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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Seeblasen - Seefedern
schreitung des Raubkrieges bezeichnet das zeit-
weilig von Frankreich und Spanien angenommene
System, mit der Maxime: unsrci Schiff, unfrei
Gut, die Wegnahme neutraler Schiffe zu verbinden,
welche feindliches Gut als Ladung führten (alfo
unfrei Gut, unfrei Schiff). - Durch den zweiten
und dritten Satz der Parifer Scckriegsrechtsdekla-
ration vom 15. April 1356 ist endlich bestimmt
worden, daß die neutrale Flagge das feindliche
Gut decke (alfo frei Schiff, frei Gut), neutrales
Gut aber auch an Bord eines feindlichen Schiffs
freizulassen fei (alfo unfrei Schiff, frei Gut). Die
auch jetzt noch zuläfsige Wegnahme neutraler
Schiffe und Ladungen wegen Konterbande (s. d.)
und Bruchs einer Blockade (s. d.) fallen nicht unter
den Begriff der S., sondern sind Handlungen des
Eelbstfä)utzes der Kriegführenden gegen Störungen
und Erschwerungen ihrer Kriegführung.
Während die fämtlichcn übrigen Seestaaten sich
der Deklaration des Parifer Kongresses angeschlossen
baben, verweigerten nur die Vereinigten Staaten
ihre Zustimmung, und zwar allein deshalb, weil sie
die im ersten Satze ausgesprochene Abschaffung der
Kaperei (s. Kaper) nur bei gänzlicher Abschaffung der
S. zugestehen wollten. Der zweite und dritte Satz
der Deklaration entsprechen durchaus der von den
Vereinigten Staaten wiederholt kundgegebenen
Rechtsanschauung, sind also jetzt allgemein gültig.
Zur Abschaffung der S. zeigten sich auf die damals
von den Vereinigten Staaten ausgegangene An-
regung alle Seestaaten außer England geneigt.
Bei Beginn des Krieges von 1866 erklärten Öster-
reich, Preußen und Italien unter Vorbehalt der
Gegenseitigkeit, daß feindliche Handelsschiffe der
Wegnahme nur unter den gleichen Bedingungen
wve d'.e dei Neutralen unterliegen sollten, und der
Norddeutsche Bund sprach dies durch Verordnung
vom 18. Juli 1870 sogar unbedingt aus. Da aber
Frankreich an der S. festhielt, wurde die norddeutfche
Ertlärung am 19. Jan. 1871 zurückgenommen.
Noch 1874 machte England feine Teilnahme an der
Brüsseler Konferenz über das Kricgsrecht (s. d.)
davon abhängig, daß die Fragen des Eeekriegs-
rechts von den Verhandlungen ausgeschlossen blie-
ben. Das Äußerste, was England und Frankreich
bisher zugestanden haben, ist die Bestimmung einer
Frist von der Kriegseröffnung an, binnen welcher
den feindlichen Handelsschiffen die ungestörte Rück-
kehr in ihre Heimatshäfen gesichert wurde.
Seeblasen, s. Schwimmpolypen.
Seebrafsen, Fische, s. Meerbrassen.
Seebrief, s. Seepah.
Seebrise, s. Land- und Seewinde.
Seebulle, Raubfisch, s. Seeskorpion.
Seeburg, Stadt im Kreis Rössel des preuß.
Reg.-Bez. Königsberg, an der Simser, in wald-und
feenreicher Gegend, Sitz eines Amtsgerichts (Land-
gericht Vartenstcin), hat (1890) 2797 E., darunter
170 Evangelische und 50 Israeliten, Post, Tele-
graph, kath. Kirche, 1345 ebenso wie das Schloß
(jetzt Sitz der Behörden) vom Bischof Johann I.
von Ermland erbaut, evang. Kirche, Wasserleitung,
Echlachthof; Molkereien, Kunstmühle und Ziegelei.
Seeceremoniell, Gcfamtbczeichnung für die
zwischen Kriegsschiffen üblichen internationalen
Ehrenbezeigungen. Frübcr forderten einzelne See-
mächte, namentlich England, von allen fremden
Schiffen den Salut für die eigenen Kriegsschiffe durch
Streichen der Segel und Flagge ohne Bewilligung
BrockhauZ' Konversations-Lexikon. 14. Aufl. XIV.
des Gegengrußes, was mehrmals zu Seegefechten
mitten im Frieden und in der Folge zum Kriege
führte, so zwifchcn England und Holland 1652.
