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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Parkesieren - Parlament
an der Mündung des Little Kanawha, Bahnkreu- >
zungs^punkt, mit Dampfschiffahrt, höhern Schnlen,
Olrafstnerien, Eisengießerei, Mühlen und (1890)
8408 E. Die Umgegend ist reich an Petroleum,
natürlickem Gas, Kohle, Salz und Eisen.
Parkesieren, s. Silber (Gewinnung).
Parkesm, s. Parksin.
Parkött (Parquet, frz.), ein hölzerner Fuß-
bodenbelag (s. Fußboden); in reform. Kirchen der
Raum im Schiff, in welchem die Kirchenväter sitzen;
in den Theatern der zwischen Orchester und Parterre
gelegene Teil des Zuschauerraums; bei den franz.
Gerichtshöfen der Platz oder das sämtliche Personal
der Richter und an der Pariser Börse der den ver-
eidigten Maklern (a^6nt8 ä6 ekan^) vorbehaltene
eingeschränkte Raum, im Gegensatz zur Coulisse
is. d.). Parkettieren, das Belegen eines Fuh-
dodens mit P.
Parkgarten, s. Blumenpark.
Part-Hack, Pfcrdeart, s. Zack.
Parkieren (frz.), das geordnete Auffahren der
Fahrzeuge eines Truppenteils zum Park (s. d.).
Parkprozeß, s. Silber (Gewinnung).
Parksln oder Parkesin, ein nach dem Erfinder
A. Parkes in Birmingham benanntes Fabrikat, wel-
ches als Surrogat für Kautschuk und Guttapercha
durch die Londoner Weltausstellung von 1862 be-
kannt wurde; es besteht angeblich aus einem Ge-
menge von Schießbaumwolle und fettem Ol (Rici-
nusöl), dem man für manche Zwecke Schellack oder
Kopallack zusetzt, und ist hart wie Horn, zugleich aber
geschmeidig wie Leder. Zur Verminderung der
Brennbarkeit fügt man der Masse etwas Chlorzink
oder wolframsaures Natrium hinzu. Dasselbe hat
zurIsolierung von Telegraphendrühten Anwendung
gefunden. Auch bezeichnet man mit P. öfters das
Celluloid (s. d.).
Parkwache, s. Innenwachen.
Parlamönt (engl. Mriiainßnt, vom mittellat.
pHi-IiaiuEntum), die aus England übernommene Be-
zeichnung für Volksvertretungen, die für die Rats-
versammlungen der engl. Barone seit Mitte des
13. Jahrh, mehr und mehr in Gebrauch kam. über
die Entwicklung des englischen P. s. Englische
Verfassung (Bd. 6, S.148); über das heute geltende
Recht s. Großbritannien und Irland (Bd. 8, S. 412).
Eine frühe Nachbildung des englischen P. war
das P. von Irland, das zunächst in dem kleinen
der engl. Krone unterworfenen Bezirk um Dublin,
dem Pale, eingerichtet wurde und sich mit der engl.
Herrschaft über Irland erweiterte. Jakob I. verlieh
allein 40 Flecken das Vertretungsrecht, so daß 1613
dem irischen Oberhaus mit 122 Mitgliedern ein
Unterhaus mit 232 Mitgliedern gegenüberstand.
Unter Cromwell wurden die Katholiken und damit
die große Masse der Iren von ihrem eigenen P.
allsgeschlossen, und dies unsinnige Verhältnis blieb
bestehen, bis das irische P. 1801 durch die Union
mit dem englischen sein bedeutungsloses Dasein en-
dete. Seit längerer Zeit ist jedoch in Irland eine
starke Bewegung im Gange, die darauf abzielt, von
neuem ein selbständiges irisches P. zu schaffen.
(S. Home-Nulers.)
Selbständig neben dem englischen hatte bis zur
Vereinigung 1707 das schottische P. bestanden.
Hier traten seit Robert I. auch Städtevertreter neben
die geistlichen und weltlichen Großen, ohne jedoch
nur annähernd diesen gegenüber eine Bedeutung
wie ihre engl. Genossen gewinnen zu können. Die
Lords herrschten völlig in dem gemeinsam tagenden
P., wie im Staat überhaupt.' Erst Wilhelm III.
verschaffte dem bürgerlichen Element das Über-
gewicht, bis das I'. 1707 das schottische P. im
großbritannischen aufgehen ließ.
