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Handbuch der Drogisten-Praxis

Gustav Adolf Buchheister, Verlag von Julius Springer, Berlin, 3. Auflage, 1893

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Gesetzeskunde.

Giften, nicht stattfinden darf. Dieselben sind in geeigneter Weise übersichtlich, möglichst alphabetisch aufzubewahren. Das Abwiegen dieser Gifte und die Anfertigung von Zubereitungen mit denselben darf nur hier stattfinden (und nur ausnahmsweise in anderen Räumen, die indess für diesen Fall weder bewohnt sein, noch andere Waaren enthalten dürfen).

Es ist verboten, die Waagen, Löffel und andere Geräthschaften der Giftkammer für andere Waaren zu benutzen.

Gifte und scharfwirkende Stoffe dürfen an Kinder überhaupt nicht, sonst nur an bekannte oder legitimirte Erwachsene abgegeben werden.

Die Gifte I dürfen nur dauerhaft verpackt und verschlossen, sowie mit einer Etikette: Gift (Todtenkopf) beklebt und mit der weiss auf schwarzem Grunde angebrachten Bezeichnung des Inhalts, in der Regel gegen Giftschein (Bescheinigung des Empfängers über das erhaltene Gift), abgegeben werden.

Ungeziefermittel sollen überdies nur mit Angabe des Verwendungszweckes (der Verwendungsart) verabfolgt werden.

In das Giftbuch sind die erhaltenen Giftscheine und jeder andere Verkauf von Giften I einzutragen.

Die giftigen Stoffe II müssen von Waaren, die als Genuss- und Nahrungsmittel dienen, getrennt so aufbewahrt werden, dass eine Verwechselung ausgeschlossen erscheint. Vorzugsweise in den Verkaufsladen sind die betreffenden Stoffe in besonderen Regalen aufzustellen, resp. in Kästen so aufzubewahren, dass das Einfallen von Stoffen in einen anderen Kasten verhindert wird. Ueber oder unter derartigen Kästen resp. Regalen dürfen Nahrungsmittel nicht lagern.

Giftige Stoffe II dürfen ebenfalls nur unter gleicher vorsichtiger, entsprechender Verpackung abgegeben werden; die Bezeichnung des Inhalts muss roth auf weissem Grunde geschehen.

Das giftige Kleesalz (Kalium bioxalicum), welches in Berlin u. a. O. nur in verschlossenen Büchsen abgegeben werden darf, wird in manchen Gegenden fälschlich statt Sauerkleesalz mit Bitterkleesalz bezeichnet, und kann in Folge davon mit dem als Abführmittel dienenden Bittersalz verwechselt werden. Der Verkäufer hat daher besonders bei diesem Artikel (und auch beim Verkäufe von Bleizucker) nicht nur nach der Verwendung zu fragen, sondern auch neben der Beachtung der bezüglichen Vorschriften den Käufer auf die mögliche Verwechselung aufmerksam zu machen.

Hornlöffel, Spatel, Reibschaalen, Waagschaalen, welche mit den giftigen Stoffen II in Berührung gekommen sind, dürfen für Waaren, die Nahrungs- und Genusszwecken dienen, nicht benutzt werden.

Soweit diese Geräthschaften nicht für bestimmte Waaren ausschliesslich benutzt werden, sind sie nach jedesmaligem Gebrauch sorgfältig zu reinigen.

Hausirhandel. § 56 des Strafgesetzbuches schliesst vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen aus: