lange Zeit das öffentliche wie das private
Rechtsleben beherrschte, zusammen, daß der ländliche Grundbesitz zum überwiegenden Teil
nicht im vollen Eigentum der Besitzer und Bebauer desselben stand und zudem mit einer
kaum erschwinglichen Last zu gunsten der Gutsherrschaft, der Kirche, milder Stiftungen
und sonstiger Korporationen und Privatpersonen beschwert war. Wie die volle persönliche
Freiheit erst in neuerer Zeit unsrer Landbevölkerung zu teil ward, so ist auch die
Befreiung des Grundeigentums erst im Lauf dieses Jahrhunderts zur That geworden und in
manchen Gegenden noch jetzt über das Vorbereitungsstadium nicht hinausgekommen. Die
moderne Ablösungsgesetzgebung verfolgt das doppelte Ziel: Umwandlung des nutzbaren Eigentums
unsrer Landbevölkerung in volles Eigentum und Befreiung dieses vollen Grundeigentums von
den Feudallasten. Die französische Revolution gab auch in dieser Hinsicht zu einer freiheitlichen
Entwickelung der Dinge den Anstoß, wenn auch schon zuvor ein Joseph II. die Befreiung des
deutschen Bauernstands von den drückendsten Lasten versucht hatte. Die französische
Nationalversammlung ging in der denkwürdigen Nacht vom 4. Aug. 1789 mit einem großen
Beispiel voran, indem sie alle Fronen, Zehnten und sonstigen Feudalrechte, insoweit
dieselben keine andre rechtliche Grundlage als gewaltsame Einführung hatten oder sonst mit
dem Gemeinwohl unverträglich waren, ohne Entschädigung aufhob, für die im Privatrecht
wurzelnden Gerechtsame aber die A. dekretierte. Für Deutschland beginnt mit der Stein-Hardenbergischen
Gesetzgebung in Preußen das große Befreiungswerk und die planmäßige Durchführung der A.,
welche in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts in allen deutschen Staaten in Angriff
genommen und in konsequenter Weise durchgeführt ward. Am wenigsten vorgeschritten ist die
A. bis jetzt in Mecklenburg. Für die preußische Monarchie sind insbesondere von Wichtigkeit
die Edikte vom 9. Okt. 1807 und vom 14. Sept. 1811, das Ablösungsgesetz und das
Rentenbankgesetz vom 2. März 1850 und das Gesetz vom 27. April 1872, betreffend die A. der
Reallastberechtigungen, welche den geistlichen und Schulinstituten sowie den frommen und
milden Stiftungen
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zustanden. Dazu kamen dann verschiedene Ablösungsgesetze für die neuen Provinzen. Außerdem
heben wir aus der großen Menge von Ablösungsgesetzen die österreichischen Patente vom 17.
Sept. 1848 und vom 4. März 1849, die bayrischen Gesetze vom 7. Juni 1848 und vom 28. April
1872, das königlich sächsische Gesetz vom 17. März 1832 und die württembergischen Gesetze
vom 14. April 1848 und 17. Juni 1849 her vor. Die preußische Gesetzgebung insbesondere, an
welche sich vielfach andre Ablösungsgesetzgebungen anlehnen, hat das Obereigentumsrecht des
Lehns-, Grund- und Erbzinsherrn sowie das Eigentumsrecht des Erbverpachters und das grund-
oder gutsherrliche Heimfallsrecht mit Ausnahme der diesen Verhältnissen entspringenden Abgaben
und Leistungen ohne Entschädigung aufgehoben. Ebenso erfolgte in den meisten Staaten die
Aufhebung der aus der Guts-, Gerichts-, Vogtei-, Grund- oder Dienstherrlichkeit herrührenden
Lasten ohne Entschädigung. Was aber die eigentlichen Grundlasten anbetrifft, bei deren A.
eine Entschädigung stattfindet, so unterscheidet die preußische Agrargesetzgebung zwischen
den Reallasten und den Grunddienstbarkeiten. Bei den letztern (Prädial-, Realservituten)
besteht die Verpflichtung in einem Dulden oder Leiden. Dahin gehören die zahlreichen Forst
und Waldservituten und die Weidegerechtigkeiten, deren A. im Interesse einer rationellen
Land und Forstwirtschaft als geboten erscheint. Im Gegensatz zu diesen Belastungen des
Grundeigentums charakterisieren sich die Reallasten als die Verpflichtung zu einem positiven
Thun, zu einer Leistung, zu welcher der betreffende Grundeigentümer verpflichtet ist. In
diese Kategorie fallen zahlreiche Abgaben bei Besitzveränderungen, Zehnten, Natural- und
Geldabgaben, Fronen, Hand und Spanndienste und Grundzinsen aller Art. Nach dieser Richtung
hin erscheint die A. als eine soziale Reform von größter Wichtigkeit. Die preußischen
Ablösungsgesetze beziehen sich auch nur auf diese Art der A., während die A. der Grunddienstbarkeiten
in den sogen. Gemeinheitsteilungsgesetzen behandelt wird. Ablösbar sind hiernach alle beständigen
Abgaben und Leistungen mit Ausnahme der öffentlichen Lasten, welche auf Grund und Boden gelegt
sind. Dazu kommt nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 8) auch die A. derjenigen Zwangs und
Bannrechte, welche durch das Gesetz nicht aufgehoben sind, und bei denen die Verpflichtung
auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als solche betrifft oder den Bewohnern
eines Orts oder Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes obliegt. Diese A. ist in den einzelnen
deutschen Staaten zumeist Hand in Hand mit der Aufhebung der Gewerbeprivilegien geregelt worden.
Was die Behörden anbetrifft, welche die Ablösungssachen
zu bearbeiten haben, so sind in manchen Staaten die ordentlichen Verwaltungsbehörden, in
andern die ordentlichen Gerichte damit beauftragt, während in manchen Staaten, wie in Österreich,
Preußen, Sachsen, Oldenburg, Braunschweig und in verschiedenen Staaten Thüringens, besondere
Behörden (Auseinandersetzungsbehörden,
Ablösungskommissionen) damit betraut sind. Das deutsche
Gerichtsverfassungsgesetz (§ 14) hat diese besondern Gerichte, denn es handelt sich dabei
auch um richterliche Entscheidungen, ausdrücklich beibehalten. In Preußen bestehen zur
Bearbeitung von Ablösungen und andern Auseinandersetzungen die kollegialischen
Generalkommissionen, als deren Organe an Ort und
Stelle Spezialkommissarien (Ökonomiekommissarien
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 48.