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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Eisenbahnbehörden
53112 Beamte und Arbeiter oder 5,3 jür 1 km und
44 746 900 M. ^ 4469 M. für 1 km. (S. Öster-
reichisch-Ungarische Eisenbahnen.)
Vgl. Encyklopädie des gesamten Eisenbahnwesens,
hg. von Roll, Bd. 1 Wien 1890): Wörterbuch des
deutschen Verwaltungsrechts, hg. von Stengel, Bd. 1
(Freit), i. Vr. 1890).
Gifenbahnbehörden, die Organe des Staates
für den Bau und den Betrieb der von ihm selbst
unternommenen sowie für die Aufsicht der andern
Unternehmern überlassenen Eisenbahnen. Man
unterscheidet daher Eisenbahnverwaltungs-
und Eisenbahnaufsichtsbehörden. Die Ver-
waltungsorgane der Privatbahnen werden vielfach
ebenfalls als E. bezeichnet, obgleich sie nicht eigent-
liche Behörden sind.
In Deutschland besitzen sowohl das Reich wie
die einzelnen Vundesstaaten Staatseisenbahnen; es
giebt daher Reichs- und Landes-Eifcnbahnverwal-
tungsbehörden. Zu den Reichs-Eifenbahnver-
waltungsbeHorden gehören das durch kaiferl.
Erlaß vom 27. Mai 1878 errichtete, dem Reichs-
kanzler unmittelbar unterstellte "Reichsamt für die
Verwaltung der Reichseifenbahnen" in Berlin, unter
dessen oberer Leitung die auf Grund kaiserl. Erlasses
vom 9. Dez. 1871 eingesetzte "Kaiserl. Generaldirek-
tion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen" zu Straß-
burg die Reichseisenbahnen (s. d.) verwaltet. Das
Reichsamt besteht aus einem Chef, z. Z. der preuh.
Minister der öffentlichen Arbeiten, und der erforder-
lichen Anzahl vortragender Räte und Hilfsarbeiter.
Die Gcneraldirektion in Straßburg besteht (nach der
Organisation der Verwaltung der deutschen Reichs-
eisenbahnen in Elsaß-Lothringen vom 18. Dez. 1871
und den hierzu ergangenen abändernden und er-
gänzenden Bestimmungen) aus einem Präsidenten
und einer Anzahl teils juristisch, teils technisch vor-
gebildeter Mitglieder (Regierungsräten), die in drei
Abteilungen unter je einem besondern Vorsteher
(Oberregierungsrat) ihre Geschäfte kollegialisch er-
ledigen. Zur unmittelbaren Leitung einzelner Dienst-
zweige sind der Direktion untergeordnete Oberbeamte
bestellt: Obermaschinenmeister (gegenwärtig Vor-
steher des maschinentechnischen Bureaus), Ober-
betriebsinspektor (jetzt Vorsteher des betriebstech-
nischen Bureaus), Telegraphen-Oberinspektor, Vcr-
tehrs-Inspcttoren. Die Leitnng des Betriebs- und
Bahnunterhaltungsdienstes ist besondern Betriebs-
direktoren in Mülhausen, Colmar, Etraßburg (2),
Saargemünd, Metz und Luxemburg übertragen.
Dieselben sind der Generaldirektion gleichfalls unter-
stellt; ihnen untergeordnet sind die Eisenbahnbau-
und Vetriebsinspektorcn für die besondere Über-
wachung des baulichen Zustandes der Bahn und der
dabei beschäftigten Beamten und Arbeiter.
Die Landes-Ei send ah nverwaltungsbe-
bo'rden in den einzelnen Vundesstaatcn bestehen
gewöhnlich aus einer oder mebrern Direktionen, die
unter dem Ministerium den Bau und Betrieb der
ihnen unterstellten Bahnen leiten.
