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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bisch-barmak; Bischenberg; Bischhausen; Bischheim; Bischnavis; Bischof

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Bisch-barmak - Bischof (kirchlich)

Bisch-barmak oder Kullama, ein Nationalgericht der Tataren und Kirgisen, besteht aus gekochtem und kleingeschnittenem Fleisch, das mit einem Zusatz von Mehl oder Graupen aufgekocht wird. Man ißt es mit der Hand; daher der Name B. (wörtlich fünf Finger).

Bischenberg, s. Bischofsheim.

Bischhausen, Pfarrdorf im Kreis Eschwege des preuß. Reg.-Bez. Cassel, an der links zur Werra gehenden Wehre und der Linie Leinefelde-Treysa der Preuß. Staatsbahnen, hat (1885) 970 evang. E., Postagentur, Telegraph. Amtsgericht (Landgericht Cassel) und Oberförsterei.

Bischheim, Dorf im Kanton Schiltigheim, Landkreis Straßburg des Bezirks Unterelsaß, unweit des Rhein-Marnekanals, an der Linie Straßburg-Lauterburg der Elsaß-Lothring. Eisenbahnen, 4 km nördlich von Straßburg und mit diesem und Schiltigheim durch Straßenbahn verbunden, hat (1890) 6045 E., darunter 2762 Katholiken und 377 Israeliten, Post, Telegraph: Stärkefabrikation, Bierbrauereien, Ziegeleien und Centralwerkstätten der Elsaß-Lothring. Eisenbahnen. In der Nähe, auf einem ehemals Wach-Wörth genannten Grundstück, wurde 1620 der erste Tabak im Elsaß gebaut.

Bischnavis oder Bishnois, religiöse Sekte in Ostindien, die namentlich in den Distrikten Hissār und Sirsa im Pandschab, sowie in Bikanir und der Division Rohilkhand der Nordwestprovinzen verbreitet ist und zahlreiche Anhänger besitzt. Gegründet wurde sie von Dschāmbhadschi, einem Radschputen aus Bikanir, der 1451 geboren wurde und seinen Anhängern eine heilige Schrift, Sabdbānī genannt, hinterließ. Die B. des Pandschab sind fast ausschließlich Dschats oder der Kaste nach Zimmerleute. Sie heiraten nur unter sich, sind gute Landbauer und halten Kamele in großer Zahl. Ihre Priesterschaft ist nicht erblich. Sie verehren Dschāmbhadschi, den sie als eine Inkarnation des Wischnu betrachten, enthalten sich aller Fleischnahrung und beachten ängstlich den Schutz der Tiere. Sie kleiden sich gewöhnlich in Wolle, schneiden die Haarlocke ab, welche die Hindus auf der Mitte des Kopfes tragen, und halten auf das peinlichste ihre Reinlichkeitsvorschriften. In ihren Hochzeitsceremonien vermischen sie mohammedanische und Hindugebräuche, indem sie Stellen aus dem Koran wie aus Çāstras (s. d.) vortragen; ihre Toten begraben sie gewöhnlich an der Schwelle des Hauses selbst oder in dem benachbarten Kuhstall, zuweilen in sitzender Stellung. Die B. der Nordwestprovinzen sind meist Kaufleute und werden gewöhnlich als Unterabteilung der Banjan (s. d.) betrachtet. Sie achten den Koran und neigen zum Islam.

