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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Jagdhoheit - Jagdrecht
der letztern, N. von Dreyse (s. d.), konstruierte noch
vor Annahme des Zündnadelgewehrs in Preußen
ein von vorn zu ladendes Jagdgewehr dieser Art,
das indes nur beschränkte Verbreitung fand. Für
Iagdzwecke brauchbar gemacht wurde die Zünd-
nadelkonstruktion erst durch das von F. von Dreyse
hergestellte, von hinten zu ladende, sclbstspannende
Zündnadelgewehr mit seitwärts beweglichen Laufen.
Für den gezogenen Lauf der Büchsflinten,
ebenso wie für Doppelbüchsen und Drillinge wählt
man nicht das gleiche Kaliber wie für den Schrot-
lauf, sondern giebt dem bei dem Militärgewehr
früher üblichen Kaliber von 11 mm den Vorzug.
Das Geschoß ist cylindroogival, die Pulverladung
etwa 5^ schwer, die Patronenhülse von Metall. Die
Jäger sind zum Teil der Ansicht, es bedürfe auch für
Büchsen eines Kalibers von 11 rnm, um eine bedeu-
tende Zerreißung der Gewebe, namentlich aber eine
stark schweißende Wunde herbeizuführen und so dem
verwundeten Wilde leicht folgen zu können.
Doppelbüchsen erhalten der Gewichtsvermin-
derung halber kurze Läufe, die genau zueinander
liegen müssen, damit das auf der Laufschiene be-
findliche Visier und Korn zu beiden Läufen paßt.
Für Virschbüchsen bürgert sich jetzt vielfach
der feststehende Lauf mit Cylinder- oder Vlockoer-
schluß unter Anwendung der Metallpatrone und
des cylindroogivalen Geschosses ein.
Revolver- und Magazingewehre kommen
jetzt ebenfalls als I. vor, so die Revolverbüchse von
F. von Dreyse nach dem Mechanismus des deutschen
Armee-Revolvers und die von Spencer, Werndl,
Mauser, Erzberzog Karl Salvator von Österreich u. a.
hergestellten Magazin - Jagdgewehre.
H. Pieper in Lüttich hat ein elektrisches
Sicherheitsgewehr zu Iagdzwecken hergestellt,
das indessen wenig Verbreitung gesunden hat.
Nach dem Vorgang bei den Kriegs-Handfeuer-
waffen wird neuerdings auch bei den I. rauch-
schwaches Pulver erprobt und verwendet, über-
haupt hat die Verbesserung der Militärgewehre auch
auf die I. Rückwirkung geübt, und es sind namentlich
seit l 890 eine Reihe wichtiger Verbesserungen zu ver-
zeichnen. Während noch vor wenig Jahren England
und Belgien das Beste auf diesem Gebiet lieferten,
stehen in neuerer Zeit die deutschen Waffen in Be
Zug auf Material und Schiehtüchtigteit den aus-
ländischen in keiner Weise nach.
Für das Verständnis über die an den Schrot- und
Kugelschluß zu stellenden Anforderungen wirkt be-
sonders fördernd die seit 1891 in Halensee bei Berlin
ins Leben getretene deutsche Versuchsanstalt für
Handfeuerwaffen, über das Reichsgesetz, betr. die
Prüfung der Handfeuerwaffen s. d. (Bd. 8, S. 768 d).
Litteratur. A. Zimmer, Die Iagd-Feuerge-
wehre (2. Aufl., Darmst. 1877); R. Corneli, Die
Jagd und ihre Wandlungen in Wort und Bild.
1. Hauptabschnitt: Jagdgewehre (Amstcrd. und Lpz.
1884); Mitteilungen der deutschen Versuchsanstalt
für Handfeuerwaffen, Halensee bei Berlin; Diezels
Niederjagd (7. Aufl., Berl. 1892).
Jagdhoheit, der Inbegriff der Befugnisse des
Landesherrn in Ansehung der Jagd vermöge seiner
oberauffehenden Gewalt rücksickttich des allgemeinen
Wohls; auch soviel wie Jagdix'gal (s. Jagdrecht).
Jagdhorn, s. Horn (Mufltmstrument).'
Jagdhund, s. Hunde (S.427 fg.).
Jagdhunde (0aii68 vknatici), Sternbild am
nördl. Himmel, dessen hellster Stern von Flamsteed
zu Chrcn Karls II. von England (^oi- lüaroli be-
nannt wurde. Das Sternbild ist reich an Nebeln.
Der interessanteste derselben ist der bekannte Spi-
ralnebel. Dieser Nebel besitzt ein kontinuierliches
Spektrum, was darauf hindeutet, daß er aus ein-
zelnen Sternen besteht. Bond und Rosse ist es ge-
lungen, einzelne Teile in Sterne aufzulösen.
Jagdkarte, s. Jagdschein.
Iagdkunde, Iagdwissenschaft, zusammen-
fassende Bezeichnung für die Iagdzoologie ss. d.),
die Iagdbetrn'bslehre (s.d.) und dieWildpflegess.d.).
Iagdleopard, s. Gepard und Tafel: Katzen I,
Jagdnetze, s. Jagdzeug. Mg. 3.
Fagdpfcrd, s. Hunter.
Iagdrccht, im objektiven Sinne der Inbearifs
der aus die Jagd sich beziehenden Gesetze, im subjek-
tiven Sinne die Befugnis zur Ausübung der Jagd.
Im röm. Recht galt Jagdsreiheit eines jeden, nur
daß selbstverständlicherweise fremde Grundstücke nicht
gegen den Willen der Besitzer behufs Ausübung der
Jagd betreten werden durften. Im deutschen Rechte
herrschte ursprünglich ausschließliche Iagdbefugnis
eines jeden vollfreien Grundeigentümers in seinem
Gebiete. Von der Zeit Karls d. Gr. an begannen
sich die königl. Vannforsten (s. d.) auf die bisher
herrenlosen Waldungen, dann auch auf die Wal-
dungen der Markgenossenschaften (s. d.) zu erstrecken;
der tönigl. Forst- und Wilddann wurde oft auch an
den bohen Adel und die hohe Geistlichkeit verliehen.
Seit dem 16. Jahrh, galt landesherrlicher Wild-
bann, welcher sich, unterstützt von der Idee des
Eigentums am Lande und des Rechts des Staates
an den herrenlosen Sachen, zum Jagd r egal ent-
wickelte und oft als verliehenes Realrecht in die
Häude der Aristokratie überging. Das I. wurde
zu einer drückenden Last insbesondere des bäuer-
lichen Grundbesitzes. In Frankreich traf die Auf-
hebung der Feudalrechte, 4. Aug. 1789, auch das
I.; nach den Gefetzeu vom 28. und 30. April
1790 hatte jeder Grundeigentümer das I., später
wurde es durch das Gesetz vom 3. Mai 1844 im
polizeilichen und im Interesse der Erhaltung des
Wildstandes beschränkt. Die Bewegung des I.' 1848
iDeutsches Grundrecht vom 27. Dez. 1848, §. 37)
folgte dem franz. Beispiele. Die als Nealrechte be-
stebenden Jagdgerechtigkeiten, soweit sie nicht auf
lästigen Verträgen beruhten und künftig ablösbar
sein sollten, wurden aufgehoben. Später wurden
in den meisten deutfchen Staaten einschränkende
Gesetze notwendig. Gegenwärtig lassen sich drei
Gruppen von Landesrechten unterscheiden:
1) Die Jagdberechtigung ist Ausfluß des Grund-
eigentums, bei geteiltem Eigentum des Nutzeigen-
tums; einI. auf fremdem Grund und Boden besteht
nicht, kann auch nicht als Servitut bestellt werden; so
in Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Weimar,
Oldenburg, Vraunschweig, Anhalt, Meiuiugen, Al-
tenburg, Coduvg-Gotha, beiden Echwarzburg, bei-
den Reuß, Lippe-Detmold und den Freien Städten.
In Elsaß-Lothringen liegt nach franz. Recht die
Sache etwa ebenso, nur ist nach dem franz. Gesetz von
1844 die Unveräuherlichreit des I. nicht eingehalten.
2) Dasselbe Princip gilt, aber es giebt noch ab-
lösbare Jagdberechtigungen auf fremdem Grund
und Boden; so in Sachsen, Hessen, Schaumburg-
Lippe. In Sachsen und Schaumburg kann eine
Jagdberechtigung nicht neu begründet werden.
3) In den beiden Mecklenburg ist der Zustand vor
1848 im wes^ulichen beibehalten. Ein I. des Lan-