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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Unterpacht - Unterschrift.

offiziervorschule (Sachsen), Neubreisach (Elsaß). In Bayern vertreten die Unteroffizieraspirantenschulen bei den Truppen die Stelle der U. Nach dreijähriger Dienstzeit in den U. werden die Zöglinge, die vorzüglichsten als Unteroffiziere, die andern als Gefreite oder Gemeine, in die Armee entlassen und müssen hier für jedes Jahr auf der Unteroffizierschule zwei Jahre dienen. Die Zöglinge der U. sind Soldaten. Die 1. Okt. 1877 zu Weilburg errichtete Anstalt ist eine Unteroffiziervorschule, welche ihre Zöglinge (die nicht Soldaten sind) nach zweijährigem Kursus an eine Unteroffizierschule überweist. Die Aufzunehmenden dürfen nicht unter 15 und nicht über 16 Jahre alt sein.

Unterpacht, s. Afterpacht.

Unterricht, im allgemeinsten Sinn der Inbegriff der Thätigkeiten, welche auf Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten abzielen, in welchem Sinn der Begriff U. auch den Selbstunterricht, d. h. diejenige Geistesbildung umfaßt, welche ohne unmittelbare Mitwirkung eines andern (durch Lesen etc.) sich vollzieht; im gewöhnlichen Sinn die Thätigkeit des Lehrers, welche die Entwickelung der geistigen Anlagen oder Kräfte des Schülers und dessen planmäßige Anleitung zu Kenntnissen und Fertigkeiten bezweckt. Man unterscheidet zwischen formellem und materiellem U., wovon der erstere vorzüglich die Entwickelung, Übung und Vervollkommnung der geistigen Anlagen, der letztere mehr die Aneignung bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten zum Zweck hat; ferner zwischen idealem und realem, wovon jener auf Herausbildung von Ideen oder auf Vernunftbildung im engern und höhern Sinn, dieser aber auf Bildung für die praktischen Zwecke des Lebens sich richtet. Der Inbegriff der theoretischen Regeln und Grundsätze für den U. ist die Unterrichtslehre oder Didaktik (s. d.). Das ganze öffentliche Unterrichtswesen, auch Schulwesen, von dem sich der Privatunterricht abscheidet, bildet im modernen Staat ein besonderes Verwaltungsdepartement, mit einem Ministerium des öffentlichen Unterrichts an der Spitze und mit Provinzialschulkollegien, Schulinspektionen etc. als Mittelbehörden. Vielfach ist jedoch, namentlich in Deutschland, der geschichtlichen Entwickelung gemäß das Schulwesen mit dem Kirchenwesen, soweit dieses der Staatshoheit unterliegt, unter einem Ministerium (Kultusministerium) zusammengefaßt. Vgl. Schulwesen.

Unterrichtsbriefe, s. Sprachunterricht, S. 185.

Untersalpetersäure, s. Stickstoffperoxyd.

Untersberg, Gebirgsstock der Salzburger Alpen, südwestlich von Salzburg, mit drei Gipfeln: Geiereck (1801 m), Salzburger Hohethron (1851 m), Berchtesgadner Hohethron (1975 m), und zahlreichen Klüften und Höhlen, worunter eine prächtige Marmorgrotte und die 1845 entdeckte Kolowratshöhle mit grotesken Eisformationen. Der Berg ist durch das 1883 erbaute, bewirtschaftete Untersberghaus leichter zugänglich gemacht worden; er liefert vorzüglichen Marmor, der hier auch geschliffen wird. Er ist nach der Sage Sitz Karls d. Gr. (s. Kaisersagen).

Unterscheidungszoll, s. Zuschlagszölle.

Unterschiebung, s. Kindesunterschiebung.

Unterschlächtig nennt man Wasserräder, bei denen das Wasser aus einem Gerinne in die zu unterst stehenden Schaufeln einfließt (s. Wasserrad); dann auch Feuerungen für Siedepfannen, bei denen die Flamme unterhalb des Pfannenbodens hinzieht.

