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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Eisenbahnrecht
schaftm und Pferde vorrätig zu halten und die Be-
förderung gegen Vergütung zu bewirken, fowie auf
dem Kriegsschauplatz und in dessen Nähe bezüglich
Einrichtung, Fortführung, Einstellung und Weiter-
führung des Betriebes den Anordnungen der Mi-
litärbehörde Folge zu leisten. Über die militär. Be-
deutung der Eisenbahnen s. Militäreisenbahiien und
Militärtransportordnungen.
e. Ende der Eisenbahnen. Eisenbalmen hö-
ren auf, wenn sie, wozu die Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde erforderlich ist, außer Betrieb gesetzt
werden, ein Fall, der in Deutschland wohl bisher
nur bei Strecken von Privatgesellschaften vorge-
kommen ist, die im Wettbewerb standen und nach
ihrer Vereinigung in der Hand des Staates zum
Teil entbehrlich wurden. Verschieden von dieser
Beseitigung von Eisenbahnen ist das Erlöschen des
Unternehmungsrechts einer Eisenbahn. Eine Staats-
bahn als solche hört auf durch Veräußerung, wozu
gesetzliche Genehmigung erforderlich ist. Das Unter-
nehmungsrecht einer Privatbahn hört auf durch Ab-
lauf oder Entziehung der Konzession (s. Eisenbahn-
tonzession), durch Erwerb seitens des Staates oder
Vereinigung (s. Eisenbahnfusion) mit andern Eisen-
bahnen und durch Konkurs.
2) Außerdeutsche Staaten. Die vorstehenden
allgemeinen Bemerkungen über Entstehung, Ver-
waltung und Ende der Eisenbahnen gelten im
wesentlichen auch für die außerdeutschen Staaten.
Im einzelnen ist folgendes hervorzuheben: In
Österreich-Ungarn ist ein besonderes Eisen-
babngesetz nicht erlassen; das Eisenbahnwesen ist
vielmehr geregelt durch Einzelgesetze, Verordnungen
und Erlasse. Von wichtigern Gesetzen und Verord-
nungen sind zu erwähnen: das sog. Eisenbahnkon-
zessionsgesetz vom 14. Sept. 1854, die Eisenbahn-
bctriebsordnung vom 16. Nov. 1851, Grundzüge
der Vorschriften für den Verkehrsdienst auf Eisen-
bahnen mit normalem Betrieb und für den Be-
trieb auf Lokalbahnen vom 1. Okt. 1877, das Gesetz
vom 5. März 1869 über die Haftung für körperliche
Verletzungen und Tötungen, die Eisenbahnbau-
ordnung vom 4. Febr. 1871, das Betriebsregle-
ment vom 10. Juni 1874 (auch für Ungarn giltig),
an dessen Stelle zugleich mit dem internationalen
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
1. Jan. 1893 ein neues Betricbsreglement trat
(f. unter 3 und Eisenbabn-Vertehrsordnung), das
Gesetz vom 14. Dez. 1877 über die Regelung der
Rechtsverhältnisse garantierter Eisenbahnen, das
Lokalbahngesetz vom 17. Juni 1887 und 28. Dez.
1890, das österr. Enteignungsgesetz vom 18. Febr.
1878 (für Ungarn von 1868), das österr. Eiscn-
bahnbüchergesetz <s. Eisenbahnbücher) vom 19. Mai
1874 zur Regelung des Eiscnbatmschuldrechts und
das deutsche Handelsgesetzbuch. In Ungarn, das
erst seit 1867 ein selbständiges Gesetzgoduugsrccht
bat, gelten die meisten vor diesem Zeitpunkt für
Osterreich erlassenen Gesetze; von selbständigen
ungar. Gesetzen sind zu erwähnen: das Enteignungs-
gesetz von 1868, das Eisenbahnbüchergesetz vom
7. April 1868, das Haftpflichtgefetz von 1874, das
Lokalbahngesetz vom 13. Juni 1880 (24. Fcbr. 1888)
u. s. w. Über die Verwaltung und Beaufsichtigung
der Eisenbahnen s. Eisenbahnbehörden. Über dav
Verhältnis der Eisenbahnen zu andern Verwal-
tungszweigen, wie der Post- und Telegraphenver-
waltung, der Zollverwaltung und der Militärver-
waltung, enthalten die oben erwähnte Eiseubabn-
betriebsordnung und das Eisenbahnkonzessionsgesetz
nähere, den Bestimmungen für die deutschen Eisen-
bahnen (s. oben unter ä) ähnliche Anordnungen.
