Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Aichen'
gegeben, da ihr Ergebnis ganz unzuverlässig ist. Schankgefäße (Gläser, Kruge u. s. w.), welche zur Verabreichung von Wein, Obstwein,
Most und Bier in Gast- und Schankwirtschaften dienen, müssen in Deutschland mit einem den Sollinhalt begrenzenden, durch Schnitt,
Schliff, Brand oder Ätzung angebrachten Strich (Füllstrich) und in der Nähe desselben mit der
Bezeichnung des Sollinhalts nach Litermaß versehen sein. Das Nähere hierüber enthält das Reichsgesetz vom 20. Juli 1881, betreffend
die Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefäße. Die Flaschen sind gewöhnlich vom Aichzwange frei und deshalb kein
zuverlässiges Maß; hier und da aber müssen auch sie für den einheimischen Kleinverkehr geaicht werden, während wieder anderwärts
ihre Aichung in das Belieben gestellt ist; in Deutschland unterliegen Flaschen, welche zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most und
Bier in Gast- und Schankwirtschaften dienen, sofern sie nicht fest verschlossen (versiegelt, verkapselt, fest verkorkt u. s. w.) sind,
hinsichtlich der Markierung und Bezeichnung des Sollinhalts den Bestimmungen des vorbezeichneten Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881.
Zum Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehr dürfen nur mit dem gesetzlichen Stempel geaichte Maße, Gewichte, Wagen
angewendet werden. Unrichtige Maßwerkzeuge, d. i. solche, welche die durch Verordnung des Bundesrates vom 27. Juli 1885 für
zulässig erklärten Fehlergrenzen überschreiten, müssen eingezogen werden und ihr Gebrauch im öffentlichen Verkehr zieht Strafe nach
sich (Strafgesetzbuch §. 369, Z. 2); letztere Strafvorschrift trifft alle Gewerbetreibenden, bei welchen unrichtige oder ungeaichte, zur
Benutzung in dem Gewerbe geeignete Meßwerkzeuge vorgefunden werden.
Die Aichordnungen schreiben den Aichämtern und
Aichmeistern in allen diesen Beziehungen das Nötige vor, bestimmen zugleich, um welchen Bruchteil das geaichte Maß oder Gewicht
allenfalls zu klein oder zu groß sein darf, ohne vom Gebrauch ausgeschlossen zu werden
(Toleranz, Remedium), und enthalten den Tarif der zu
entrichtenden Aichungsgebühren (fürs Reich Tarierungsordnung vom 28. Dez. 1884 mit Nachtrag
vom 4. Mai 1888 und 15. Mai 1891). Das amtliche Abgleichen der Gold- und Silbermünzen ist Sache der Münzstätten und wird
Justieren (s. d.) genannt. Das Aichungswesen und das gesamte Maß- und Gewichtswesen untersteht eigenen
Oberbehörden, so in Deutschland der kaiserl. «Normal-Aichungs-Kommission» in Berlin (für Bayern besteht eine besondere
Normal-Aichungs-Kommission in München), in Österreich und in Ungarn den Staats-Central-Aichungskommissionen in Wien und
Budapest. Aufgabe der Centralbehörde ist die Erhaltung der erforderlichen Einheit und die Verabfolgung der hierfür erforderlichen
Apparate, der sog. Normale, welche nach dem Maßstabe eines auf genauesten wissenschaftlichen Forschungen beruhenden Urnormals
hergestellt werden. Die Bestellung der Aichungsämter und der Aufsichtsbehörden ist den Einzelstaaten überlassen (preuß. Gesetz vom
26. Nov. 1869; sächs. Verordnung vom 11. Aug. 1871; bayr. Verordnung vom 30. Nov. 1869, 1. Febr. 1883; württemb. Verordnung vom
26. Jan. und 20. Mai 1871; bad. Verordnung vom 2. Febr. 1870).
A. wird auch die Inhaltsbestimmung eines beliebigen Behälters genannt, den man dann zu irgend welchen Zwecken als Meßgefäß
benutzen will. ↔
Das A. der Schiffe (die Schiffsaiche) ist die Ermittelung ihrer
Tragfähigkeit oder Lastigkeit, d. h. des Maximums ihres dem Gewicht nach verstandenen Tonnengehalts. Man geht hierbei natürlich von
ihrem Fassungsraume aus; da aber eine direkte Ausmessung des Hohlraums nicht stattfinden kann, so bestimmt man ihn nach
empirischen Formeln durch Rechnung, unter Zugrundelegung gewisser Fundamentaldimensionen, wobei das Verfahren in
verschiedenen Ländern verschieden, eine große Genauigkeit aber keinesfalls erreichbar ist. Über die Schiffsaiche wird dem Fahrzeuge
ein Certifikat ausgestellt. Sie erfolgt in Deutschland nach der Schiffsvermessungsordnung (s. Schiffsvermessung)
vom 1. März 1895.
Aichmaß, Eichmaß (in Frankfurt a. M. und Hanau auch
Altmaß) oder Visiermaß hieß früher in manchen Gegenden
Deutschlands das beim Großhandel gesetzliche Flüssigkeitsmaß im Gegensatze zum Schenk-,
Schank- oder Zapfmaße (das in Frankfurt a. M. und Hanau
auch Jungmaß hieß). Letzteres wurde für den Ausschank gebraucht und war von etwas geringerm
Inhalte als ersteres, hauptsächlich um den beim Kleinverkauf stattfindenden Verlust zu decken. In Bayern z. B. enthielt der Visiereimer
64, der Schenkeimer nur 60 Maß (die Maß bei beiden Eimern = 1,0690 I). In Frankfurt a. M. waren 8 A.
(zu 1,7928 l) = 9 Zapfmaß (zu 1,5936 l); in Hanau dagegen 69 A.
(zu 1,8654 l) = 80 Zapfmaß (zu 1,6089 l). In Württemberg gab es
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1) für den Kleinverkehr in Wein und Most (Äpfelwein) die Schenkmaß = 1,67 l;
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2) für den Großverkehr in Most (Äpfelwein) und noch trübem Wein die Trübaichmaß =
1,9174 l;
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3) für den Großverkehr in geklärtem Wein, für den Verkehr in Branntwein, Bier, Essig, Milch u. s. w. überhaupt: die
Hellaichmaß = 1,8370 l.
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11 Schenkmaß = 10 Hellaichmaß; 167 Hellaichmaß = 160 Trübaichmaß.
Die beiden letztern Maßarten kamen auch im schweiz. Kanton Neuenburg vor. (S. Gerle.)
Aide (frz., spr. ähd, «Beistand»), im franz. Militärwesen in
verschiedenen Zusammensetzungen gebraucht, z. B. A. de camp hießen früher die
Generaladjutanten; Aide-major, Regimentsadjutant;
Aide-major du corps d’état-major, ein zum Truppenteil kommandierter Generalstabsoffizier;
Aide-d’artillerie, Stückjunker; Aide-chirurgien,
Assistenzwundarzt. – Im Kartenspiel bezeichnet man mit A. den Partner.
Aïdé, Hamilton, engl. Schriftsteller, geb. Anfang 1830 in Paris. Da sein Vater, ein
Armenier, kurz darauf im Duell umkam, ging A.s Mutter, eine Tochter des Admirals Sir George Collier, nach England. 1844–45 studierte
A. in Bonn, trat als Offizier ins engl. Heer, verließ es jedoch schon 1852 als Hauptmann. Er machte sich durch
«Poems» (Lond. 1854) und «Eleonore and other poems»
(ebd. 1856) bekannt, die, wie auch «The romance of the
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 264.