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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Geldwirtschaft - Gelehrte Gesellschaften
pk/xo, s. d.) oder in der Einheit des Münzgewichts,
also in Kilogramm, Pfund, Unzen u. s. w. (^1
inarco, s. d.). An den deutschen Börsen ist die erstere
Art der Notierung, an der Londoner Börse aber die
letztere (per Unze Standard) vorherrschend. Papier-
geld wird in der Negel in Prozenten, d. h. für 100
Einheiten (Gulden, Rubel u. s. w.) notiert. Die
großen Banken, wie die Deutsche Neichsbank, die
Österreichisch-Ungarische Bank, die NaiMik ä6
1?lÄlic6 u. s. w., kaufen ausländische Goldmünzen,
bez. inländische Handelsmünzen nach einem auf
Grund von Prüfungen festgesetzten und von Zeit
zu Zeit revidierten Münztarif, welcher den Preis
jeder Münzsorte nach demNauhgewichl (Pfund, Kilo-
gramm) angiebt. Der Ankauf von Silber in gemünz-
tem oder ungemünztem Zustande ist bei der Deut-
schen Neichsbank schon sein längerer Zeit eingestellt.
Geldwirtschaft heißt im Gegellsatz zur Natural-
wirtschaft (s.d.) diejenige Form der Volkswirtschaft,
bei welcher die wirtschaftliche Arbeitsteilung ent-
wickelt ist und der Güteraustausch durch Vermittelung
des Geldes stattfindet. Bei der eigentlichen Natural-
wirtschaft produzieren die einzelnen Wirtschaften
selbst was sie bedürfen, oder es findet nur in einem
ganz engen Kreise ein Austausch statt. Die wirt-
schaftliche Arbeitsteilung tritt ein, fobald die Einzel-
wirtschaften nicht mehr für ihren eigenen Bedarf
allein, sondern für den Absatz in weitern Kreisen,
für den Markt produzieren, und zur Vermittelung
dieses Absatzes schiebt sich die Klasse der Händler
und Kaufleute ein. Diese höhere Wirtschaftsform
kann bis zu einem gewissen Grade schon mittels des
bloßen Tauschverkehrs ausgebildet werden; doch ist
es einleuchtend, daß dieser, bei dem der eine Tau-
schende immer gerade das haben muß, was der an-
dere braucht, mit besondern Schwierigkeiten verbun-
den ist, die erst verschwinden, wenn ein von jedem
gern angenommenes und leicht austauschbares Ver-
mittelnngsgut als Geld (s. d.) die Funktion eines
allgemeinen Umlaufsmittels erlangt. Allmählich ge-
winnt dann das Geld als Träger der allgemeinen
Vermögensmacht eine so hervorragende Bedeutung
in der Volkswirtschaft, daß das ganze tauschwirt-
schaftliche System durch dasselbe gleichsam seine
Signatur erhält und man sogar von einer Geldherr-
schaft (s. d.) sprechen kann. Auf höhern Kulturstufen
verbindet sich mit der G. die Kredit wirtschaft,
infofern die Geldleistung der vorausgegangenen
Naturalleistung nicht unmittelbar zu folgen braucht,
sondern auf gewisse Termine und bestimmte Orte
beschränkt wird oder durch gegenseitige Abrechnung
von Schuld und Forderung gänzlich wegfällt.
Vbieokla, Gattung der Motten (s. d.) mit einer
bedeutenden Anzahl europ., auch deutscher Arten,
von denen die Geißblattmotte (s. d.) eine der be-
kanntesten ist.
Gelse (frz., fpr. scheleh), mit Zucker eingekochter
Saft verschiedener Früchte, der durch das Erkalten
die Konsistenz einer Gallerte (s. d.) infolge des Vor-
handenfeins vonPektinfubstanzen angenommen hat.
(S. Einmachen, Bd. 5, S. 806a.)
Gelee (spr. scheleh), Claude, franz. Maler, s.
Gelege, s. Eierkunde. sClaude Lorrain.
