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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Seeteufel - Seeversicherung
dunkler gesteckte Eier, halten stets paarweise zu-
sammen, fliegen sehr gut, wobei sie mit beulender
Stimme schauerlich klagende Trompetcntöne aus-
stoßen, nähren sich nur von Zischen und kommen
in harten Wintern bis auf die Seen Deutschlands
und Italiens. Das Fleisch schmeckt thranig, der
Balg riecht jahrelang nach Tbran. Die größte Art
l^oi^nUniä ^Äci^liZ ^.), die im höchsten Norden
lebt, erreicht die Größe einer Gans und ein Gewicht
von 8 kss; eine kleinere, schon in Norwegen nistende
Art ((^0l)nil)u8 ^tontrionalis /^.), die sich durch
einen braunen Gurgelstreif auszeichnet, kommt im
Winter häufig nach Deutsckland.
Seeteufel, Fisch, s. Armflosser. ^(Übersicht V).
Secthalbahn, s. Schweizerische Eisenbahnen
Seetönnchen, Mantcltiere, s. Ealpen.
Seetornado odcrEkncphias, eine den Torna-
dos (s. d.) ähnliche Cyklone, kommt an den West-
küsten von Afrika (hauptsächlich längs der Strecke
von Kap Verde bis zur Bai von Venin im April
' bis Juni) und Centralamerika vor. Hier werden sie
Cbubasco genannt. Die S. künden sich durch
eine dicke Wolke an, die plötzlich über dem Horizont
aufsteigt und Ochsenauge genannt wird. Diese
dehnt sich rasch aus, bedeckt den Himmel wie ein
Vorhang und verursacht schreckliche Stürme mit
Donner und Blitz und außerordentlich heftigen
Regen. Das Wetter geht sebr rasch vorüber und
scheint meist vom Lande herzukommen.
Seetraube, Pfl^nzengattung, f. Occoloda. -
C. heißen auch die Eier des Tintenfisches oder der
gemeinen Sepia (s. d. und Tafel: Eier I, Zig. 6).
Seetriftige Gegenstände, See trift, ein
verlassenes Schiff oder sonstige besitzlos gewordene
Gegenstände, wenn dieselben in offener See treiben
(s. Strandgut). Hinsichtlich des Vergelohns f. Ber-
gen und Strandrccht.
Seetruppen, die auf Schiffen und zum kolo-
nialen Dienst verwendeten Soldaten; bisweilen auch
die gesamten zur Kriegsmarine gehörigen Mann-
schaften. (S. Marineinfanterie.)
Seetüchtig im engern Sinne ist ein Schiff dann,
wenn es einschließlich seiner Schiffsinstrumente
und sonstigen Pertinenzen so beschaffen, auch so
beladen ist, daß es sicher über See gehen kann.
Im weitern Sinne wird zur Seetüchtigkeit auch
wohl gerechnet, daß das Schiff mit genügenden:
Proviant, ausreichendem Koblenvorrat und gehöri-
ger Bemannung versebcn ist. Es genügt nicht,
wenn das Schiff im allgemeinen im stände ist, die
See zu halten; es muß vielmcbr für die beabsichtigte
Reise tüchtig sein. Zu den Pflichten des Schiffers
gehört die Fürsorge, daß das Schiff bei Antritt der
Reise seetüchtig ist. Aus dem Frachtvertrage ist der
Verfrachter zur Lieferung eines Schiffs in sectüch-
tigcm Zustande verpflichtet. Der Versicherer des
Schiffs (Cascoversicherer) haftet nicht für den Scha-
den, welcher daraus entsteht, daft das Schiff in einem
nichtseetüchtigen Zustande oder nicht gehörig aus-
gerüstet oder bemannt in See gesandt ist (Handels-
gesetzbuch Art. 825; ähnlich die allgemeinen See-
versichcrungsbedingungen ^s. d.^ ß. 70). Der Ver-
sicherer der Güter ist dagegen auch in solchem Falle
regelmäßig ersatzpflichtig.
Seetzen, Ulr. Iasp'er, Reisender und Natur-
forscher, geb. 30. Jan. 1?l^7 zu Sophiengroden in
der Herrschaft Iever, studierte 1785-88 zu Göt-
tingen Medizin und Naturwissenschaften und unter-
nahm dann Reisen durch Deutschland und Holland.
