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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Großbritannien (Geschichte 1888)
innerllVe r w altull g des Landes, welcher den wichtigsten Gegenstand der parlamentarischen Verhandlungen dieses Jahrs zn bilden bestimmt war. Am 19. März bereits brachte Ritchie die Vo.rlage der Lokal-Regierungs-Bill ein, welche dem historisch entwickelten Selfgovernment Englands (nur ans dies Königreich und Wales bezog sie sich) in seiner bisherigen Gestalt ein Ende machte und an die Stelle der Verwaltung des Landes durch ernannte unbesoldete Ehrenbeamte ans den Kreisen der Gentry eine solche durch auf breiter Grundlage erwählte proumziale und städtische Parlamente sowie von diesen eingesetzte besoldete Berufsbeamte setzte. Die Reforminaßregel ist eine so wichtige und die Grundlagen der englischen Verhältnisse so sehr verändernde, daß sie eine ausfnhrlichere Besprechung erheischt, wobei zweckmäßig gleich von derjenigen Gestalt dev Gesetzes ausgegangen werden mag, welche dasselbe durch die in den parlamentarischen Beratungen an der Regierungsvorlage vorgenommenen Veränderungen erhielt.
Waren bisher in England Justiz und Verwaltung in der untern Instanz insofern nicht getrennt gewesen, als die von der Krone ernannten Friedensrichter der Grafschaften in ihren Quartalssitzungen auch eine Fülle von administrativen Befugnissen auszuüben hatten, so sollte jetzt eine solche Trennung eintreten.
Für die Zwecke der niedern Gerichtsbarkeit blieben die alten Grafschaften l^ouuti^), 40 in England und l2 in Wales, mit ihren bisherigen Friedensrichtern bestehen, nur daß London aus den Grafschaften, zu denen es bisher gehörte, erinnert und zu einer eignen Grafschaft mit einem Lord-Lieutenant an der Spitze und einem besondern Friedensrichtertollegium erhoben wurde. Für Verwaltungszweckedagegenwurde das Land in 122 Verwaltungsgrafschaften neu eingeteilt, mit der Maßgabe, daß die 62 größern Städte über 50,000 Einw. je eine Grafschaft für sich bilden sollten. Tic Verwaltnngsgrafschaften werden geleitet von einem Grafschaftsrat (conntv-^ouu^il). Drei Viertel der Mitglieder des Grafschaftsrats gehen aus allgemeinen Wahlen hervor, bei denen alle selbständigen Steuerzahler der Grafschaft, auch Frauen, wahlberechtigt sind; das vierte Vierteil (die cmlutv-^i(161'iueu) wird von den gewählten Mitgliedern kooptiert. Der Grafschaftsrat erwählt seinen Vorsitzenden (cuaiiman), der durch diese Wahl ohne königliche Ernennung zugleich Friedensrichter der Grafschaft wird, und bestellt zur Erledigung der ihm zugewiesenen Geschäfte die erforderliche Anzahl besoldeter Beamten, die nur von ihm abhängen. In seinen Geschäftskreis gehören im wesentlichen alle lokalen Verwaltungsangelegenheiten der Grafschaft, die bisher von den Quart.Ussessioncn der Friedensrichter wahrgenommen waren; nur die Oberaufsicht über die Polizei und die Ernennung des Oberkonstablers der Grafschaft verblieb einem gemischten Ausschuß, der aus Mitgliederndes Grafschaftsrats und des Friedcnsrichterkollegiums zusammengesetzt werden sollte. Nur in London blieb die Polizei dem Emsluß des Grafschaftsrats ganz entzogen unter dem Ministerium des Innern. Außerdem wurden den Grafschaftsräten eine Reihe von administrativen Befugnissen zugewiesen, welche bisher den Zentralbehörden, insbesondere dem Lokalverwaltungsamt, zugestanden hatten, und es wurde dem Geheimen Rate das Recht gegeben, auch fernerhin die Kompetenz der Grafschaftsräte auf dem Gebiet der lokalen Verwaltung zu erweitern. Zur Erledigung der ihm obliegenden Geschäfte wurden den Grafschaftsräten Anteile an dem Ertrag der staatlichen Lizenzgebühren und der Erbschaftssteuer über Meyers 5l lw.'Le^iluil, 4. Aufl, , XVII. Bd.
wiesen, außerdem erhielten sie das Recht zur Ausschreibung von Grafschaftssteuern und zur Aufnahme von Anleihen in beschränktem Umfang.
