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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Eisenbahnbücher - Eisenbahnsteuer
bezirke Bromberg, Danzig und Königsberg i. Pr.,
5) Erfurt für die Direktionsbezirke Erfurt und Halle
a. d. Saale, 6) Frankfurt a. M. für die Direktions-
bezirke Frankfurt a. M., Casselund Mainz, 7> Hanno-
ver für die Direktionsbezirke Hannover und Münster
i. W., 8) Magdeburg für den Direktionsbezirk Magde-
burg, 9) Köln für die Direktionsbezirke Köln, Elber-
feld, Essen a.d.Ruhr und St. Johann-Saarbrücken.
In Ost erreich hat die Zusammensetzung des
1884 als Beirat des Handelsministers errichteten
Staatseisenbahnrats durch die Verordnung
vom 18. Jan. 1893 insofern eine Linderung er-
fahren, als vom Handelsminister auf die Dauer von
3 Jahren nicht 66, sondern 67 Mitglieder ernannt
und von den Landeskulturräten und sonstigen land-
wirtschaftlichen Fachkorporationen nicht 16, sondern
17 vorgeschlagen werden. Die Neuordnung der
österr. Staatseisenbahnverwaltung ts. Eisenbahn-
behörden) sieht die Einsetzung eines Staatseyenbahn-
rates und von Vezirkseisenbahnräten als Beiräte des
Eisenbahnministers und der Staatsbahndirektionen
vor, worüber ein Regulativ erlassen werden soll.
In Frankreich ist die Zusammensetzung des
1878 eingesetzten und 1880, 1887, 1889 und 1893
umgestalteten Comite con8ii1tatik äe8 clieming äs
fßr durch Verordnung des Präsidenten der Republik
vom 17. Dez. 1895 neu geregelt. Danach besteht der
beratende Eisenbahnausschuh aus 60 Mitgliedern,
davon sind 4 Mitglieder von Rechts wegen, 56 durch
Verordnung ernannt. Mitglieder von Rechts wegen
sind der Direktor der Eisenbahnen und die Direk-
toren der Abteilung im Ministerium der öffentlichen
Arbeiten für Wege, Schiffahrt und Bergwerke, für
Personalien und das Rechnungswesen und der
Direktor der Staatsbahnen. Von den ernannten
Mitgliedern gehören 15 dem Parlament an (5 Sena-
toren und 10 Abgeordnete), 6 dem Staatsrat, 2 der
Handelskammer zu Paris, 4 der Handelskammer
der Departements, 2 dem Finanzministerium, 2 dem
Rechnungshof, 4 dem Ministerium für Handel, In-
dustrie, Post und Telegraphen, 3 dem für Landwirt-
schaft, 4 der Chaussee- und Vrückenbehörde, 1 der
Bergbaubehörde, 2 der Bergwcrksindustrie, 2 der
Binnenschiffahrt; ferner sind Mitglieder: der Präsi-
dent des Handelsgerichts zu Paris, 3 Civilingenicure,
1 Mitglied des Institut ä68 actuaii-68 trlMMg (Le-
bensversicherungsanstaltcn), 1 Mitglied des ständigen
Ausschusses des Internationalen Eisenbahnkongres-
ses (s. Eisenbahnvcrbände, Bd. 5), der Präsident der
Gewerbekammer, 2 Arbeiter oder Angestellte der
Eisenbahngesellschaften.
^Gisenbahnbücher. InPreußen sind durchdas
Gesetz vom 19. Aug. 1895 über das Pfandrecht (s. d.)
an Privateisenbahnen und Kleinbahnen und die
Zwangsvollstreckung in dieselben" E. (Vahngrund-
bücher) eingeführt worden. Näheres f. Kleinbahnen.
^ Eisenbahnen. Die E. der Erde umfaßten I.Ian.
1895 eine Gesamtlänge von 687 550 Km und haben
sich demnach in den letzten vier Jahren um rund
71500 km oder 11,6 Proz. vermehrt, wie aus Ta-
belle ^. der Beilage ersichtlich ist. In Tabelle V ist
das auf die E. verschiedener Länder verwendete An-
lagekapital (nebst der Zeit, auf welche sich dasselbe
bezieht) in abgerundeten Zahlen zusammengestellt.
- Vgl. Archiv für Eisenbahnwesen lVerl. 1896).
