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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Studienreform (pharmazeutische etc. Fakultäten; Mittelschulen)
Militärdienst untauglich befundenen Kollegen gegenüber erleiden, bei einer solchen Einrichtung leicht wieder ausgeglichen werden. Die Frage wäre allerdings, ob für eine solche Praxis geradezu ein Spitalsdienst als erforderlich bezeichnet werden muß, oder, ob nicht auch schon der Hilfsdienst bei einem öffentlich angestellten Arzte genügt, womit auch zahlreiche, nicht unwesentliche Vorteile verbunden wären. Die medizinische S. befindet sich somit gegenwärtig noch im Anfangsstadium; die Fakultäten haben sich im Wintersemester 1891 92 mit dieser wichtigen Frage
befaßt.
C. Das pharmazeutische Studium bildet ein Anhängsel des Hochschulstudiums, und zwar der medizinischen und philosophischen Fakultäten. Bezüglich dieses Unterrichtszweiges ist die Reform bereits, und zwar durch den Erlaß des Unterrichtsministers vom 16. Dez. 1889, sowohl hinsichtlich des Studienganges als auch hinsichtlich der Prüfungen durchgeführt. Die nähern Erläuterungen hierzu brachte der Ministerialerlaß vom 11. Jan. 1890. Zur Zulassung zum pharmazeutischen Studium ist die Absolvierung von sechs Gymnasialklassen und die praktische Erlernung der Pharmazie nach der bestehenden Gremialordnung erforderlich, und zwar wird diese Aufnahme durch den Dekan der philosophischen Fakultät vorgenommen. Das Studium dauert 2 Jahre; im ersten Jahre muß Physik, spezielle und allgemeine Botanik, allgemeine (anorganische und organische) Chemie gehört und müssen Übungen im Pflanzenbestimmen und in der chemischen Analyse mitgemacht werden; für das zweite Jahr sind Vorlesungen über Pharmakognosie und pharmazeutische Chemie sowie Übungen in der chemischen Analyse, in der Pharmakognosie mit Anwendung des Mikroskopes, in der pharmazeutischen Chemie und der angewandten chemischen Analyse vorgeschrieben. Zur Erlangung des Diploms eines Magisters der Pharmazie haben die Kandidaten drei Vorprüfungen und ein Rigorosum Zu bestehen. Die erstern werden an der philosophischen Fakultät, das letztere an der medizinischen (in Czernowitz, in Ermangelung einer solchen unter dem Vorsitz des Landessanitätsreferenten) abgehalten. Die Vorprüfungen umfassen Physik, Botanik und allgemeine Chemie und sind am Schluß des Winter- und Sommersemesters des ersten Jahres abzulegen. Das Rigorosum bezieht sich auf je eine praktische Prüfung aus der analytischen und pharmazeutischen Chemie und Pharmakognosie mit Anwendung des Mikroskopes, dann aus einer theoretischen Gesamtprüfung, welche sich auf die allgemeine und pharmazeutische Chemie und die Pharmakognosie erstreckt. Diese Prüfung wird nach Absolvierung des Studiums, längstens binnen einem Jahre vor einer hierzu eigens zusammengesetzten Prüfungskommission abgelegt. Nach Bestehung dieser Prüfungen findet dann die Sponsion statt, bei welcher dem Kandidaten das Diplom eingehändigt wird; diese Sponsion berechtigt ihn zur Führung des Titels eines Magisters der Pharmazie; die Erwerbung des Doktorats der Pharmazie (Chemie), welche bisher üblich war, findet nun nicht mehr statt, doch ist derjenige Magister, welcher den Doktorgrad der Philosophie erworben hat, berechtigt, sich Doktor der Pharmazie zu nennen.