Unterschlagen, s. Segel.

Unterschlagung (Unterschleif, Interversio), die wissentliche rechtswidrige Zueignung einer fremden, beweglichen Sache, welche sich im Besitz oder im Gewahrsam des Thäters befindet. Der Thatbestand der U. fällt insofern mit dem des Diebstahls zusammen, als hier wie dort eine Sache den Gegenstand des Verbrechens bildet, welche eine bewegliche und eine fremde, d. h. einem andern gehörige, ist. Ebenso ist der subjektive Thatbestand bei beiden Verbrechen derselbe, indem für beide Vorsätzlichkeit der Handlung, ferner das Bewußtsein, daß die Sache eine fremde, und endlich die Absicht, sich die Sache zuzueignen, erforderlich sind. Verschieden sind die beiden Delikte aber insofern, als es sich bei dem Diebstahl um die Wegnahme einer Sache aus dem Gewahrsam eines andern, bei der U. dagegen um die Zueignung einer solchen Sache handelt, welche sich bereits im Gewahrsam des Thäters befindet. So fällt z. B. der sogen. Funddiebstahl, d. h. die widerrechtliche Zueignung einer gefundenen Sache, nicht unter den Begriff des Diebstahls, sondern unter den der U., weshalb auch dafür die Bezeichnung "Fundunterschlagung" richtiger wäre. Als schwerer Fall der U. erscheint es nach dem deutschen Strafgesetzbuch, wenn dem Thäter die unterschlagene Sache anvertraut war (sogen. Veruntreuung). Das Reichsstrafgesetzbuch läßt hier Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren eintreten, während es die einfache U. nur mit Gefängnis bis zu drei Jahren bedroht. Beim Vorhandensein mildernder Umstände kann auf Geldstrafe bis zu 900 Mk. erkannt werden. Wie beim Diebstahl, wird auch bei der U. der Versuch bestraft. Ebenso haben beide Verbrechen es miteinander gemein, daß die That nur auf Antrag des Verletzten strafrechtlich verfolgt wird, wenn der Betrag des Verbrechensgegenstandes nur ein geringer ist und der Verletzte mit dem Thäter in Familiengenossenschaft oder häuslicher Gemeinschaft lebte. Diebstahl und U., welche von Verwandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen den andern begangen worden, bleiben straflos. Wird eine U. von einem Beamten an Geldern oder andern Sachen verübt, welche er in amtlicher Eigenschaft empfangen oder im Gewahrsam hat, so wird die That als besonderes Amtsverbrechen (s. d.) bestraft. Das österreichische Strafgesetzbuch (§ 181 ff., 461 ff.) kennt als selbständiges Delikt nur die rechtswidrige Zueignung anvertrauten Gutes (Veruntreuung). Vgl. Deutsches Reichsstrafgesetzbuch, § 246 ff., 350 f.; v. Stemann, Das Vergehen der U. und der Untreue (Kiel 1870).

Unterschnitten heißt ein horizontales Bauglied, dessen untere Seite ausgehöhlt ist.

Unterschrift, der unter eine Urkunde (s. d.) gesetzte Name des Ausstellers derselben. Bei Personen, welche nicht schreiben können, vertritt ein Handzeichen, gewöhnlich drei Kreuze, die Stelle der U. (s. Analphabeten). Wechselerklärungen, welche mittels Handzeichens vollzogen sind, haben nur dann Wechselkraft, wenn das Handzeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Der Name, unter welchem ein Kaufmann seine U. abgibt, heißt Firma (s. d.); daher "Firma" oder "U. geben" s. v. w. Prokura (s. d.) erteilen. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 381) begründet eine von dem Aussteller unterschriebene oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde vollen Beweis dafür, daß die in derselben enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sind. Was das Beweisverfahren anbetrifft, so ist nach der Zivilprozeßordnung (§ 404 f.) bei unterschriebenen Privaturkunden die Erklärung des Beweisgegners auf die Echtheit der U. zu richten. Ist die U. anerkannt, oder