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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Kurerzkanzler - Kurfürsten
Kurerzkanzler, Titel der geistlichen Kurfürsten
im Deutschen Reich (s. Erzkanzler und Kurfürsten).
Kureten, in der griech. Sage dämonische Wesen,
die namentlich in Kreta zur Umgebung von Zeus
gehörten. Insbesondere waren sie es, welche durch
ihr Waffengetöse bei ihren um den neugeborenen
Zeus aufgeführten Waffentänzen das Schreien des
Kindes übertäubten, sodaß es Kronos nicht zu Ohren
kam. Auch galten sie mehrfach als verwandt oder
identisch mit den Korybanten (s. d.).
Kurfirsten, schweiz. Gebirge, s. Churfirsten.
Kurfürsten, Churfürsten, im alten Deutschen
Reiche seit der Mitte des 13. Jahrh, diejenigen vor-
nehmsten Fürsten, welchen ausschließlich das Recht
zustand, den deutschen König zu wählen oder zu
küren (s. Deutscher König). Seit der Wahl König
Richards von Cornwallis treten die Inbaber der
geistlichen und weltlichen Erzämter, die Erzbischöfe
von Mainz, Trier und Köln, der Pfalzgraf am
Rhein, eine Zeit lang abwechselnd mit dem Herzog
von Bayern der Herzog von Sachsen, der Markgraf
von Brandenburg und der König von Böhmen
in den Vordergrund. Zwar verlangten die übrigen
Fürsten noch immer einen Anteil an der Königs-
wahl, die zugleich zur röm. Kaiserwürde berechtigte;
allein jene K. behaupteten sich in ihrem Vorrechte,
das endlich von Karl IV. durch die Goldene Bulle
(s. d.) 1356 ausschließend bestätigt wurde. Ihre
Zahl blieb bis zum Westfälischen Frieden unver-
ändert, nur daß Böhmen nach König Wenzels Ab-
setzung 1400 seine Rechte nicht mehr ausübte und
erst 1708 wieder in das kurfürstl. Kollegium zuge-
lassen wurde. Als Friedrich V. von der Pfalz in die
Reich sacht erklärt und seine Kurwürde an Bayern
übertragen worden war, schuf man im Westfälischen
Frieden eine achte Kurwürde für die Pfalz mit der
Bedingung, daß auf den Fall des Abgangs der
dayr. Wittelsbacher Linie die bayr. Kur wieder an
die Pfalz fallen, jene achte Kurwürde aber aufhören
sollte. 1692 kam eine neunte Kurwürde hinzu, in-
dem Kaiser Leopold I. Vraunschweig-Lüneburg zum
Kurfürstentum erhob (s. Ernst August, Kurfürst von
Hannover); aber erst'1708 wurde es in das Kur-
tollegium eingeführt. Als 1777 das Haus Bayern
ausstarb und die bayr. Lande an Kurpfalz sielen,
ging die bayr. Kurwürde der obigen Bestimmung
gemäß ein und die Zahl der K. wieder auf acht
herab. Nach der Verschiedenheit der in ihren Kur-
ländern herrschenden Konfession gab es neben fünf
kath. drei evang. Kurfürstentümer, nämlich Sachfen,
obgleich der Kurfürst als König von Polen nach-
mals katholisch wurde, Brandenburg und Vraun-
schweig-Lüneburg.
Die K. hatten vor den übrigen deutschen Reichs-
ständen gewisse Vorrechte. (S.^ürst.) Zu allen wich-
tigen Reichshandlungen des Kaisers war ihr Rat und
ihre Zustimmung erforderlich, z. B. bei Berufung
der Reichstage, Veräußerung oder Verpfändung
von Reichsgütern, Verleihung der größern Reichs-
lehne. Die Zustimmung wurde in sog. Willebriefen
erteilt. Die K. konnten dem Kaiser auch unberufen
Rat geben und ihm zusammen durch kurfürstl. Kol-
legialschreiben gewisse Angelegenheiten besonders
empfehlen. Ihr ausschließliches Recht, den Kaiser
zu wählen, wurde noch wichtiger durch die ihnen
zustehende Entwerfung der sog. Kapitulation (s.d.).
