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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Ablegen; Ableger; Ablehnung

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Ablegen - Ablehnung

Ablegen, in der Buchdruckerei das Auseinandernehmen der Schriftformen nach erfolgtem Druck und das Zurücklegen einer jeden Type in das für sie bestimmte Fach des Setzkastens.

Im Gartenbau heißt A., Absenken, Abhaken diejenige Art der Vermehrung, bei der man Zweige der zu vermehrenden Pflanzen in die Erde legt und nach ihrer Bewurzelung (im Herbst) von der Mutterpflanze abtrennt. Am gebräuchlichsten ist das A. bei den Gehölzen, die durch Stecklinge (s. d.) nur schwer wachsen und auch durch eine andere Art der Vermehrung nicht vervielfältigt werden können. Man umgiebt zu diesem Zwecke die Mutterpflanze, die zuvor durch Zurückschneiden zu Stockausschlägen veranlaßt oder vollständig niedergelegt wurde, mit einem 8-12 cm tiefen und mit Komposterde zu füllenden Graben, befestigt, wenn erforderlich, die unter Berücksichtigung möglichst starker Krümmung eingelegten ein-, zwei- und auch mehrjährigen Triebe mit Haken und deckt sie dann zu. Auf solche Weise behandelt, wachsen sehr leicht: Berberis, Bignonia, Castanea, Chimonanthus, Chionantus, Clematis, Cornus, Liriodendron, Rhamnus, Tilia, Ulmus, Vitis u. a. m. Aus langen, rankenartigen Zweigen, z. B. von Aristiolochia, Clematis, Weinrebe, kann man mehrere Ableger (Absenker) machen, indem man sie in einer schlangenförmigen Linie in die Erde legt und nur dafür Sorge trägt, daß jeder über die Erde tretende Bogen ein oder zwei Augen hat. In diesem Falle wird jeder einzelne in den Boden kommende Bogen mit einem Häkchen befestigt. Eine reichliche Vermehrung entsteht, wenn die Mutterpflanze (z. B. die Quitte) dicht am Boden abgeschnitten und der Stumpf mit Erde bedeckt wird.

Bei vielen Gewächsen (Alnus, Calycanthus, Corylus, Magnolia, Stachelbeeren u. a. m.) muß die schwache Neigung zur Wurzelbildung außer der Krümmung durch verschiedene Operationen unterstützt werden, durch Drehung der einzulegenden Stelle, durch Einschnürung derselben unterhalb eines Auges mittels eines Drahtes, durch Aushebung eines Rindenrings oder endlich durch einen Längsschnitt unter einem Auge, wodurch eine Zunge von 3 bis 4 cm Länge entsteht, die man durch ein dazwischen gestecktes Steinchen oder etwas Ähnliches klaffend erhält. Der auf der untern Seite auszuführende Schnitt kann bis zu einer Tiefe von einem Drittel bis zur Hälfte der Stärke des Zweiges geben. Letztere Methode wird am häufigsten bei der Gartennelke geübt. Die Anwendung aller dieser Mittel hat den Zweck, den Saft an dem tiefsten Punkte der Krümmung anzuhalten, und diese Verlangsamung der Bewegung giebt zu Neubildungen Anlaß, hier zur Bildung von Wurzeln. Bei manchen Gehölzen stehen die Zweige zu hoch über dem Boden oder sind zu brüchig, als daß sie in der hier beschriebenen Weise behandelt werden könnten. In diesem Falle gebraucht man an Stangen befestigte sog. Senktöpfe; dies sind gewöhnliche Blumentöpfe mit sehr weitem Abzugsloche oder mit einem so weiten Spalt in der Seitenwand, daß der abzulegende Zweig in den Topfraum eingeführt werden kann. Noch besser sind dütenförmige Hülsen oder aus zwei Längsteilen bestehende blumentopfähnliche Gefäße von Zink, die um die Zweigteile, die zur Vewurzelung gebracht werden sollen, mit Draht befestigt werden. Wird das Gefäß mit dem geeigneten Erdreich, am besten mit von etwas Lehm und Sand durchsetzter Komposterde, gefüllt, der Spalt aber oder das Abzugsloch mit Moos verstopft, so bewurzelt sich der Zweig an der Stelle, wo er vorher geringelt oder mit Draht geschnürt worden. Behufs Aufrechterhaltung einer absolut notwendigen und gleichmäßigen Feuchtigkeit belegt man Vermehrungsbeete und Blumentöpfe mit Moos oder humusreichem Kompost. Ableger können zu jeder Jahreszeit gemacht werden, am besten aber im Frühjahr.