Gelegenheitsgeschenke, die üblichen Geschenke,
welche bei gewissen Gelegenheiten gemacht zu wer-
den pflegen, wie bei Geburtstagen und zu Weih-
nachten. Sie sind, wenn sie sich innerhalb eines
entsprechenden Maßes halten, den gesetzlichen Be-
schränkungen der Schenkungen nicht unterworfen;
namentlich nicht dem gemeinrechtlichen Verbot von
Schenkungenunter Ehegatten, derAnfechtung,welche
sonst die dem Konkurse vorhergegangenen unent-
geltlichen Verfügungen des Gemeinfchuldners unter-
liegen (tz. 75 der Konkursordnung). Solche G.
kann auch der Vormund für den Mündel machen;
sie sind, wenn dem Gesinde versprochen, in Preußen
nicht klagbar und können dort auf den ^ohn aufge-
rechnet werden, wenn das Gesinde während des fol-
genden Jahres die Schuld an Auflösung des Dienst-
verhältnisses trägt.
Gelegenheitsgesellschaft (lat. 8oci6w3 uuw8
i'"i), eine für ein einzelnes oder mehrere einzelne Ge-
schäfte begründete Gesellschaft im Gegensatz zu den
dauernden für den gemeinsamen Betrieb eines Ge-
werbes geschlossenen Gesellschaften. Die G. bedarf,
fofern sie zu Handelsgeschäften für gemeinschaftliche
Rechnung (sog.Participationsgeschäften) begründet
ist, nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 266
einer schriftlichen Abfassung nicht und ist sonstigen
Förmlichkeiten nicht unterworfen. Wenn nicht ein
anderes verabredet ist, so sind alle Teilnehmer in
gleichem Verhältnis zu dem gemeinsamen Unterneh-
men beizutragen verpflichtet (Art. 267). Ist über den
Anteil der Teilnehmer am Gewinn und Verlust nichts
vereinbart, so werden die Einlagen verzinst, der Ge-
winn oder Verlust nach Köpfen verteilt (Art. 268).
Aus Geschäften, welche ein Teilnehmer mit einem
Dritten geschlossen hat, wird ersterer dem Dritten
gegenüber allein berechtigt und verpflichtet. Ist ein
Teilnehmer zugleich im Auftrage und Namen der
übrigen aufgetreten, oder haben alle Teilnehmer
gemeinschaftlich oder durch einen gemeinsamen Be-
vollmächtigten gehandelt, so ist jeder Teilnehmer
Dritten gegenüber solidarisch berechtigt und ver-
pflichtet (Art. 269). Nach Beendigung des gemein-
schaftlichen Geschäfts muß der Teilnehmer, der es
führte, den übrigen unter Mitteilung der Belege
Rechnung ablegen. Er besorgt die Liquidation
(Art. 270). (S. auch Meta-Geschäfte.)
Gelegenheitspreis wird wohl im Gegenfatz
zum Markt- oder Börsenpreis der Preis genannt,
welcher beim Verkaufe von Waren erzieltwnd, sür
welche sich (an dem betreffenden Orte und zu der be-
treffenden Zeit) ein Marktpreis nicht gebildet hat.
weil nicht eine entsprechende Zahl von Käufen ab-
geschlossen sind.
Gelehrte Bank war in richterlichen Kollegien, in
denen die adligen und bürgerlichen Beisitzer getrennt
saßen, Bezeichnung für die Gesamtheit der letztern.
Gelehrte Gesellschaften sind Vereine wissen-
schaftlich gebildeter Männer zu irgend einem wissen-
schaftlichen Zwecke. Ihr Zusammentritt kann ent-
weder durch den Staat herbeigeführt werden, in
welchem Falle sie gewöhnlich den Namen Akademie
(s. d.) erhalten, oder er erfolgt in bloßem Privat-
interesse und durch die freie Selbstbestimmung Ein-
zelner. Während eine große Anzahl solcher wissen-
schaftlicher Vereine und Anstalten auf ein bestimmtes
Land (z. B. die Sächsische Gesellschaft der Wissen-
schaften) oder selbst auf eine bestimmte Stadt, wie
die meisten vom Staate begründeten und unter-
haltenen Akademien, beschrankt sind, umfaßt bei
andern die oft sehr zahlreichen Mitglieder nur ein
geistiges Band (wie z. V. die Deutsche Morgenlän-
dische Gesellschaft, die Astronomische Gesellschaft).
Gefellschaften der erstern Art, gewöhnlich nur aus
einer bestimmten Anzahl an einen: und demselben
^rte wohnhafter Mitglieder zusammongesetzt,pflegen