D. Bezüglich der übrigen Universitätsfakultäten, nämlich der philosophischen und theologischen, sind Reformabsichten oder gar Pläne bisher nicht laut geworden; es stellt sich eine Reform derselben auch nach der allgemeinen Meinung als wenig dringlich dar. Nur über einen Punkt dürste kaum eine Meinungsverschiedenheit bestehen, nämlich darüber, daß für die Kandidaten des Mittelschullehrfaches, also die Hörer der philosophischen Fakultäten, Vorlesungen und Übungen sowie Prüfungen aus Pädagogik obligatorisch sein sollten, während heute hier und da nicht einmal die Möglichkeit besteht, solche Vorträge zu hören. Auch auf dem Gebiete des technischen hohen Schulwesens, an welches die österreichische Unterrichtsverwaltung in der letzten Zeit nicht ändernd herangetreten ist, gibt es einen reformbedürftigen Punkt, denselben, der auch anderwärts die Aufmerksamkeit auf sich zieht, und dies ist die Frage der Rechtsstellung der absolvierten Techniker sowie ihres Titels. Die Technikerversammlungen beschäftigen sich unablässig mit dieser für die soziale und materielle Stellung des Technikerstandes grundlegenden Angelegenheit, und es darf wohl angenommen werden, daß auch die österreichische Unterrichtsverwaltung, insoweit die Sache in ihren Bereich fällt, ihr die erforderliche Aufmerksamkeit zuwenden werde. Für das Studium an der Hochschule für Bodenkultur wurde mit Verordnung vom 18. Mai 1889 in Abänderung der Verordnung vom 8. Dez. 1881 eine neue Prüfungsordnung erlassen. In dieser Richtung ist auch darauf hinzuweisen, daß das kulturtechnische Studium, welches in Österreich im allgemeinen noch nicht genügend betrieben wird, dadurch Förderung erhält, daß an den technischen Hochschulen allmählich kulturtechnische Abteilungen oder Lehrkanzeln errichtet werden.
II. Die Mittelschulen.
Der Unterricht an den Mittelschulen, und zwar namentlich an den humanistischen, ist im Laufe der Zeit und mit Hinblick auf die so wesentlich geänderten Zeiterfordernisse recht reformbedürftig geworden. Die klassischen Studien haben nicht mehr die umfassende Bedeutung wie früher, und neben ihnen beanspruchen die Naturwissenschaften erhöhte Beachtung; der Unterricht in den alten Sprachen ist allmählich erstarrt und mit seiner Betonung des grammatikalischen Moments geradezu etwas verzopft. Die humanistischen Lehranstalten sind überfüllt, ohne daß ihre Absolventen genügenden Erwerb in den entsprechenden Berufsarten fänden. Allerdings sind unterdessen in Österreich die Staatsgewerbeschulen im Range von Mittelschulen entstanden, bieten aber nebst den rasch angewachsenen landwirtschaftlichen Mittelschulen nicht das genügende Gegengewicht. Außerdem machen sich Klagen über die Überbürdung der Schüler und deren zu große Belastung mit schriftlichen Arbeiten immer lauter bemerkbar, wenn auch gerade diese nicht so ohne weiteres berechtigt sein dürften. Bei alledem aber verhehlt sich niemand, daß die Unterrichtsresultate nicht zweckentsprechend sind. Fügt man noch hinzu, daß die geistige Ausbildung sehr auf Kosten der körperlichen erlangt wird, so sind so ziemlich die wichtigsten Beschwerdepunkte zusammengefaßt, die man in Österreich den Mittelschulen, und namentlich den Gymnasien, entgegenhält. Freiherr v. Gautsch erhöhte schon im J. 1886 mit Verordnung vom 12. Juli das Schulgeld an Mittelschulen, und zwar in Wien auf 25 Guld., in den Städten mit mehr als 25,000 Einw. auf 20 Guld. und in den übrigen auf 15 Guld. Dabei wurde mit Verordnung vom 19. Juni 1886 die Ein Hebung mittels Schulgeldmarken eingeführt, wodurch die Geldgebarung bedeutend vereinfacht wird. Die bisher übliche Lokation der Schüler bei der Zeugnisverteilung wurde mit Erlaß vom 26. Jan. 1886 an Gymnasien und Realschulen abgeschafft. Was die bisher so arg vernachlässigte körperliche Ausbildung der