Am 13. Juni 1802 ging er, von dem Herzog von
Gotha unterstützt, über Konstantinopel nach Klein-
asien, bestieg den bithynischcn Olymp und zog im
Okt. 1803 mit einer Karawane quer durch Klein-
asien nach Haleb in Syrien, wo er ein Jahr blieb,
um Arabisch zu lernen. Von hier reiste er, voll-
kommen als Araber, durch Phönizien und über den
Jordan ins transjordanische Land zur Erforschung
Haurans, umkreiste Dez. 1806 und Jan. 1807, der
Gefahren wegen als Bettler, das Tote Meer und
drang dann durch die Wüste Et Tih nach dem Sinai
und Pcträischen Arabien vor, erreichte später Kairo,
ging von da zu Schiff nach Mekka, wo er sich, zu
genauern Untersuchungen, in den Tempel einschließen
ließ, und weiter nach Jemen. Ein von Mekka aus
unterm 17. Nov. 1810 an Vernh. Aug. von Lindenau
in Gotha geschriebener Brief ist die letzte durch ihn
selbst nach Europa gelangte Nachricht. S. starb im
Okt. 1811 in der Nähe von Ta'as. Das Tagebuch
seiner Morgenland. Reisen wurde von Kruse in Dor-
pat u. d. T. "S.s Reisen durch Syrien, Palästina
u. s. w." (1 Bde., Verl. 1854-59) herausgegeben.
Aus den Sammlungen, die S. nach Gotha schickte,
entstand das Orientalische Museum, dessen Haupt-
schatz in den nahe 2000 arab., pers., armenischen und
andern Handschriften besteht.
Seeuhren, f. Chronometer. lEchiffs.
Seeverschollenheit, f. Verschollenheit des
Seeversicherung, Seeassekuranz, Ver-
sicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.
Für das Deutfche Reich ist das Seeversicherungs-
recht normiert worden in Tit. 11, Buch V des
Teutschen Handelsgesetzbuchs. Nach demselben kann
Gegenstand der S. sein jedes in Geld schätzbare
Interesse, welches jemand daran hat, daß Schiff
oder Ladung die Gefahren der Seefchiffahrt be-
stehen. Insbesondere können versichert werden: Schiff
ssog. Cascoversicherung, s. Casco), Fracht, Über-
fahrtsgelder, Güter, Bodmereischuld (s. Vodmerei),
Havcreigelder (f.^Haverei), andere Forderungen, zu
deren Deckung schiff, Fracht oder Güter dienen,
Imaginärer Gewinn (s. d.), Provision, die von dem -
Versicherer (Assekuradeur) übernommene Gefahr
lRückversicherung, f. d.). Nicht versichert werden kann
die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffs-
mannschaft (s. Heucrvertrag). Der Versicherungs-
nehmer kann entweder fein eigenes Interesse (Ver-
sicherung für eigene Rechnung) oder das Interesse
eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung)
unter Versicherung bringen. Es kann im Vertrage
auch unbestimmt gelassen werden, ob die Versicherung
für eigene oder für fremde Rechnung genommen ist
(Versicherung für Rechnung "wen es angeht"). Eine
bestimmte Form ist für den Seeversicherungsvertrag
nicht vorgeschrieben; doch muß der Versicherer dem
Versicherungsnehmer auf desfen Verlangen eine
schriftliche Urkunde (Police, f. d.) aushändigen. Die
Versicherungssumme darf den Versicherungswert,
d. h. den vollen Wert des versicherten Gegenstandes,
nicht übersteigen, auch nicht infolge einer mehrfachen
Versicherung. In letzterm Falle haben die spätern
Versicherungen regelmäßig insoweit keine rechtliche
Geltung, als der Gegenstand auf dieselbe Zeit und
dieselbe Gefahr bereits versichert war (f. Doppelver-
sicherung). Der Versicherungswert kann durch die
Vereinbarung der Parteien auf eine bestimmte
Summe festgestellt werden (tarierte Police); dann ist
diese Taxe unter den Parteien maßgebend; doch ist
dem Versicherer durch den Nachweis, daß die Taxe