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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Austral-Inseln – Ausverkauf

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Australier'

Litteratur. Waitz, Anthropologie der Naturvölker, Bd. 6 (Lpz. 1871); Reise der österr. Fregatte Novara um die Erde in den J. 1857, 1858, 1859. Anthropol. Teil, Abteil. 3: Ethnographie, bearbeitet von F. Müller (Wien 1869); Topinard, Étude sur les races indigènes de l'Australie (Par. 1872); F. Müller, Allgemeine Ethnographie (2. Aufl., Wien 1879); Ranke, Der Mensch, Bd. 2 (Lpz. 1887); Curr, The Australian race (4 Bde., Lond. 1888); Cunow, Die Verwandtschaftsorganisationen der Australneger (Stuttg. 1894).

Austrāl-Inseln, s. Tubuai-Inseln.

Australische Alpen, s. Australien (S. 171b).

Australische Bucht, Große, flache Einbuchtung an der Südküste Australiens, zwischen dem 124. und 135.° östl. L. von Greenwich. Die Küste der Bucht gehört halb der Kolonie West-, halb der Kolonie Südaustralien an.

Australische Eisenbahnen, s. Australien (S. 176a).

Australische Sprachen. Die Sprachen Australiens sind voneinander so verschieden, daß die einzelnen Stämme einander nicht verstehen können. Doch ist ein gewisser einheitlicher Charakter nicht zu verkennen. In den Fürwörtern, Zahlwörtern, hier und da auch in einzelnen Haupt- und Zeitwörtern sind mancherlei Übereinstimmungen vorhanden. Charakteristisch für alle Sprachen Australiens, so weit sie bis jetzt bekannt sind, ist der Suffixbau, d.h. das Abwandlungselement folgt stets der Wurzel oder dem Stamme nach, während in den Sprachen der umwohnenden Papua und Melanesier auch der Präfixbau herrscht. Die Grammatik der A. S. ist überaus reich und entwickelt. Das Substantiv hat dreimal soviel Casus als im lateinischen; ebenso sind dem Verbum eine Menge eigentümlicher Zeiten und Arten eigen, die sich mit den Mitteln anderer Sprachen gar nicht wiedergeben lassen. Übrigens findet in diesen Sprachen das begriffliche Element nur schwer seinen Ausdruck; alles ist darauf berechnet, durch die Anschauung Aufgenommenes wiederzugeben. Neuerdings wird ein Zusammenhang zwischen den australischen und kolarischen Sprachen angenommen. – Vgl. Friedr. Müller, Grundriß der Sprachwissenschaft, Bd. 2 (Wien 1882).

Australisches System, s. Wahlrecht.

Austrāllicht, s. Polarlicht.

Austrālneger, auch Negritos und (bei Prichard Kelänonesier, früher alle die schwarzen oder dunkelfarbigen Völkerstämme, die das Festland Australien und die dasselbe umkränzenden Eilandsgruppen sowie das Innere der Inseln im Südosten Asiens bewohnen. Man hat sie bis in den Anfang des 19. Jahrh. für Verwandte der Neger Afrikas gehalten, von denen sie jedoch wesentlich abweichen. Auch zeigen die A. untereinander selbst wiederum wesentliche Verschiedenheiten und gehören zwei ganz verschiedenen Rassentypen an, von denen der eine durch die Bewohner des austral. Festlandes, der andere durch die der Inseln vertreten wird. Man pflegt daher gegenwärtig den Namen A. oder richtiger Australier (s. d.) auf die Festlandsbewohner zu beschränken, während man die dunkelfarbigen Bewobner der Inseln, welche Sprachen reden, die zum malaio-polynes. Stamme gehören, unter dem Namen der Melanesier (s. d.) zusammenfaßt und die ebenfalls dunkelfarbigen Bewohner der Küstenstriche von Neuguinea mit ihren Verwandten im Innern der asiat. Inseln als Papua (s. d.) bezeichnet.

