Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

282

Veronese - Verordnung

eines röm. Doppelthores, mit teilweise erhaltener Inschrift, stammt aus derselben Zeit wie die Porta de' Borsari. An die alte Hauptwache, Gran Guardia antica, 1609 von Curtoni, einem Neffen Sanmichelis, erbaut, jetzt als Getreidemarkt und zu Ausstellungen benutzt, stößt ein altes Thor, Portenone. Im Hofe des Teatro Filarmonico, unter den 1745 erbauten Arkaden, befindet sich das von Scipione Maffei gegründete Museo Lapidario mit Inschriften und Skulpturen. Der Giardino Giusti enthält röm. Altertümer und zahlreiche Cypressen, von denen viele 400 bis 500 Jahre alt und 40 m hoch sind; der großartige Cimitero (Friedhof) hat Marmorgruppen von Spazzi, stattliche Propyläen, eine Kuppelkirche und marmorne Grabmäler.

An Unterrichtsanstalten bestehen ein Lyceum, Gymnasium, bischöfl. Seminar, technisches Institut, eine Maler- und Bildhauerakademie, eine landwirtschaftliche Akademie, die Gesellschaft für Bienenkultur, die erste nach deutschem Vorbilde in Italien, und das von Nicola Mazza gestiftete Privatinstitut für arme Mädchen, in welchem Stickerei sowie Herstellung künstlicher Blumen betrieben werden. Die Industrie ist nicht bedeutend, mehr der Handel mit Seide, Wein, Getreide und Öl.

Als Festung ist V. wichtig als Hauptstützpunkt der Etschlinie. Die bis ins 16. Jahrh. zurückreichende bastionierte Umwallung wird im N. durch das hoch gelegene Castello S. Felice (aus dem 14. Jahrh.) überragt. Am rechten Ufer liegt eine Kette meist kleiner, 1848-49 erbauter Werke; davor auf 4 km von der Stadt eine Gürtellinie von 7 Forts (1859). Am linken Ufer liegt im O. auf etwa 4 km die Gruppe der Forts S. Michele, Ca-Bellina, Montorio und Preare, im N. auf dem Monte-Gaina die Forts Sta. Sofia, S. Leonardo und S. Mattia neben kleinern Anlagen.

V. wurde von Rhätiern und Euganeern gegründet, war seit 89 v. Chr. röm. Kolonie und hatte in den got.-langobard. Zeiten große Bedeutung, unter anderm als Residenz des Ostgotenkönigs Theodorich, der daher in der Sage Dietrich von Bern (d. i. Verona) heißt. Längere Zeit Hauptstadt des Gebietes der della Scala (s. d.), kam es dann unter mailänd., venet. und 1814 österr. Herrschaft. Seit 1866 ist es italienisch.

Der vom Okt. bis Dez. 1822 abgehaltene Kongreß von V. wurde namentlich durch die ital. und span. Revolutionen veranlaßt. Das Hauptergebnis war das Zugeständnis an Frankreich, mit bewaffneter Macht die Pyrenäische Halbinsel zur Wiederherstellung der Monarchie zu zwingen. (S. Spanien, Geschichte.) - Vgl. Ronzani, Le antichità di V. (Verona 1833); Perini, Storia di V. Dal 1790 al 1822 (3 Bde., ebd. 1873-85).

Veronese, Paolo, s. Paolo Veronese.

Veroneser Erde, s. Grünerde.

Veroneser Gelb, s. Antimongelb.

Veroneser Grün, s. Grünerde.