Gisenbahnmarken. Mit den Vorschlägen einer
Verbilligung und Vereinfachung der Eisenbahn-
personentarife (f. Eisenbahntarife) sind auch Vor-
schläge zur Einführung von E. gemacht worden. Sie
sollen wie im Postverkehr die Selbstabfertigung des
Publikums ermöglichen und die Verwaltungen von
dem Vorhalten und dem Verkauf der unzähligen
Fahrkartcnforten und der umständlichen Abrechnung
befreien. Der Reifende soll sich ein Vlankett kaufen,
auf dem die Tarifzonen verzeichnet sind, die Num-
mer der Ankunftszone durchstreichen, den Fahrpreis
ausrechnen, die entsprechenden Marken kausen und
aufkleben. Es leuchtet ein, daß die Einrichtung ein
einheitliches Tarifschema und gleichen Preis für die
gleichen Tarifentfernungen voraussetzt, eine Voraus-
setzung, deren Erfüllung im weiten Felde liegt. Außer-
dem stellt das Markensystem an die Intelligenz und
die Selbständigkeit des Publikums unerfüllbare An-
forderungen, so daß den Vorschlägen eine praktische
Bedeutung kaum beizumessen sein dürfte. Die Ver-
suche, Marken zu verwenden, sind schon alt; bereits
1865 waren E. bei der Jütisch-Fünenschen Eisen-
bahn in Dänemark für den Paketdienst eingeführt.
^Gisenbahnrecht. Den im Mai 1886 zwischen
dem Deutschen Reich, Frankreich, Italien, Österre'lch-
Ungarn und der Schweiz getroffenen, 1. April
1887 in Kraft getretenen Vereinbarungen über "die
technische Einheit im Eisenbahnwesen" sind auch
Schweden und Norwegen beigetreten. Da schon vor-
her die Niederlande, Rumänien, Belgien, Serbien,
Griechenland, Bulgarien, Dänemark und Luxemburg
sich angeschlossen hatten, so gilt die technische Ein-
heit, abgesehen von der in Rußland belegenen Nar-
schau-Wiener und Warschau-Vromberger Eisenbahn
und von einigen Strecken in der Türkei, jetzt für alle
normalspurigen Eisenbahnendes Festlandes. Für den
internationalen Personen- und Güterverkehr ist da-
mit die Erleichterung geschaffen, daß jedes Eisen-
bahnfahrzeug, das den 1886 in Bern vereinbarten
Vorschriften entspricht, auf allen diesen Eisenbahnen
durchlaufen kann.
* Gisenbahnsteuer. I.Staatsstenern. a.Eisen -
bahnabgabe. In Preußen sind die Kleinbahnen
der Eisenbahnabgabe nach dem Gesetz vom 30. Mai
1853 nicht unterworfen, d. Einkommensteuer
wird von allen von Aktiengesellschaften, welche in
Preußen einen Wohnsitz haben, betriebenen Eisen-
bahnen, auch Kleinbahnen, erhoben.
II. Kommunalsteuern, a. Kr eis steuern vom
Einkommen aus Eisenbahnbetrieb kennt die preuß.
Gesetzgebung nicht; dagegen sind nach den Kreisord-
nungen Forensen sowie jurist. Personen und Aktien-
gesellschaften hinsichtlich des aus dem Gewerbe fließen-
den Einkommens steuerpflichtig. Der preuh. Fiskus
kann durch Erhöhung des Zuschlages zur Grund -
und Gebäudesteuer um die Hälfte desjenigen Prozent-
fatzes stärker belastet werden, mit welchem die Ein-
kommensteuer herangezogen wird. Vom Einkom-
men aus dem Staatsbahnbctriebe kann der Fiskus
zu der Kreiseinkommensteuer nicht herangezogen
werden. Es steht den Gemeinden aber frei, die Kreis-
steuern auch im Wege der Kommunalbesteuerung
aufzubringen. In diesem Falle wird auch der Fiskus
von der Steuer getroffen. Ausnahmen hinsichtlich
der Heranziehung des Eisenbahnsiskus zur Kreis-
einkommensteuer sind bezüglich der verstaatlichten
Eisenbahnen zugelassen, d. Gemeindesteuern.
Nach dem preuh. Kommunalabgabengesetz vom
14. Juli 1893 sind sämtliche Stadt- und Landgemein-
den, nicht aber selbständige Gutsbezirke, berechtigt,
die vom Staate, von Privatpersonen, Aktiengesell-
schaften oder andern jurist. Perfonen betriebenen
Eisenbahnen zu den Gemeindesteuern heranzuziehen: