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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Arbeiterschutz

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Arbeiterkolonien - Arbeiterschutz

provinz), 1887-88 Simonshof in Bayern, Maria-Been (katholische Kolonie in Westfalen), Gailsdorf in Thüringen, Alt-Latzig in Posen und Magdeburg. Im ganzen zählte man 1886: 15 und Anfang 1889: 21 A., in denen etwa 2400 Plätze zu besetzen sind. Doch reichen diese Stellen noch nicht aus, um allen, welche um Aufnahme nachsuchen, eine Unterkunft zu gewähren. Bis jetzt sind für Ankauf von Grund uud Boden allein schon einige Millionen Mark von den Vereinen für A. aufgebracht worden.

Eine weitergehende Aufgabe als die A. haben sich die "Kolonien zur Heimat" oder Heimatskolonien gesteckt. In diesen soll denjenigen, die sich in den A. als brauchbar gezeigt haben, die Möglichkeit geboten werden, sich ein eignes Heim zu gründen, in einer ihnen in der Kolonie liebgewordenen Beschäftigung sich und den Ihrigen den Lebensunterhalt zu verdienen und sich als ehrenhafte Bürger des deutschen Vaterlandes zu bewähren; es sol also eine Anstalt geschaffen werden, welche dauernd Arbeit gibt und dabei auch dauernd auf die Anstaltbewohner einen gewissen Einfluß zu üben vermag. Eine solche Kolonie, Düring oder Friedrich Wilhelms-Dorf bei Bremerhaven (Cronemayers Heimatskolonie), wurde, nachdem früher schon mehrere derartige Versuche an verschiedenen Orten resultatlos verliefen, im J. 1886 mit zwölf Kolonisten eröffnet. Die Kolonisten sollen ein Häuschen und 4 Hektar kultiviertes Land für etwa 5000 Mk. erhalten und dies mit 3 1/2 Proz. und 1 Proz. Amortisation verzinsen; Unterhalt und Lohn kosten täglich pro Person 1,72 Mk.

Einen andern Zweck als die A., wenn auch mit denselben Hand in Hand gehend, haben die Naturalverpflegungsanstalten. Dieselben ermöglichen den einfachen Ortswechsel für Arbeiter, welche anderweit Arbeit suchen, ohne die zum Wandern nötigen Mittel zu besitzen. Mit den bei dem Hausbeitel ^[Hausbettel?] zersplittert verabfolgten Geldgaben wird meist das Ziel einer segensreichen Unterstützung nicht erreicht. Aus diesem Grund hat man die Unterstützung vielfach zur Gemeindesache, in Sachsen 1880 zur Aufgabe größerer Bezirke gemacht, indem die Verpflegung bestimmten Stellen überwiesen wurde. In Württemberg wurden seit 1880 eigne Stationen für Naturalverpflegung armer Reisender von Gemeinden errichtet. Hiermit wurden die Vorteile der organisierten Armenpflege mit geeigneter Kontrolle und wirksamer Bekämpfung des Gewohnheitsbettels erreicht. Solche Anstalten erfüllen ihren Zweck am vollständigsten, wenn sie, netzartig über das ganze Land verbreitet, miteinander in Verbindung steyen, ihre Unterstützungen nur gegen Arbeitsleistung gewähren und gleichzeitig in der Lage sind, Arbeit nachzuweisen. Sie hätten demgemäß mit den A. in lebendiger Verbindung zu stehen. Solche Verpflegungsstationen bestehen in Westfalen 118 (davon 20 in Herbergen), in Hannover 36 (14 Herbergen), Schleswig-Holstein 32 (19), Brandenburg 150 (27), Schlesien 79 (20), Pommern 77 (12), Provinz Sachsen 139 (24), Ostpreußen 72 (3), Westpreußen 9 (4), Rheinproomz 97 (19), Posen 18 (3), Hessen-Nassau 4, Freie Städte, Mecklenburg, Oldenburg, Braunschweig, Lippe, Waldeck 5 Stationen (und 24 Herbergen), Thüringen und Anhalt 91 (14), Königreich Sachsen 60 (34); von Bayern, Hessen, Baden, Württemberg und den Reichslanden ist nur das Bestehen von insgesamt 21 Herbergen bekannt. Vgl. Chuchul, Zum Kampf gegen Landstreicher und Bettler (Kassel 1881); Stursberg, Die Vagabundenfrage (Düsseld. 1882); Derselbe, Über A. und Naturalverpflegung der wandernden Bevölkerung (Gotha 1883); Elvers, Zur Vagabundenfrage (Berl. 1883); Huzel, Das System der kommunalen Naturalverpflegung (Stuttg. 1883); v. Bodelschwingh, Vorschläge zur Bereinigung aller deutschen A. (2. Aufl., Bielef. 1884); Pribyl, Das Bettelunwesen und die A. (Wien 1884); Schwering, Die Arbeiterkolonie Leinhausen bei Hannover (Hannov. 1884); Berthold, Die Entwickelung der deutschen A. (Leipz. 1887); Derselbe, Die Weiterentwickelung der deutschen A. 1886-87 (Berl. 1889); Märker, Vagabundennot, A. und Verpflegstationen (Heilbronn 1887); "Protokolle der ordentlichen Versammlungen des Zentralvorstandes deutscher A. in den Jahren 1884, 1885 und 1886" (Berl.); "Die A.

Korrespondenzblatt für die Interessen der A., zugleich Organ des Deutschen Herbergsvereins" (hrsg. vom Zentralvorstand deutscher A., Wustrau 1885 ff.).

Arbeiterschutz* (Arbeiterschutzgesetze), der Inbegriff von Maßregeln und Anstalten, welche dazu dienen, Gesundheit und Leben der Arbeiter gegen aus dem Arbeitsverhältnis selbst drohende Gefahren zu bieten, insbesondere die Gesetzgebung, welche die Verwendung von Kindern, jugendlichen Personen und Frauen als Arbeiter teils verbietet, teils beschränkt oder auch für erwachsene männliche Personen regelt, im allgemeinen die Maßregeln, durch welche eine bessere Stellung der Lohnarbeiter im Kampf mit den Arbeitgebern bezweckt wird. Vgl. Fabrikgesetzgebung (Bd. 5) und Gewerbegesetzgebung (Bd. 7). Ein neues Gesetz gegen übermäßige und gefährliche Arbeit junger Personen und Frauen wurde unterm 5. Mai 1889 im Königreich der Niederlande erlassen. Nachdem hier 1874 die Fabrikarbeit von Kindern unter 12 Jahren verboten worden war, wurde 1887 eine parlamentarische Enquete über die Arbeitsverhältnisse veranstaltet. Der auf Grund derselben der Kammer vorgelegte Gesetzentwurf gegen Überarbeitung und Verwahrlosung jugendlicher Personen gelangte nicht zur Erledigung. Ein neuer, 1889 eingebrachter Entwurf wurde nach langen Debatten genehmigt. Das neue Gesetz erstreckt sich auf das Handwerk, die Hausindustrie und den Fabrikbetrieb. Ausgenommen von den Bestimmungen desselben sind Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Moorkultur u. häusliche Dienste. Arbeit von Kindern unter 12 Jahren bleibt wie seither schlechthin verboten. Auf dem Verordnungsweg kann bedingungsweise oder bedingungslos die Verwendung von Personen unter 16 Jahren und von Frauen bei bestimmten Arbeitsarten in Fabriken und Werkstätten auf Grund von Gefahren verboten werden, welche Gesundheit und Leben bedrohen, und welche diese Arbeitsarten allgemein oder bei Nichtbeachtung gewisser Bedingungen durch die Art und Weise der Arbeit selbst oder durch die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe mit sich bringen. Die Arbeit von Personen unter 16 Jahren und von Frauen in Fabriken und Werkstätten darf nicht vor 5 Uhr morgens beginnen und nicht länger als bis 7 Uhr abends dauern, unter der Bedingung, daß die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden nicht mehr als 11 innerhalb 24 Stunden beträgt. Durch Verordnung der Regierung kann gestattet werden, Beginn und Ende der Arbeit von Personen über 14 bis zu 16 Jahren auf andre Stunden zu verlegen. Auch für Frauen und Personen unter 14 Jahren ist eine Verlegung zugelassen. Doch darf in keinem Fall der Beginn vor 5 Uhr morgens und das Ende nach 10 Uhr abends angesetzt werden. Unter gewissen Umständen kann durch einen königlichen Kommissar schriftliche Dispensation erteilt werden, auf Grund deren die Zahl der