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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Erbrezeß - Erbschaftserwerb
willigen Verfügung des Erblassers, mag diese eine
letztwillige Verfügung im engern Sinne, also ein
Testament (s. Letztwillige Verfügung) oder ein Erb-
vertrag (s. d.) sein. Neben diesen Verufungsgründen
kommt, soweit gewisse Personen als Erben eingesetzt
werden müssen, das sog. Noterbrecht (s. Noterben und
Enterbung), soweit gewissen Personen nur ein ge-
wisser Betrag hinterlassen werden muft, das Pflicht-
teilsrccht (s. Pflichtteil) in Frage.
Die Rechtsnormen des E. beschränken sich nicht
auf die Gesamtrechtsnachfolge und deren Grund,
l^ie umfassen auch den Erwerb der Erbschaft (f. Erb-
schaftserwerb und Erbteilung), die Sondernachfolge
durch Vermächtnis und die Lebre vom Testaments-
vollstrecker. - Vgl. Mayer, Die Lehre vom E. nach
bcutigem röm. Recht (Berl. 1840); Vering, Römi-
sches E. in histor. und dogmatischer Entwicklung
(Heidelb. 1861); Koeppen, System des heutigen rö-
mischen E. (Jena 1862-64); ders., Lehrbuch des
heutigen römischen E. (2 Abteil., Würzb. 1886-88);
Echirmer, Handbuch des römischen E. (Lpz. 1863);
Tewes, System des E. nach heutigem röm. Reckt
l2 Abteil.,ebd. 1863-64); Unger,Das österreichische
E. l3. Aufl., ebd. 1879); Zürn, Handbuch des preuß.
Grbrezeß, s. Erbteilung. >^E. (Berl. 1892).
Grbrichter, ein Richter, dessen Amt ein erd-
licher Besitz ist (f. Erbgerichtsbarkeit); dann aber auch
wie Richter vielfach den Schulzen bezeicknet, der
Erbschulze, also der Ortsvorsteher, welcher sein
Amt kraft des ererbten Erbsckulzenguts (Erbricbter-
lehns) ausübt. Die Einrichtung ist in Deutschland
durch die Gesetzgebung dieses Jahrhunderts besei-
tigt, in den östl. Provinzen Preußens erst durch die
Nreisordnung vom 13. Dez. 1872.
Erbschaft, in der Nechtssprache das Vermögen
des Erblassers, welches auf den Erben übergeht.
Das Sächs. Bürgert. Gesetzbuch umschreibt im
§. 2000: "das auf andere übergehende Vermögen
eines Verstorbenen in seiner Gesamtbcit ist die E.",
fügt aber vorsorglich hinzu: "die E. umfaßt die
Rechte und die Verbindlichkeiten des Verstorbenen".
Alan spricht auch von E. zur Bezeichnung der recht-
licken Stellung, in welcher der Erbe sich befindet,
z. B. "die E. wird verkauft", "jemand bat eine E. ge-
macht". Endlich wird der Ausdruck E. auch verwendet,
um das Recht, Erbe zu werden, zu bezeichnen, z. B.
jemand hat Aussicht auf eine E. Das Preuft. Allg.
Landrecht versteht unter Verlassenschaft den In-
begriff aller Sachen und Rechte eines Verstorbenen
und unter E. diesen Inbegriff in Beziehung auf den-
jenigen, welcher denselben überkommt, l, 2, §ß. 34,
35, ergänzt aber die letztere Umschreibung in I, 9,
§. 350 durch Beifügung der "Pflichten" zu den
"Sachen und Rechten". Entsprechend bestimmt das
Osterr. Vürgerl. Gesetzbuch im §. 532: die Verlassen-
schaft in Beziehung auf den Erben wird E. genannt.
Neben dem Worte E. wird nicht selten für die
Gesamtheit der einzelnen Stücke oder Bestandteile
des Vermögens des Erblassers, sowohl der ak-
tiven als der passiven, wenn die Veziebuug auf den
Erben nicht in Betracht kommt, der Ausdruck Ver-
lassenschaft oder Nachlaß gebraucht. Jedoch ist die
Gesetzessprache nicht immer genau in der Unter-
scheidung, z. B. beim Gebrauch der Worte Erb-
schaftsgläubiger und Nachlaßgläubiger. - Die
Zivilprozeßordnung fpricht im §. 28 von einem Ge-
richtsstände der E. Zuständig ist das Gericht, bei
welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes den
allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. In diesem
Gerichtsstande können auch Klagen der Nachlaß -
gläubiger aus Ansprüchen an den Erblasser oder
die Erben als solche erhoben werden unter den dort
angegebenen Voraussetzungen, außerdem Klagen,
welche Erbrechte, Ansprüche aus Vermächtnissen
oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall oder
die Teilung der E. zum Gegenstände haben.