Bischof (vom grch. episkopos, d. h. Aufseher) heißen die als Nachfolger der Apostel geltenden kirchlichen Beamten, die in der Regel in einem räumlich abgegrenzten Bezirke (Diöcese) das Kirchenregiment führen. In der Apostelzeit gab es noch keine B. im spätern Sinne, vielmehr stand, nach dem Vorbild der jüd. Synagoge, an der Spitze jeder Gemeinde eine Mehrheit von Vorstehern oder Ältesten («Presbytern»), für die in den heidenchristl. Gemeinden der Name B. aufkam. Im 2. Jahrh. bildete sich die Sitte aus, den Vorsteher des Presbyterkollegiums mit gewissen Vorrechten auszustatten, und diesen vorzugsweise als B. zu bezeichnen. Abweichend von dieser Auffassung hat Hatch in «The organisation of the early christian churches (3. Aufl. 1888; deutsch von Harnack, Gießen 1883) die B. als die ursprünglichen Kassenbeamten und Gabenverwalter der Gemeinden zu erweisen gesucht. Erst nach Mitte des 2. Jahrh. drängte die Notwendigkeit, die kirchliche Einheit in Lehre und äußern Ordnungen sicherzustellen, zu einer Zusammenfassung der Kirchengewalt in dem Bischofsamte oder «Episkopat». Die B. galten fortan vorzugsweise als Träger des Heiligen Geistes, in denen durch Handauflegung von Geschlecht zu Geschlecht von den Aposteln her die echte Lehrüberlieferung sich fortpflanze und die Vollmacht der Kirche zur Sündenvergebung zusammengefaßt sei. Dem entsprechend wurden ihnen noch besondere Vorrechte, z. B. das der Firmung und der Ordination, zugestanden. Ursprünglich waren die B. untereinander wesentlich gleich. Allmählich aber wurden die B. auf dem Lande (s. Chorbischöfe) von den Stadtbischöfen abhängig und verloren seit dem 4. Jahrh. auch den Namen B. Andererseits erlangten die B. der größern Städte, namentlich der Provinzialhauptstädte, ein Aufsichtsrecht über die übrigen, und es bildete sich das Rangverhältnis unter den B. aus, welches in den Titeln Erzbischof, Metropolit, Patriarch und Papst seinen Ausdruck fand. Nachdem durch das Vatikanische Konzil das Episkopalsystem (s. d.) ausdrücklich verworfen und der Papst als Inhaber der bischöfl. Gewalt über die ganze Kirche (Universalepiskopat) anerkannt worden ist, sind die B. als Stellvertreter (Vikare) des Papstes anzusehen, welche die bischöfl. Gewalt nicht kraft eigener Vollmacht, sondern im Auftrage des Papstes ausüben.

Die bischöfliche Gewalt umfaßt die jura ordinis, d. h. die Rechte ihres geistlichen Standes, und die jura jurisdictionis, d.h. die Regierungsrechte. Die jura ordinis sind zum Teil solche, welche den B. mit den übrigen Priestern gemeinsam sind (jura communia), wie Predigt, Sakramentsspendung, Feier der Messe; zum Teil solche, die nur dem bischöfl. Stande zukommen (jura ordinis reservata sive pontificalia s. Pontifikalien). Die jura jurisdictionis begreifen das gesamte Kirchenregiment der Diöcese in sich, soweit nicht der Papst es ausübt oder durch besonders Delegierte ausüben läßt. Insbesondere gehört dazu die Fürsorge für Erhaltung und Ausbreitung der reinen Lehre (potestas magisterii), einschließlich der Erziehung des Klerus, die Kirchenvisitation (welche die B. durch die Dekane ausüben lassen), die Überwachung der Klöster, die Aufsicht über das Kirchenvermögen, die Disciplin über die Geistlichen, sowie die Anstellung und Bestätigung derselben u. dgl. m. Zur Hilfe in der Ausübung der bischöfl. Gewalt steht dem B. die bischöfliche Kurie, d. h. der bischöfl. Hof, zur Seite. Dazu gehören: das Domkapitel (s. d.), der Generalvikar (s. d.) mit dem bischofl. Ordinariate (dem bischöfl. Gericht), ferner häufig ein Weihbischof (s. d.) und unter Umständen ein Koadjutor (s. d.).

Die Wahl zum bischöfl. Amte geschah nach altem kirchlichen Recht durch «Klerus und Volk»; seit dem Mittelalter geschieht sie teils durch die Domkapitel (electio canonica) unter landesherrlicher Zustimmung, in Preußen und der Oberrheinischen Kirchenprovinz nach den Bestimmungen Pius' Ⅶ. so, daß das Kapitel sich vor der Wahl die Gewißheit darüber verschaffen muß, ob der in Aussicht genommene Kandidat dem Landesherrn genehm sei; teils, wie noch heute in Frankreich, Bayern