Auf den Reichsversammlungen bildeten sie ein
eigenes Kollegium und hatten meist, insofern sie zu-
gleich andere Länder besaßen, auch einige Stimmen
im Reichsfürstenrate. Sie standen in einem beson-
dern, zuerst 1338 zur Aufrechthaltung ihrer Wabl-
freiheit gegen den Papst geschlossenen Kurvereine,
innerhalb dessen sie sich zur Wahrung ihrer Rechte
oder zu besondern andern Zwecken auf Kurfürsten-
tagen versammelten. Den K. kamen königl. Ehren
zu mit Ausnahme des Titels Majestät. Als Landes-
herren hatten sie das Recht der Gerichte dritter In-
stanz und Befreiung von der Gerichtsbarkeit des
Reichskammergerichts und des Reichshofrats; ihre
Kurlande waren unteilbar; alle Regalien besaßen sie
ohne kaiserl. Verleihung, und majorenn wurden sie
mit zurückgelegtem 18. Jahre. <S. auch Erzämter
und Erzkauzler.)
Diese Verfassung mußte notwendig durch die im
Frieden zu Lune'ville 1801 geschehene Abtretung des
linken Rbeinufers an Frankreich Abänderungen er-
leiden. Der zur Erörterung der Entschädigung er-
nannten und nach Regensburg zusammenberufenen
Reichsdeputation wurde 21. Aug. 1802 ein von
Frankreich und Rußland entworfener Entschädi-
gungsplan vorgelegt,nach welchem nunmehrnurnoch
ein geistlicher Kurfürst, nämlich der zu Mainz, mit
dem Titel Kurfürst-Reichserzkanzler sein, dagegen
drei neue weltliche K., nämlich von Baden, Württem-
berg und Hessen-Cassel, geschaffen werden sollten. Da
aber Österreich bereits 31. Aug. die dem Großherzog
von Toscana durch Salzburg und Verchtesgaden
zugestandene Entschädigung für unzulänglich er-
klärt und darauf 28. Dez. zu Paris wegen dessen
völliger Entschädigung mit Frankreich eine Über-
einkunft abgeschlossen hatte, so wurde außer meh-
rern Besitzungen dem Großherzog von Toscana
auch die Kurwürde versprochen. Nach der von sei-
ten Rußlands, Frankreichs, des Kaisers und der
deutschen Reichsstände geschehenen Bestätigung des
Entschädigungsplans, worin man zugleich dem noch
lebenden K. von Trier, Clemens Wenzeslaus, Her-
zog von Sachsen, gewisse jährliche Einkünfte fest-
setzte, wurden die vier neuen K. von Baden, Würt-
temberg, Hessen-Cassel und Salzburg, sowie der
neue Kurfürst-Erzkauzler 22. Aug. 1803 in das
kurfürstl. Kollegium eingeführt. So gab es nun
zehn K. und unter diesen sechs evangelische, sodaß
letztere Kirche hierdurch sowie durch 27 neue, im
Reichsfürstenrate erhaltene Stimmen ganz gegen
die vorherige Verfassung die Stimmenmehrheit für
sich hatte. Schon durch den Prehburger Frieden
von 1805 wurde die salzburgische Kurwürde wieder
aufgehoben, indem Osterreich Salzburg und Berch-
tesgaden erhielt; dagegen gab man dem K. von
Salzburg Würzburg unter dem Titel eines Kur-
fürstentums. Bayern und Württemberg erhielten
die Königswürde, ohne jedoch deshalb aus dem
deutschen Reichsverbande zu treten, bis 12. Juli
1806 zu Paris der Abschluß der Rheinischen Kon-
föderationsakte (s. Rheinbund) erfolgte, worauf
Bayern, Württemberg, der Erzkanzler und Baden
der deutschen Reichsverbindung entsagten. Am
30. Sept. trat auch der Kurfürst von Würzburg mit
dem Titel eines Großherzogs dem Rheinischen
Bunde bei, und ihm folgte 11. Dez. Sachsen, das
zugleich die Königswürde annahm. Der Hess. Lande
hatte sich nach der Schlacht bei Jena Napoleon be-
mächtigt und den K. derselben für verlustig erklärt.
So gab es nur noch zwei Titularkurfürsten: den
von Trier und den von Hessen. Ersterer starb 1812;
letzterer, der nach dem Sturze Napoleons in sein
Land zurückkehrte, behielt den Kurfürstentitel bei.
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