Eine ganz andere Bedeutung gewann das P. in
Frankreich. Dort führte vor alters insbesondere
diesen Namen der alte Pairshof (s. Pairs), der die
Streitigkeiten der Reichsunmittelbaren entschied, den
Reichsrat vorstellte, sich aber mit der Zeit zur
Reichsversammlung des Adels und der Geistlichkeit
überhaupt erweiterte. Aus der Reichsversammlung
trat schon gegen die Mitte des 12. Jahrh, ein vom
König ernannter Ausschuß hervor, der die Prozesse
der Großen verhandelte und die Gestalt eines
Reichsgerichts annabm. Die Barone und Prälaten,
die in "dieser Kommission das Richteramt nur als
Lehnsdienst versahen, ließen es sich gern gefallen,
daß ihnen der König seine Hofbeamten und rechts-
kundigen Räte beiordnete. Allmühlich bemächtigten
sich diese Juristen der Geschäfte und drückten dem
P., wie man die Gerichtskommission des Reichstags
vorzugsweise nannte, den Charakter eines königl.
Obertribunals auf. Unter Ludwig IX. wurden die
Gerichte im Krongebiete angehalten, an das P. zu
appellieren, und auch die Parteien aus den Terri-
torien der Großen thaten dies gern, weil das P.
die Rechtspflege gründlich übte, statt der Zwei-
kämpfe den Zeugenbeweis annahm und dem Rich-
terspruche Nachdruck zu verschaffen wußte. Scholl
wurden die Gesetze, Urteile und Ordonnanzen auch
in Registern aufgezeichnet, die nach dem Anfangs-
wort Olim hießen (hg. von Veugnot, Par. 1840,
und von Boutaric, ^.ct68 äu parlLment, ebd. 1868).
Immer noch war das P. eine zwar vom König be-
rufene, jedoch von der Reichsversammlung abhängige
Kommission, die nach dem altgerman. Rechtsgrund-
satze, daß das Recht an Ort und Stelle gepflogen
werden muß, im Lande herumzog. Erst als Phi-
lipp IV. 1302 die Reichsversammlung in die Reichs-
stände (s. ^tat8 ^6ii6i-Hux) umschuf, wurden die
richterlichen Funktionen förmlich von ihr getrennt.
Das P., in seiner doppelten Eigenschaft als Pairs-
gericht und königl. Obertribunal, nahm seinen festen
Sitz in Paris. Hier eröffnete es jährlich zwei große
Gerichtssitzungen und sandte von hier aus regel-
mäßig Kommissionen zur Abhaltung der Lehns-
gerichtstage (Feaccaria, 6c1iiHui6l8) nach Rouen
und Troyes; für den Süden ward 1302 ein P. in
Toulouse eingesetzt. Kraft ihres Privilegiums er-
hielten sämtliche Pairs Sitz und Stimme im neuen
P., wovon sie aber selten Gebrauch machten. Unter
Philipp V. wurde 1319 den Prälaten der Eintritt
ins P. entzogen. Weil sich die Geschäfte sehr häuf-
ten, mußte der König 1320 die Gerichtssitzungen
permanent erklären und den Räten jährliche Besol-
dung bewilligen. Um den großen Zudrang der Ju-
risten zu hindern, die beim Eintritt Ritter (militez
litsriNi, ck6vali6i'8'63-i6tti'68 oder 6n loix) wurden,
beschränkte Philipp VI. 1344 die Zahl der Räte auf
78 und die der Präsidenten auf drei und erteilte
dem P. zugleich das Recht, dem König bei Erledi-
gungen neue Mitglieder zu präsentieren, was aber
schon Karl VII. 1439 für immer abschaffte.
In dem ersten Jahrhundert wurden die Voll-
machten der Räte jährlich erneuert. Ludwig XI. be-
! nutzte dies, um besonders die Präsidenten beliebig
! abzusetzen, sah sich aber 1468 zu einem Gesetz ge-
! nötigt, wonach fortan die Parlamentsglieder nur
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