Namen des Abladers und des Empfängers, den Abladungshafen, den Löschungshafen oder den Ort, an welchem Order für
denselben einzuholen ist (sog. Orderhafen), die Bezeichnung der abgeladenen Güter,
deren Menge und Merkzeichen, die Bestimmung in Ansehung der Fracht, den Ort und Tag der Ausstellung und die Zahl der
ausgestellten Exemplare. Regelmäßig ist das K. vom Schiffer zu unterschreiben. Doch kann sich der Reeder hierfür, wie bei den
großen Dampfschiffsgesellschaften mit regelmäßiger Fahrt üblich, auch andere Vertreter bestellen, welche die K. zeichnen. Auf
Verlangen des Abladers muß das K. an die «Order» des Empfängers ausgestellt werden
(Orderkonnossement). Ein solches K. ist durch Indossament (s. d.)
übertragbar. Wenn kein Empfänger genannt, das K. vielmehr – was zulässig ist – lediglich an Order gestellt ist, so ist unter der
Order die Order des Abladers zu verstehen. Ein nur auf den Namen des Empfängers, nicht an Order gestelltes K. heißt
Namenskonnossement. Letzteres kann nur durch Cession übertragen werden. K., welche
lediglich auf Inhaber lauten, wie sie nach engl., franz., belg., nordamerik. und andern Rechten vorkommen, kennt das deutsche
Recht ebensowenig wie die nach engl. Recht zulässigen K. in blanco, d. h. bei welchen der
Name des Empfängers offen gelassen ist.
Der Schiffer ist verpflichtet, im Löschungshafen dem legitimierten Inhaber auch nur eines Exemplars des K. gegen Rückgabe
dieses mit einer Bescheinigung der Ablieferung zu versehenden Exemplars die Güter auszuliefern. Wenn sich mehrere
legitimierte Inhaber von K. melden, so muß der Schiffer sie sämtlich zurückweisen, die Güter hinterlegen und die
Konnossementsinhaber, welche sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe seines Verfahrens hiervon benachrichtigen. In
einem solchen Kollisionsfall geht derjenige vor, welchem von dem gemeinschaftlichen Vormann das Konnossementsexemplar
zuerst dergestalt übergeben ist, daß er zur Empfangnahme der Güter legitimiert wurde. Die Übertragbarkeit des K. ermöglicht es,
daß die Ware schon, wenn sie noch unterwegs, «schwimmend» ist, in gleicher Weise Gegenstand des Handelsverkehrs sein
kann, wie wenn eine thatsächliche Besitzübergabe der Ware möglich wäre, indem nach der Anschauung im Handelsverkehr
vielfach die Übertragung des K. der Übertragung des körperlichen Besitzes der Ware gleichgestellt wurde.
Das K. ist entscheidend für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Verfrachter (s. d.) und Empfänger der
Güter. Es bildet einen neuen selbständigen Verpflichtungsgrund des Verfrachters. Insbesondere muß die Ablieferung der Güter
nach dem Inhalt des K. erfolgen; auch haftet der Verfrachter für die Richtigkeit der im K. enthaltenen Bezeichnung der Güter und
hat bei Nichtübereinstimmung der Güter mit der Bezeichnung den Minderwert zu ersetzen. Etwaige Bestimmungen des
Frachtvertrags (s. d.) berühren den Empfänger nur dann, wenn im K. auf sie Bezug
genommen ist. Die strenge Haftung des Verfrachters aus dem K. wird regelmäßig gemildert durch
Klauseln, welche in das K. zu Gunsten des Verfrachters aufgenommen werden. Im
Deutschen Handelsgesetzbuch werden von solchen Klauseln ausdrücklich erwähnt und deren die Haftung des Verfrachters
einschränkende Wirkung ausdrücklich bestimmt: «Inhalt unbekannt», «Zahl, Maß, Gewicht unbekannt», «frei von Bruch»,
«frei ↔ von Leckage», «frei von Beschädigung», welche Klauseln sämtlich seit langer Zeit im Seeverkehr im
Gebrauch waren. In neuerer Zeit sind sehr viel weiter gehende Befreiungsklauseln in den K. üblich geworden. Unter anderm
pflegt seitens der Reedereien jede Haftung für irgend ein Verschulden, sowohl Nachlässigkeit wie Arglist der Schiffsbesatzung
abgelehnt zu werden. Durch diese und andere Klauseln wird die vom Gesetz gewollte Haftung des Reeders aus der Übernahme
der Güter oftmals vollständig beseitigt und nur diejenige für eigene Arglist und Nachlässigkeit des Reeders und solche des
Schiffers als geschäftlichen Vertreters des Reeders – im Gegensatz zu seiner nautischen
Thätigkeit – übrig gelassen. Auch im Binnenschiffahrtsverkehr kommt das K. in neuerer Zeit vor
(Binnenkonnossement). Vom K. handeln die Art. 644–663 des Deutschen
Handelsgesetzbuches.
In jüngster Zeit ist eine, den neuern Gesetzen und so auch dem Deutschen Handelsgesetzbuch noch unbekannte Form des K.
aufgekommen, das sog. durchgehende K. (engl.
through-bill of lading). Dieses K. lautet auf Transportierung der Güter nach dem
Bestimmungsort und zwar für eine Gesamtfracht. Der Aussteller des K. übernimmt aber mit eigenem Schiff nur einen Teil des
Transports, verpflichtet sich jedoch, dafür zu sorgen, daß die Weiterbeförderung der Güter von anderer Seite übernommen
werde und zwar entweder ganz allgemein oder mittels einer bestimmten, im K. angegebenen Schiffsgelegenheit bez. sonstigen
Transportgelegenheit. Aus diesem K. haftet der Aussteller als Verfrachter nur für den ersten Teil des Transports. Im übrigen
haftet er nur für Sorgfalt bei Auswahl der fernern Transportübernehmer, falls dieselben nicht schon im K. angegeben waren; für
alles, was sich auf den fernern Transporten ereignet, sind lediglich die betreffenden Transportführer selbst dem Ablader und
dessen Rechtsnachfolgern verantwortlich, als dessen Vertreter der Aussteller des K., unter Umständen auch der spätere
Transportführer, die fernern Frachtverträge abgeschlossen hat.
Konolfingen. 1) Bezirk im schweiz. Kanton Bern, hat 208,1 qkm und
(1888) 25 878 evang. E. in 31 Gemeinden. –
2) Dorf im Bezirk K., 3 km von Höchstetten an einem fruchtbaren Berghange an der Linie Bern-Luzern der Jura-Simplonbahn,
gehört zur Gemeinde Gysenstein und hat eine große Milchsterilisationsanstalt.
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