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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Kreislauf des Stoffs; Kreisler; Kreislinie; Kreismikrometer; Kreismundschnecken; Kreis Oldenburger Eisenbahn; Kreisordnung

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Kreislauf des Stoffs – Kreisordnung

(Wien 1892); Tigerstedt, Lehrbuch der Physiologie des K. d. B. (Lpz. 1893).

Kreislauf des Stoffs, s. Stoffwechsel.

Kreisler, Johs., eine Phantasiefigur, die in E. Th. A. Hoffmanns «Phantasiestücken in Callots Manier» und «Kater Murr» auftritt. Auch musikalische Recensionen Hoffmanns tragen die Unterschrift Johannes K., Kapellmeister. K., zu dem der thüring. Musiker Joh. Ludw. Böhner einige Züge geliehen haben soll, ist der Vertreter der überschwenglichsten Romantik, der durch die Prosa des «Kater Murr» die Wage gehalten wird. Dieses Spiel der Gegensätze, in der deutschen Litteratur durch Jean Paulsche Gestalten (Vult und Walt) eine Zeit lang sehr beliebt, hat seinen natürlichen Boden in der musikalischen Kunst und namentlich in der Instrumentalmusik von jeher gern Ausdruck gesucht. So ist auch der Hoffmannsche K. selbst für den Titel eines Cyklus von 7 Klavierstücken benutzt worden, die in ihrer Art eine klassische Bedeutung besitzen. Es sind die «Kreisleriana» (Op. 16) von Rob. Schumann. Sie kopieren in ihrem aphoristischen Stil das Gebaren des von Hoffmann geschaffenen wunderlichen Kauzes ganz meisterhaft. Dem Inhalt nach stehen sie mit den «Davidsbündlertänzen» (Op. 6) des Komponisten im Zusammenhang. Der Gegensatz zwischen den von Schumann geschaffenen Phantasiegestalten des stürmischen Florestan und des sanften Eusebius kehrt hier in anderer Weise wieder. Beidemal scheint der Kampf Schumanns um seine Braut die Grundlage der Stimmungsbilder gewesen zu sein. Ein von Clara Wieck erfundenes Thema durchzieht die «Kreisleriana», und in den «Jugendbriefen» nennt sie Schumann ausdrücklich die Hauptperson in der Komposition.

Kreislinie, s. Kreis (geometrisch).

Kreismikrometer oder Ringmikrometer, ein Mikrometer (s. d.), das aus einem dünnen, genau kreisförmigen Stahlring besteht, der auf einer Glasplatte befestigt und in der Brennebene eines Fernrohrs angebracht ist. Durch Beobachtung der Zeiten, in denen zwei einander nahe Gestirne in diesen Ring ein- und austreten, kann man die Rektascensions- und Deklinationsdifferenzen derselben bestimmen. Das hierzu nötige Fernrohr bedarf keiner parallaktischen Aufstellung, muß aber während der Dauer der Beobachtung völlig unverändert stehen bleiben. Dieses einfache Mikrometer eignet sich namentlich zur Ortsbestimmung lichtschwacher Gestirne, wie der Kometen und Nebelflecke. Im Notfalle kann man die das Gesichtsfeld des Fernrohrs begrenzende Blendung selbst als K. benutzen.

Kreismundschnecken (Cyclostoma), s. Landschnecken.

Kreis Oldenburger Eisenbahn, s. Deutsche Eisenbahnen (Bd. 4, S. 1000, C, Ⅱ, Nr. 16).