Ganz außer Gebrauch gekommen sind im heutigen
S. das Streichen der Flagge (als Gruß), das in
Lee (s. d.) Vorbeipassieren, das Streichen oder
Wegfieren der obern Segel. Jetzt sind gebräuch-
lich: das Setzen der fremden Nationalflagge, im
Großtopp, wenn das Land, im Vortopp, wenn ein
Vertreter (Admiral, Minister, Konsul) desselben
salutiert werden soll, Auf- und Niederholen der
Flagge, der Kanonengruß (f. Salut) bis zu 21 Schuß
und Honneurs beim Begegnen von Booten. In be-
treff der Priorität gelten folgende Regeln: ein ein-
zelnes Schiff begrüßt ein fremdes Gefchwader zu-
erst ; bei Begegnung einzelner Schiffe oder Geschwader
giebt der Rang des Höchstkommandierenden den
Äusschlag, bei Nanggleichheit soll das in Lee be-
findliche Schiff zuerst falutieren. Kauffahrteischiffe
grüßen Kriegsschiffe zuerst; heißt ein Kauffahrtci-
fchiff vor einem Kriegsfchiff die Flagge, so hat letz-
teres dieselbe ebenfalls zu zeigen, wenn keine beson-
dern Gründe für das Gegenteil vorhanden sind.
Eeinerfcits ist jedes Kriegsschiff berechtigt, das Zei-
gen der Flagge der Kauffahrteischiffe zu erzwingen.
Seedattel (I^tlioäomuZ), ein Gefchlecht der mies-
muschelartigen Muscheltiere, die mit ihrem langen,
schlanken, mit braunem, glänzendem Kutikular-
überzug versehenen Schalenpaar aussehen wie ein-
gctrocknete Datteln. Sie bohren sich, ähnlich wie die
Bohrmuschcln, in Kalkstein auf eine noch nicht be-
kannte Art und Weise ein. Eine Art (I^itkoäomug
äactMiZ <3ml).) des Mittelmeers ist häufig und wird
gern gegessen. Sie sind es, welche die drei stehenden
Säulen des Serapistempels beiPuzzuoli angebohrt
hatten, als dieselben durch Senkung des Landes
unter die Oberflüche des Mittelmeers geraten waren;
fpäter bat sich das Land mit den Säulen wieder ge-
hoben, so daß die alten Bohrlöcher der Muscheln sich
jetzt in einem meterbreiten Ringe gegen 3 m über
dem Meeresspiegel befinden.
Seed-Baptists (spr. ßihd bäppt-), s. Baptisten.
Seedeiche, s. Deich (Bd. 4, S. 880a).
Seeelefant, s. Blasenrobbe und Seehunde.
Seeelster, soviel wie Austernfischer (s. d.).
Seefahrtsbuch, eine vom zuständigen See-
mannsamte (s. d.) ausgestellte Urkunde, weiche dem
Schiffsmann als Ausweis und Legitimation über
feine perfönlichen Verhältnisse sowie als Grund-
lage für die Musterungsverhandlungen dienen soll.
Der Besitz eines S. ist im Deutschen Reich Vor-
aussetzung der Zulässigkeit des Dienstantritts für
den Schiffsmann. Während der Dauer des Dienst-
verhältnisses bleibt es in Verwahrung des Schif-
fers. Alle innerhalb des Deutschen Reichs erfol-
genden Anmusterungen (s. d.) sowie die Abmuste-
rungen (s. d.) müssen vom Seemannsamt in das S.
eingetragen werden.
Seefahrtszulage, in der deutschen Marine eine
Zulage zur Löhnung, die die Unteroffiziere und
Mannschaften für die Fahrzeit auf Kriegsschiffen
erhalten. Für jedes volle Jahr Seefahrtszeit wird
an <^. monatlich 3 M. gewährt. Diese Zulage steigt
bis auf 30 M. monatlich (also nach 10 Jahren See-
fahrtszeit). Eine ähnliche Seedienstzulage von 210 M.
für jedes Jahr Seefahrtszeit auf Kriegsschiffen erhal-
ten die Marineärzte. - Vgl. Vesoldungsvorschrift
für die kaiferl. Marine im Frieden (Berl. 1892).
Seefedern, f. Oktaktinien.
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