Ableger, s. Ablegen. - In der Bienenzucht heißt A. jeder neue Stock, den man in der Weise bildet, daß man Bruttafeln aus überfüllten alten Stöcken in leere Körbe bringt und einen schwachen Schwarm dazu übersiedelt.

Ablehnung. Ist ein Vertragsantrag, eine Schenkung, ein Auftrag abgelehnt worden, so hat ein späterer Widerruf der A. keine Wirkung, wenn nicht der Antragende von neuem zustimmt. Soweit jemand zu erwerben fähig ist, darf er auch einen ihm angesonnenen Erwerb ablehnen, die Ehefrau ohne Zustimmung ihres Ehemanns, auch wenn sie ohne solche sich nicht verpflichten und nicht veräußern kann. Die Gläubiger können eine ihnen nachteilige Veräußerung ihres Schuldners, aber nicht die A. eines Erwerbs anfechten. Personen, welche für andere zu handeln verpflichtet sind, wie Bevollmächtigte und Vormünder, dürfen den ihnen für die von ihnen Vertretenen angetragenen Erwerb nicht willkürlich ablehnen, ohne sich diesen verantwortlich zu machen.

Die Übernahme einer Vormundschaft kann aus Gründen abgelehnt werden, welche im Bayrischen Landrecht zum Ermessen der Obervormundschaft stehen, in andern Rechten speciell aufgeführt sind. So kennt das Gemeine Recht, die Preuß. Vormundschaftsordnung von 1875, §. 23, der Code civil Art. 427 fg., das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1897, das Österr. Bürgerl. Gesetzb §. 195 bestimmte Ablehnungsgründe. Als solche kommen vor: Die Eigenschaft als Frau (im Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch und im Weimarischen Gesetz von 1872 der Mutter des Mündels versagt), das zurückgelegte sechzigste oder fünfundsechzigste Jahr, eine größere Zahl unversorgter eigener Kinder (zumeist fünf, nach einzelnen Rechten werden Kinder vorverstorbener Kinder mitgezählt), Krankheit oder Gebrechen, entfernter Wohnsitz, Erfordern einer Sicherheitsleistung, Bestellung eines Mitvormundes, Führung mehrerer Vormundschaften. Die Gründe sind nicht durchweg die gleichen; der Gesetzgeber hat Zweckmäßigkeitsrücksichten walten lassen. Eine Mehrzahl von Rechten bestimmt, der Ablehnungsgrund müsse vor der Verpflichtung geltend gemacht werden, so insbesondere die Preuß. Vormundschaftsordn. §. 23, Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1898, u. a. Der Rechtsweg darüber, ob ein solcher Grund vorliege, pflegt ausgeschlossen zu sein. Vgl. z. B. Preuß. Allg. Landr. II, 18, §. 203. Der Code civil Art. 440, 441 schreibt das Gegenteil vor, aber auch nach ihm muß der Auserwählte vorläufig der Verwaltung sich unterziehen. Im Deutschen Entwurf vgl. zweite Lesung §§. 1666-1668, Motive IV, S. 1073 fg.

A. des Richters oder Rekusation ist im Civil-, Straf- oder Verwaltungsprozesse das Verlangen einer Partei, daß eine an sich zum Richter berufene Person das Richteramt nicht ausübe. Das Verlangen kann entweder auf einen gesetzlichen Ausschließungsgrund (s. Ausschließung der Gerichtspersonen) oder auf Besorgnis der Befangenheit, d. h. auf Thatsachen gestützt werden, welche an sich und allgemein geeignet sind, Mißtrauen gegen die Un-^[folgende Seite]