Ruhende E. (Ü6i'6äitH8 Mcon") heißt die E., für
welche ein Erbe deshalb noch nicht vorhanden ist,
weil es nach dem geltenden Rechte zuvor einer Erb-
schaftsantretung (f. Erbschaftserwerb) bedarf, oder
weil eine wirksame Erbschaftsberufung noch nicht
vorliegt, z. B. nach Gemeinem Rechte im Falle einer
aufschiebend bedingten Erbeinsetzung. Von einem
Pfleger loni-Htoi-) der ruhenden E. wird im Gemeinen
Rechte mindestens in einigen hierher gehörenden
Fällen gesprochen, z. V. wenn der vermutliche Erbe
noch nicht geboren ist, oder wenn der Rechtsstreit
über die E. noch nicht sofort entschieden werden
kann, etwa wegen Unmündigkeit des angeblichen
Erben (s. lüai-donmunm eäicwni), und Sicherheit
nicht geleistet wird, und in ähnlichen Fällen. Für
diejenigen Rechte, welche einen Erbschaftserwerb
kraft des Gesetzes kennen, soll eine ruhende E.
nicht vorkommen können: sofern man nicht hier-
her den Fall rechnet, daß die E. ihren Herrn noch
nicht gefunden hat.
Gegenübergestellt wird im röm. Rechte Hm-eclit^g
und I^UM'IIM 1)08868810 (s. d.).
Erbschaftserwerb, der Übergang der Erb-
schaft auf den durch Gesetz oder letztwillige Ver-
fügung (Testament oder Erbvertrag) zum Erwerb
berufenen Erben, welcher den Erblasser überlebt
hat. Doch giebt es auch Fälle, in welchen das Recht
auf den Erwerb und selbst von solchen Personen,
welche vor dem Erblasser verstorben sind, auf andere
Personen übergeht. (S. Transmission.) Bezüglich
des E. giebt es zwei Systeme; nach dem einen tritt
der E. obne Zuthun des Erben ein mit der Berufung,
doch verbleibt dem Erben das Recht, die erworbene
Erbschaft innerhalb gesetzlich bestimmter Frist wie-
der auszuschl a g e n. Das gilt nach Prcuß. Allg.
Landr. I, 9, §z. 307 - 369/382, 384, 385 (das
Ausschlagungsrecht erlischt 6 Wochen nach erlang-
ter Wissenschaft von dem Anfalle oder, wenn der
Aufenthalt des Erben über 40 Meilen von dem
letzten Wohnorte des Erblassers entfernt ist, binnen
3 Monaten), nach Hamburger Recht, nach lübcck-
schem Gesetz von 1862, nach franz. Recht für den
gesetzlichen Erben und für den durch letztwillige
Verfügung Berufenen, sofern dem letztern nicht
Vorbehaltserbcn gegenüber stehen ((^oäo civil Art.
724, Abs. 1, 1006). Dies System galt im Mittel-
alter überhaupt nach dem Grundsatz: 1^6 inort zaizit
w vil (frz., d. i.: Der Tote ergreift den Leben-
den). Für diesen Grundsatz hat sich mit Recht der
Teutsche Entwurf entschieden, §z. 2025 fg. Er gilt
auch bezüglich der 8ui, d. h. derjenigen Abkömm-
linge des Erblassers, welche sich bei dessen Tode
in seiner väterlichen Gewalt befunden haben oder
befunden haben würden, wenn sie schon geboren
gewesen wären, nach Gemeinem Recht, bestätigt für
Bremen durch ein Gesetz von 1843, für Oldenburg
durch ein Gesetz von 1873.
Nach dem andern System wird der zum Erwerb
Berufene nur Erbe, wenn er Erbe sein zu wollen
erklärt (A ntretung der Erbschaft, aäitio bers-
äitktis) oder wenn er sich durch solche Handlungen,
welche sich nur in diesem Sinne verstehen lassen, als