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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Forstpolizeigesetzgebung - Forststatistik
Schließlich sind noch Aufgaben der F. als Wohl-
fahrte>polizei Anordnungen bezüglich der Ausbil-
dung des Forstpersonals, Förderung der forstlichen
Wissenschaft durch Pflege des Unterrichts, des
Vereins- und des Versuchowesens. Da alle forst-
polizeilichen Maßregeln Sache der Staatsgewalt
sind, hat man nicht selten für F. auch den Aus-
druck Staats forjtwirtf chaft gebraucht, die Lehre
oon der F. Staatsforstwirtschaft^lehre ge-
nannt (z. B. von Berg). - Vgl. Grebe, Die Beauf-
sichtigung der Privatwaldungen von seiten des
Staats (Eifenach 1845); .Hundeshagen, Lehrbuch
der F. (in der "Encyklopädie der Forstwissenschaft",
3. Abteil., 4. Aufl., von Klanprecht, Tüb. 1859); von
Berg, Die Staatsforstwirtschaftslehre (Lpz. 1850);
Nentzfch, Der Wald im Haushalt der Natur und
der Volkswirtschaft (2. Aufl., ebd. 18l;2); Bern-
hardt, Die Waldwirtschaft und der Waldschutz, mit
besonderer Rücksicht auf die Waldfcbutzgesetzgednng
in Preußen (Berl. 1809); Albert, Lehrbuch der
Staatoforstwifsenschast (Wien 1875); Vogelmann,
Die Forstpolizeigesetzgebung im Großherzogtum
Baden (Karlsr. 1871); Schwappach, Handbuch der
Forst- und Iagdgeschichte Deutschlands (2 Bde.,
Berl. 1886 - 88); desselben forstliche Artikel in
Stengels "Wörterbuch des deutschen Verwaltnngs-
rechts" (2 Bde., Freib. i. Vr. 1889-90); Lehr, Forst-
politik, in Loreys "Handbuch der Forstwissenschaft"
(Bd. 2, Tüb. 1887); Graner, Forstgesetzgcoung uud
Forstverwaltung (ebd. 1892).
Forstpolizcigeseizgebmlg, s. Forstfrevel.
Forstrecht, in älterer Zeit das Recht, in dem
Walde eines andern gewisse Nutzungen selbst auv-
üben, oder von dem Waldeigcntümer die Lieferung
gewisser Waldprodukte (Bau-, Brennholz, Streu
u. s. w.) fordern zu dürfen, entweder gegen oder
ohne Gegenleistungen durch Arbeit, Geld oder durch
Lieferung anderer Naturalprodukte. In diesem
Sinne begreift das F. Forstberechtigungen (Servi-
tuten) und Reallastcn. - Mit F. bezeichnet man
auch das Necht, Wald- und Iagddistrikte in Bann
legen, in Vannforsten (s. d.) verwandeln zu dürfen.
F. ist dann soviel wie Vannrecht. (S. Forftbann.) -
Jetzt versteht man unter F. die bezüglich der Forsten
in einem Lande geltenden rechtlichen Bestimmungen.
Forstregal. In der ältern Zeit nannte man
Regalien gewisse nutzbare, nur von dem Inhaber
der höchsten Staatsgewalt verleihbare Ncchte, die
an Einzelne teils verschenkt, teils als Lehn oder
mit diesem in Verbindung vergeben wurden. Dazn
gehörte auch die Befugnis zur Errichtung von Bann-
forsten (s. d.), ebenso wie die spätere Forstgercchtigkeit.
Ein F. im eigentlichen Sinne des Wortes, das sich
auf allen Nutzen aus den Forsten eines Landes er-
streckt hätte, analog dem Iagdregal, hat es in
Deutschland nie gegeben, wenn auch Rechtsgelehrte
und Staatsmänner des 17. und 18. Jahrh, ein
solches zu begründen versuchten. Heute ist der Ge-
dante des F. völlig in dem staatsrechtlichen Begriffe
der Forsthoheit auf- und untergegangen.