In Preußen werden nach der durch königl. Er-
laß vom 24. Nov. 1879 genehmigten, 1. April 1880
in Kraft getretenen Neuorganisation der königlich
preuß. Staatseisenbahnverwaltung, die (1891/95)
ein Gebiet von 26 353 km Betriebs- und 2207 km
Vaustrccken umfaßte (s. Preußische Eisenbahnen),
die im Bau und Betrieb befindlichen Staatsbahnen
und die vom Staat für eigene oder fremde Rech-
nung verwalteten Privatbahnen unter der obersten
Leitung des Ministers der öffentlichen Arbeiten
durch die königl. Eifenbahndirektionen, Eisenbahn-
betriebsämtcr und die unter Umständen für größere
Neubauten eingesetzten Eiscnbahnbaukommissioncn
verwaltet. Der Minister hat über die gegen Ver-
fügungen und Beschlüsse der Direktionen erhobenen
Beschwerden zu entscheiden. Unmittelbar unter
dem Minister stehen dann die königl. Eisend ahn-
dircktionen sür die obere Verwaltung der ihrem
Bezirke zugewiesenen Strecken. Zu den den Direk-
tionen vorbehaltenen Angelegenheiten gehören ins-
besondere die allgemeine und gleichmäßige Regelung
des Dienstes für alle Zweige der Verwaltung inner-
halb des gesamten unterstellten Bahngebietes, die
Fahrplan- und Tarifangelegenheiten, das Kassen-
und Rechnungswesen der Centralverwaltung, die
Beschaffung der Bahn-, Betriebs- und Werkstatts-
materialien fowie der Betriebsmittel, die Ver-
waltung der Hauptreparaturwerkstätten u. s. w.,
überhaupt alle diejenigen Angelegenheiten, bei
denen die Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse
und Interessen gegenüber dem Gesichtspunkte der
einheitlichen und gleichmäßigen Regelung zurücktritt.
Außerdem bilden die Direktionen die zuständige
und in einzelnen Angelegenheiten untergeordneter
Art die letzte Instanz sür die gegen die Anordnungen
der Vetriebsämtcr erhobenen Beschwerden. Die
Eisenbahndircktionen bestehen aus einem Präsiden-
ten und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern
und Hilfsarbeitern; die ihnen obliegenden Geschäfte
werden in besondern (der Regel nach drei) Abtei-
lungen unter Leitung besonderer Dirigenten (Ober-
regierungs-, Oberbauräte) erledigt. Dem Präsiden-
ten obliegt für den gefamten Vcrwaltungsbereich,
den Abteilungsdirigenten für den Bereich der ihnen
unterstellten Abteilungen die Sorge und Verant-
wortung für die ordnungsmäßige Verteilung und
Erledigung der Geschäfte. Die Eisenbahnbe-
triebsämter, für die örtliche Bau- und Betriebs-
verwaltung fowie die Eisenbahnbankommis-
sionen für größere Nenbauten, haben, ebenso wie
die Direltionen, alle Befugnisse und Pflichten einer
öffentlichen Behörde, sind aber der Direktion, zu
deren Bezirk sie gehören, instanzmähig untergeord-
net. Im übrigen bedürfen die Anordnungen der
Betriebsämter und Eisenbahnbaukommissionen nur
in den besonders vorgeschriebenen Fällen der hö-
hern Genehmigung, sodaß sie innerhalb ihres Ge-
schäftsbezirks in den zu ihrer Zuständigkeit gehören-
^ den Angelegenheiten die Verwaltung, der sie ange-
i hören, selbständig vertreten und auch ohne beson-
i dern Auftrag durch ihre Rechtshandlungen, Ver-
träge, Prozesse, Vergleiche u. s. w. für die Verwal-
tung Rechte erwerben und Verpflichtungen überneh-
men. Die Eisenbahnbetriebsämter werden mit
einem Betriebsdirektor als Vorstand und der er-
forderlichen Anzahl "ständiger Hilfsarbeiter" - i'cit
1. April 1892 "Mitglieder" - (Eisenbahnbau-
und Betriebsinspektoren, Bauinspcktoren für das
Mafchinenfach, Assessoren) besetzt. Die Besetzung
und Feststellung der Geschäftsordnung für die Eisen-
! bahnbautommissionen ist in jedem einzelnen Falle
vorbehalten. Dem Betriebsdirektor liegt die Sorge
für den ordnungsmäßigen Geschäftsgang und Be-
trieb im allgemeinen ob, insbefondere ist derselbe,
! in ähnlicher Weise wie der Präsident der Direktion,
für die sach- und ordnungsmäßige Verteilung der
Geschäfte wie für alle diejenigen Verfügungen
! und Erklärungen der ihnen unterstellten Behörde,