Veronica L., Ehrenpreis, Pflanzengattung aus der Familie der Scrophulariaceen (s. d.) mit gegen 200 fast über die ganze Erde verbreiteten Arten, charakterisiert durch den vierteiligen Saum der meistens blauen Blumen, deren unterer Abschnitt schmäler ist, zwei Staubgefäße mit zwei schuppigen Überstaubgefäßen und eine ausgerandete, zweifächerige Fruchtkapsel. Sie umfaßt sowohl einjährige und ausdauernde Kräuter wie Halbsträucher und ist in Neuseeland sogar durch Sträucher und Bäume vertreten. Ihre Arten haben gegenständige oder quirlige, selten wechselständige Blätter, und ihre Blüten bilden entweder achsel- oder am Stengel und an den Ästen endständige Trauben. Mehrere einjährige Arten, wie V. arvensis L. (Feldehrenpreis), verna L., hederaefolia L. u. a. sind überall als Unkräuter gemein. Einige ausdauernde Arten wachsen in Bächen und an Ufern, unter diesen V. anagallis L. und V. beccabunga L., beide als Bachbunge (s. d.) für die Küche als Gemüsepflanze gesammelt. Früher als heilkräftig geschätzt war V. officinalis L., guter Ehrenpreis und Köhlerkraut genannt, überall in trocknen Wäldern, mit vielblütigen Trauben kleiner lilafarbiger Blüten. Als Gartenzierpflanzen werden von den in Deutschland einheimischen hauptsächlich V. spicata L. und longifolia L. wegen ihrer schönen Blütentrauben kultiviert, ferner V. maritima L., der Strandehrenpreis, gleichfalls eine europ. Art, mit 50-60 cm hohen Stengeln und rispigen Endtrauben blauer Blumen. Eine für Gewächshäuser und Wohnräume sehr wertvolle Zierpflanze ist die neuseeländische V. speciosa Hook., ein immergrüner Strauch mit etwas fleischigen, verkehrteirunden, meergrünen, oberseits glänzenden Blättern und violetten Blumen in ährenförmigen Trauben, und var. rubra mit amarantroten Blumen und mehrern schönen Blendlingsformen. Sie blühen von August an bis tief in den Winter hinein und lassen sich durch Stecklinge leicht vermehren.

Veronika, die Heilige, eine fromme Frau, die in Rom gestorben sein soll, reichte nach der Legende Christus auf seinem letzten Gange ihr Schweißtuch (s. d.) zum Abtrocknen dar. Christus nahm es an, und auf dem Tuche drückte sich sein Gesicht (das sog. Heilige Gesicht, Veronicon) ab. Der Gedächtnistag der V. ist der 4. Febr.

Eine andere Heilige, V. von Mailand, war Nonne im Kloster der Augustinerinnen zu Santa Marta in Mailand, starb 1497 und wurde wegen ihrer Wunderthaten heilig gesprochen.

Verordnung, Verordnungsrecht. Verordnung heißt jede Rechtsvorschrift, welche nicht in der Form des Gesetzes, insbesondere also ohne Zustimmung des Landtags erlassen wird. Sie steht im Gegensatz zur Verfügung und zur Entscheidung, welche nur einen einzelnen Fall betreffen (doch ist hier die Grenze schwankend) und andererseits in formeller Beziehung zum Gesetz. Die sog. Vollzugs- oder Ausführungsverordnungen dienen speciell zur Durchführung und Handhabung der Gesetze und dürfen nichts enthalten, was dem Gesetz widerspricht. Nur diejenigen Verordnungen, welche nach einigen Verfassungen, z. B. der preußischen, im Falle dringenden Notstandes vom Landesherrn unter Verantwortlichkeit des Ministeriums erlassen werden können, wenn der Landtag nicht versammelt ist, die sog. Notstandsverordnungen, können sich auf den gesamten Bereich der Gesetzgebung erstrecken, also auch Gesetze, mit Ausnahme der Verfassung, rechtsgültig abändern oder aufheben; sie müssen aber dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentreten vorgelegt werden und verlieren ihre Geltung, wenn derselbe die Genehmigung versagt (Preuß. Verfassung Art. 63; die Reichsverfassung enthält eine analoge Vorschrift nicht). Das Recht zum Erlaß von Verordnungen steht dem Landesherrn als dem Chef der Regierung zu, es kann aber auch den Ministern und andern Behörden delegiert werden. Von besonders praktischer Wichtigkeit sind die Polizeiverordnungen. Die