Austrāloceān, s. Stiller Ocean. ↔

Austrasĭen oder Austrien (d.i. Ostreich), bei den Franken wie bei den Langobarden eine Bezeichnung von Reichsteilen. Das fränkische A. (Ostfrancien, Francia orientalis) mit fast ausschließlich german. Bevölkerung umfaßte das Gebiet östlich von Ardennen und Maas mit der Hauptstadt Metz. Es bildete sehr häufig ein Teilkönigreich, zuletzt unter Dagobert II. (gest. 678); auch Karl Martell teilte das Reich noch unter seine Söhne als Hausmeier von A. und Neustrien (s. d.). Danach verschwand der Name A. und ging später in dem von Deutschland auf. – Vgl. Huguenin, Histoire du royaume Mérovingien d'Austrasie (Par. 1862); Digot, Histoire du royaume d'Austrasie (4 Bde., Nancy 1863); Gérard, Histoire de Francs d'Austrasie (2 Bde., Brüss. 1864); Bonnell, Die Anfänge des karolingischen Hauses (Lpz. 1866); G. Richter, Annalen der deutschen Geschichte, Abteil. 1 (Halle 1873); G. Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. 2 (2. Aufl., Kiel 1870).

Austreibung des Teufels, s. Exorcismus.

Austrĭa, lat. Bezeichnung für Österreich; auch Name des 136. Planetoiden.

Austriacismen, die den Deutsch-Österreichern eigentümlichen Ausdrücke und Wortbildungen.

Austrĭae est imperāre orbi univérso oder Austriae est imperĭum orbis universi (lat., oft abgekürzt A. E. I. O. U.), «alles Erdreich ist Österreich unterthan», Wahlspruch des röm.-deutschen Kaisers Friedrich III.; die obige Abkürzung steht auch oft für Austrĭa erit in orbe ultĭma, d.h. Österreich wird bestehen bis ans Ende der Welt.

Austrĭen, s. Austrasien.

Austritt aus der Kirche, nach kath. Begriffen als Verbrechen der Apostasie (s. d.) mit den schwersten kirchlichen Censuren bedroht, ist nach der neuern Staatsgesetzgebung durch eine in rechtlichen Formen abgegebene Erklärung vor dem ordentlichen Richter statthaft. Das dazu erforderliche Alter ist in verschiedenen Ländern verschieden bemessen, zwischen dem 14. und 21. Lebensjahre. Das preuß. Gesetz vom 14. Mai 1873 verpflichtet den Richter zu sofortiger Anzeige an den Vorstand der Kirchengemeinde, welcher der Antragsteller angehört. Beim Übertritt von der kath. zur evang. Kirche, oder umgekehrt, genügt die Aufnahme des Betreffenden durch den Pfarrer, welcher über den Konfessionswechsel an den frühern Pfarrer des Übertretenden berichtet.

Austritt der Gestirne, s. Bedeckung.

Austrittsdampf, Abdampf, bei Dampfmaschinen der Dampf, der, nachdem er in der Maschine wirksam gewesen ist, während der Öffnung der Austrittskanäle (Austrittsperiode) aus dem Cylinder ausströmt.

Austrocknende Mittel, s. Exsiccantia.

Ausverkauf, der an eine kurze Frist gebundene freihändige Verkauf der Reste eines Warenlagers, wie er namentlich bei der freiwilligen oder notgedrungenen Auflösung einer Kleinhandlung, insbesondere eines Manufakturwarengeschäfts oft vorkommt. Bei gerichtlicher Ausschüttung einer Konkursmasse tritt gerichtlicher A. ein. Vielfach zeigen einzelne Manufakturwarenhandlungen einen freiwilligen A. zur Räumung ihres Lagers oder unmodern gewordener Teile eines solchen oder zur Absetzung nicht fortzuführender Artikel an, während sie lediglich raschen Absatz erzielen wollen und eine besonders günstige Kaufgelegenheit, wie sie wohl sonst beim A. eintritt, nicht bieten. In vielen

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 182.