Kreisordnung, das preuß. Gesetz, das 13. Dez. 1872 nach langjährigen Vorberatungen und schwierigen Verhandlungen im Landtage zu stande gekommen und aus dem alsdann weiter unter Festhaltung seiner Grundgedanken die neue organische Gesetzgebung des preuß. Staates hervorgegangen ist. (S. Provinzialordnung und Verwaltungsgerichtsbarkeit.) Das Gesetz erstreckte sich zunächst nur auf die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg mit Berlin, Pommern, Schlesien und Sachsen mit der Maßgabe, daß es durch königl. Verordnung in Posen oder Teilen dieser Provinz in Kraft gesetzt werden könnte. Jeder Kreis bildet nach dem Gesetz einen Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten mit den Rechten einer Korporation; Städte mit mindestens 25000 Civilpersonen dürfen einen Kreisverband (Stadtkreis) für sich bilden. Die Kreisangehörigen sind zur Annahme unbesoldeter Ämter und zur Aufbringung von Abgaben für die Kreisbedürfnisse durch Zuschläge zu den direkten Staatssteuern, namentlich zur Klassen- und Einkommensteuer, verpflichtet; der Fiskus darf mit einer stärkern Quote der Grund- und Gebäudesteuer herangezogen werden. Jeder Kreis ist zum Erlaß statutarischer Anordnungen und von Reglements über besondere Einrichtungen befugt. An der Spitze der Verwaltung steht der auf Vorschlag des Kreistags vom König ernannte Landrat als Organ der Staatsregierung und Vorsitzender des Kreistags und Kreisausschusses; ein Kreissekretär ist ihm beigegeben, und zwei gewählte Kreisdeputierte (s. d.), bei kurzer Behinderung auch der Kreissekretär, können ihn vertreten. Der Kreistag, welcher den Kommunalverband vertritt und mindestens zweimal jährlich berufen werden muß, besteht aus mindestens 25 Mitgliedern, an denen die Stadtgemeinden nach ihrem Bevölkerungsanteil bis zur Hälfte oder einem Drittel beteiligt sind, während der Rest gleichmäßig auf den Wahlverband der Landgemeinden und denjenigen der mit mindestens 150 bis 450 M. staatlicher Grund- und Gebäudesteuer belegten ländlichen Grundbesitzer entfällt; die Wahlen erfolgen durch Wahlmänner auf sechs Jahre. Ein vom Kreistag erwählter Kreisausschuß (s. d.) von sechs Mitgliedern steht dem Landrat in der Verwaltung der Kreisangelegenheiten und Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung zur Seite. Glieder des Kreises sind die Städte, soweit sie nicht eigene Stadtkreise bilden, und Amtsbezirke (s. d.). Für den Bereich eines selbständigen Gutsbezirks (s. d.) ist dessen Besitzer oder ein von ihm bestellter Vertreter Ortsobrigkeit und als solche zu den Pflichten und Leistungen verbunden, welche gleichzeitig den Landgemeinden obliegen. In letztern besteht der Gemeindevorstand aus dem Gemeindevorsteher und mindestens zwei Schöffen, die von der Gemeindevertretung auf sechs Jahre erwählt werden. Die K. hat sich gut bewährt und ist allmählich, mit einigen durch die besondern Verhältnisse anderer Provinzen bedingten Abänderungen, im ganzen Staatsgebiete zur Einführung gelangt, für die Provinz Hannover durch das 1. April 1885 in Kraft getretene Gesetz vom 6. Mai 1884 unter Fortlassung der Amtsbezirke und Abänderung der bisherigen Kreiseinteilung, für Hessen-Nassau durch Gesetz vom 7. Juni 1885, für Westfalen durch Gesetz vom 31. Juli 1886, für die Rheinprovinz durch Gesetz vom 30. Mai 1887, für Schleswig-Holstein durch Gesetz vom 26. Mai 1888; für Posen wurden die Verhältnisse neu im Anschluß an die Verwaltungseinrichtungen der Gesamtmonarchie geordnet durch Gesetz vom 19. Mai 1889, welches freilich der Selbstverwaltung sehr viel engere Grenzen ziehen mußte, als ihr in den andern Provinzen gezogen sind. Die K. für die alten Provinzen erfuhr eine Neuredaktion durch Gesetz vom 19. März 1881, welches zur Zeit die formale Rechtsquelle bildet. (S. Gemeinderecht.)

Vgl. Stengel, Die Organisation der preuß. Verwaltung (Lpz. 1884); Brauchitsch, Die neuen preuß. Verwaltungsgesetze (4 Bde., zum Teil in 10., 11. und 12. Aufl., besorgt von Studt und Braunbehrens,

^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]