Forstrevier, eine forstliche MrtschaftseinheU,
also ein Wald, der einem Besitzer gehört und
einem Wirtschaftsführer (Revier-, Oberförster,
Forstmeister) znr Verwaltung übertragen ist. Ist
die einem Besitzer gehörige Waldung so groß, daß
ein Vcrwaltungsbeamter allein dafür nicht genügt,
so muß eine Teilung des Waldes in Reviere er-
folgen. Ist dagegen die Waldnng nickt größer, als
daß sie ein Forstoeamter allein verwalten tonnte,
so bildet sie an und für sich eine Wirtschaftseinheit,
ein F. Die beste Größe der F. läßt sich allgemein
nicht bestimmen. Die niedrigste Grenze der Flächen-
ausdchnung wird durch den kleinsten Umfang des
selbständig für sich bestehenden Waldeigentums be-
, dingt, aber auch durch isolierte Lage einzelner Teile
eines größern Waldbesitzes. Die höchste Grenze
ist bestimmt durch die mögliche Ausdehnung eines
Reviers, die abbängt von der Lage und Arron-
diernng des Waldes, sowie von der Intensität der
Bewirtschaftung; sie schwankt gewöhnlich zwischen
1000-5000 1^. Je intensiver die Bewirtschaftung,
desto kleiner müssen die F. sein. Große F. teilt man
wieder in Schntzb^zirke. schulen.
Forstschulen, s. Forstakademie und Förster-
Forstschutz, die vom Waldeigentümcr oder dem
Forstwirt als Privatmann ausgehende Sicherung
des Waldes gegen nachteilige Einwirkung von
seiten der Menschen und der Natur. Es handelt
sich dabei um Vorbeugungs- oder Abstellungs-
maßregeln. Der F. setzt voraus eine genaue Kennt-
nis aller Waldbeschädignngen und ihrer Ursachen
sowie der wirtsamen Vorbeugungs- und Abstei-
lnngsmittel, um eine sachgemäße Anwendung
derselben zu ermöglichen. Er hat es zu thun mit:
1) Schutz der Waldungen gegen schädigende Eingriffe
der Menschen lForstvergehen, Forstfrevel u. s. w.);
2) Schutz derselben gegen die organische Natur, und
zwar a. gegen Tiere (Säugetiere, Vögel und vor-
zugsweise Insekten), d. gegen Gewächse (Forst-
unträutcr, Pilze); 3) Schutz derselben gegen die an-
organische Natur, und zwar k. gegen atmosphäri-
sche Einwirtnngen (Frost, Wind, Regen, Hagel,
Scbnee, Rauhreif, Eis), d. gegen außerordentliche
Naturereignisse (Wasserschäden, Lawinen, Flugsand,
Feuer); 4) Schutz derselben gegen Krankheiten, die
sich indessen meist ans die unter 1 bis 3 genannten
Ursachen zurückführen lassen. Wo die Kraft des
Einzelnen als Privatmann nicht mehr zum Schutz
des Waldes ausreicht, wo also die ouerste Staats-
gewalt eingreifen muß, hört der F. auf, beginnt
die Forstpolizei (s. d.) und forstliche Rechtspflege.
So kann der Einzelne wohl Schutzmaßregeln gegen
Waldfeuer ergreifen, er kann aber nicht dritte Per-
fonen znr Mithilfe verpflichten oder die Anlage
feuergefährlicher Industriewerke in unmittelbarer
Nähe der Waldgrenze verbieten; letzteres ist Sache
der Forstpolizeigesetze. Der F. ist ein ergänzender
Teil des Waldbaues (s. d.), und man hat dafür
auch den technischen Ausdruck Waldpflege an-
gewendet; letztere umfaßt indessen mancherlei Maß-
regeln, z. V. Dnrchforstungen, die nicht znm F. ge-
boren. - Vgl. Grebe, Der Waldschutz und die Wald-
pflege (3. Aufl. von Königs "Die Waldpflege",
Gotha 1875); Heß, Der F. (Lpz. 1878; 2. Aufl.,
ebd. 1887 - 90); Kauschinger, Lehre vom Wald-
schutz (4. Aufl., hg. von Fürst, Berl. 1889).
Forststatik, s. Forstmathematik.
Forststntiftik, ein Teil der socialen und all-
gemeinen Statistik (s. d.). Man kann sie einteilen
in die allgemeine F. und in die Spccialstati-
stik einzelner Staaten oder Staatsteile, erstere
wiederum in Kultur - und ökonomische Stati -
st it. Die erstere behandelt die Größe und Ver-
teilung der Waldfläche eines Landes, die Vesitz-
verhültnisse u. s. w. Die ökonomische Statistik nn-
tersncht den Materialertrag der Waldungen, die
Holzpreise, Geldrohertrag, Wirtschastskosten, Rein-
ertrag, Holzhandel, störende Naturereignisse, Fre-