In Frankreich ist das materielle E. im Ooäs üs
l)0uim6i-<:6, Art. 96-108, in dem Eisenbahnpolizei-
gesetz vom 15. Juli 1845 (I^oi 8ur 1a. polioe ä68
l'k6mw8 äk t'6i-), der Ordonnanz vom 15. Nov. 1846
(Oi'äonuiinee portant i^Aikintmt 8ur 1a. polics, Ia
8Üi'6t6 6t 1'6xpIoitI.ti0u ä68 CQ6NNU8 äk fer) und
den Bedingnisheften (Oanierä cl68 ekarZ68) für die
einzelnen Bahnen enthalten. Neuerdings ist eine
Umarbeitung der vorbezeichneten gesetzlichen Bestim-
mungen in Aussicht genommen. Außerdem kommen
in Betracht die 1883 mit dm großen Eisenbahn-
gesellschaften geschlossenen und durch Gesetz vom
20. Nov. 1883 genehmigten Verträge wegen des
Baues neuer Eisenbahnlinien unter Beteiligung
des Staates und der Gesellschaften. Das Aufsichts-
recht des Staates ist geregelt durch die Erlasse des
Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 15. Okt.
1881 und 20. Juli 1886 und die Verordnung des
Präsidenten der Republik vom 7. Juni 1884. (S.
Eisenbahnbehördcn.) In Italien hat das Eisen-
bahnwesen durch das Gesetz vom 27. April und
1. Juli 1885, durch das der Staat seine Bahnen
Privatgesellschaften in Betrieb gab, neue Regelung
erfahren. (^. Italienische Eisenbahnen und Eisen-
babnbehördcn.) Von den schon früher erlassenen
Gesetzen sind zu erwähnen: das auch das Konzes-
sionswesen umfassende Gesetz vom 20. März 1865,
das Vaynpolizeireglement vom 30. Okt. 1862 und
31. Okt. 1873 u.s.w. In England giebt es ein all-
gemeines Eisenbatmgesetz nicht. Dagegen giebt es
eine Anzahl gesetzlicher Bestimmungen allgemeiner
Natur, die für sämtliche Eisenbahnen gültig sind,
und eine sehr große Anzahl von besondern Gesetzen
für die einzelnen Bahnen. 1869 waren ungefähr
1800 Gesetze vorhanden, die durch ungefähr 1300
weitere Gesetze geändert worden sind. Die haupt-
sächlichsten Gesetze allgemeiner Natur sind vom
9. Aug. 1844, 8. Mai 1845 und 10. Juli 1854.
Die Staatsaufsicht ist durch die Eisenbahn- und
Kanalverkehrsgesetze von 1873 und 1888 geordnet.
(S. Eiscnbahnbehörden.) Die Schweiz besitzt eine
sehr entwickelte Eisenbahngesetzgebung. Zu erwäh-
nen sind das Bundesgesetz vom 23. Dez. 1872 über
Bau und Betrieb der Eisenbalmen,das Enteignungs-
gesetz vom 1. Mai 1850 mit Nachtrag vom 18. Juli
1857, das Gesetz betreffend den Transport auf Eisen-
bahnen und Dampfschiffen vom 29. März 1893 nebst
Transportreglement vom 11. Dez. 1893, das Haft-
pflichtgesetz vom 1. Juli 1875 (Nachahmung des
deutschen) und die Bundesgesetze vom 25. Juni 1881
und 26. April 1887, das Gesetz über Verpfändung
und Zwangsliquidationen von Eisenbahnen von
1874 und das Bundesgesetz über die Handhabung
der Bahnpolizei von 1878. In den Niederlanden
besteht das Eiscnbahngesetz vom 9. April 1875, das
Eisenbahndienstreglcment (Bahnpolizeireglement)
vom 27. Ott. 1875 und das Vetriebsreglement vom
9. Jan. 1876 (zum Teil wörtliche Übersetzungen des
deutschen Reglements). In Belgien werden die
Verhältnisse der Privatbahnen durch die besondern
Verträge (^ouv6iitiou8 8p6oiai68) geregelt. Da-
neben bestehen gesetzliche Vorschriften für den Be-
trieb und die Bahnpolizei vom 25. Juli 1891. Das
Nebenbahnwesen ist durch ein besonderes Gesetz
vom 24. Juni 1885 geregelt. Durch Gesetz vom
25. Aug. 1891 hat das belg. Frachtrecht eine voll-