Das wichtige Gesetz, das einen der bedeutsamsten Schritte auf dein Weg zu weiterer Demokratisieruugz der englischen Zustände darstellt, obwohl es von einer! konservativen Regierung ausging, wurde nach sehr^ eingehenden Beratungen 27. Juli im Unterhaus und 9. Aug. im Oberhaus in dritter Lesung angenommen.
Richt so erfolgreich war ein andrer gesetzgeberischer^ Versuch, der sich auf die Veränderung der Reichs! Verfassung bezog. Seit langen Jahren schon waren> von der radikalen Partei Angriffe gegen die Zusam! mensetzung des Oberhauses und gegen das System^ der erblichen Pairie ausgegangen. In der Session, von 1888 beantragte !1. März der Abgeordnete ^abouchere im Unterhaus eine Resolution, welche es für einen Widerspruch mit den wahren Grundsätzen der Repräscntatiuverfasfung erklärte, daß irgend jemand durch Geburtsrecht einen Anteil an der gesetzgebenden Gewalt erhalte, und welche nur mit verhältnismäßig kleiner Majorität (223 gegell 162 Stimmen) abgelehnt wurde; anch im Oberhaus selbst fand ein 1^). März eingebrachter Alltrag Lord Roseberrys, der auf eine gründliche Veränderung seiner Verfassung abzielte, zwar nicht die Mehrheit, aber doch zahlreiche Unterstützung. So gelangte denn zwar eine voll dem Grafen voll Dunrauen eingebrachte Bill, welche sich auf diesen Gegenstand bezog, nicht zur Annahme, und ein voll Lord Salisbury selbst 18. Juni vorgelegter Gesetzentwurf, welcher die Ernennung von lebenslänglichen Peers (höchstens 5 jährlich und nie mehr als 50 im ganzen) aus bestimmten Kategorien allgesehener Männer und die Ausstoßung unwürdiger Mitglieder des Oberhauses aus demselben in Aussicht nahm, kam nicht über die 2. Lesung hinaus. Allein die Frage einer Reform des Oberhauses blieb auf der Tagesordnung, und es ist vorauszusehen, daßsieübcr kurz oder lang zu einer Lösung gebracht werden wird.
Voll sonstigen Maßregeln, welche Gesetzeskraft erhielten, mögen nur eine Bill zur bessern Beaufsichtigung der Eiseilbahnen und Kanäle durch eine staatliche Behörde, ein wichtiges Gesetz über die Verstärkung der Landesuerteidiguug durch Verbesserung der Küstenbefestigungen und Vermehrung der Flotte in G. und den Kolonien uud eine von dem Abgeordneten Bradlaugh eingebrachte Bill, welche den Atheisten gestattete/statt des Eides auch beim Eintritt ins Parlament ein bloßes Gelöbnis abzulegen, endlich ein irisches ^andgesetz, welches weitere 5 Mill. auswarf, um Pachtern durch Staatsvorschüsse den Ankauf ihrer Pachtgüter zu ermöglichen, erwähnt werden.
Eine Reihe andrer Gesetzesvorschläge, welche teils voll einigen Mitgliedern, teils von der Regierung eingebracht waren / mußten fallen gelassen werden, ob! wohl die Sitzungen 13. Aug. nicht wie üblich für das, ganze Jahr geschlossen, sondern nur bis 6. Nov. ver-I tagt wurden und erst 4. Dez. ihr Ende erreichten.
^ Trotz aller Bemühungen der Regierung war elI nicht zu vermeiden gewesen, daß die irische Fragel wiederum einen großen Teil der Zeit des Hauses in! Anspruch genommen hatte. Das hing insbesondere! zusammen mit einem Feldzug, den die einflußreichste! Zeitung Englands, die >^im68<, schon im Vorjahr! gegen Parnell und seine Anhänger eröffnet hatte.
, Im Frühjahr 1887, während der Verhandlungen über! die irische Zwangsbill, hatte die »1im68« mit der Veröffentlichung voll angeblichen Briefen Parnells und andrer irischer Parteiführer begonnen, welche die Mit, schuld oder Mitwissenschaft derselben an derverbreche 26