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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Englische Verfassung

in dem die erwähnten Grundsätze in Vergessenheit gerieten. Unter den Tudors waren die Parlamente zu knechtisch und unterwürfig, um sie wieder zur Geltung zu bringen. Inzwischen war auch ein neues System aufgekommen, durch das die Könige sich Geld zu verschaffen wußten. Schon früher hatten sie dies durch Zwangsanleihen versucht, und ein Gesetz Eduards Ⅲ. richtet sich gegen diese; doch kommen sie unter den Königen aus dem Hause York unter dem Namen der Benevolences wieder auf. Obgleich auch die Benevolences durch ein Gesetz Richards Ⅲ. beseitigt wurden, wurden sie doch wiederum von den Tudors angewandt und erst durch die Petition of Rights (s. d.) beseitigt. Der letzte Versuch, eine nicht vom Parlament genehmigte Steuer zu erheben, wurde von Karl Ⅰ. auf Vorschlag seines Kronanwalts Sir William Noy gemacht, der einen alten Gebrauch ausfindig gemacht hatte, wonach die Seestädte verpflichtet waren, auf Verlangen des Königs eine Flotte auszurüsten oder eventuell die dazu erforderlichen Gelder beizusteuern. Die Opposition gegen die hierauf erfolgenden Maßregeln, die Weigerung Hampdens und anderer, das sog. Ship-money zu zahlen, das sophistische Urteil der Majorität der Richter über die Gesetzlichkeit der Steuer waren zum großen Teile die Ursache der darauf folgenden Entthronung und Enthauptung des Königs. Nach der Restauration der Stuarts 1660 beginnt die Entwicklung, die dem engl. Staatshaushalt seine noch jetzt bestehende Gestalt gegeben hat. Die lehnsrechtlichen Abgaben werden beseitigt und an ihre Stelle die Accise (Excise), d. h. eine Abgabe auf inländische Erzeugnisse, wie Malz, Branntwein u. s. w., eingeführt. Das Recht des Parlaments, über die Verwendung der Gelder zu bestimmen und die Rechnungen zu kontrollieren, lebt wieder auf und wird von da an stets anerkannt (s. Commons, House of). Der nächste Schritt war, auch über die Verwendung der sog. erblichen Einkünfte, bestehend aus den Erträgnissen der Kronländer und der statt der lehnsrechtlichen Abgaben eingeführten Excise, Bestimmungen zu treffen. Es geschah dies bei Wilhelms Ⅲ. und Marias Regierungsantritt (1689). Damit wurde bewirkt, daß in der Folge auch für die persönlichen Aufgaben des Souveräns eine Grenze bestimmt wurde. Bei dem Regierungsantritt Georgs Ⅲ. wurden die erblichen Einkünfte an den Staat abgetreten und dagegen eine bestimmte Summe, die sog. Civil List (Civilliste, s. d.), für den König ausgesetzt.

Bereits 1407 war es festgestellt worden, daß alle Gesetze, die sich auf Geldbewilligungen beziehen, in erster Linie dem House of Commons unterbreitet werden müssen, 1671 wurde ferner bestimmt, daß Gesetze, die die Staatsfinanzen betreffen, vom House of Lords nicht abgeändert werden dürfen. 1664 wurde bestimmt, daß die Geistlichen ebenso wie die Laien die allgemeinen Steuern zu bezahlen haben, und die getrennte Besteuerung der Geistlichkeit hört von nun an auf.

Ⅳ. Die Verwaltung der Grafschaften und der kleinern Verbände. Das Wachstum der Centralgewalt und der Macht der Grundherren macht sich zur Zeit der normann. Könige auch in Bezug auf die Verwaltung auf dem Lande in vielfacher Weise bemerklich und verändert die Gestalt und die Funktionen der Gemeinde (Township, Villa), des Bezirks (Hundred) und der Grafschaft (Shire). Das Gemeindegericht wird nun zum Gerichte des Grundherrn (Court Baron), wo über unwichtige Streitigkeiten verhandelt wird. Daneben bleibt aber die Gemeindeversammlung (Town-gemot) für andere Zwecke bestehen. Sie wählt den Gemeindevorsteher (Reeve) und die vier Männer, die als Vertreter der Gemeinde in den Bezirks- und Grafschaftsversammlungen erscheinen (mit Ausnahme jedoch von den Fällen, wo die Gemeindemitglieder in abhängigem Verhältnis zum Lord stehen, dort ernennt der letztere den Reeve). Daneben fungiert die Gemeinde als Organ der größern Verbände und hat in deren Auftrage Steuern einzutreiben, Verbrecher zu verfolgen und gestohlene Sachen ausfindig zu machen. Mit der Township identisch waren zur angelsächs. Zeit wahrscheinlich die Zehnschaften, Tithings, an die anknüpfend die normann. Könige das Institut der Gesamtbürgschaft einführen; jeder freie Mann soll demnach einer Zehnschaft angehören, die für jedes ihrer Mitglieder strafrechtlich haftet und infolgedessen auch Aufsicht über sie ausübt. Der Sheriff hat auf seinen Rundreisen die Ausführung dieser Bestimmungen zu kontrollieren. Es geschieht dies einmal jährlich in der Versammlung des Hundred. Es ist dies die sog. view of frankpledge.

Größere Wichtigkeit als die Landgemeinden haben die organisierten Städte, die sog. Boroughs und Cities, meistens ursprünglich aus mehrern Townships zusammengesetzt (letztere bestehen für einzelne Zwecke weiter und existieren teilweise heute noch als Glieder im Gesamtorganismus). Diese Boroughs und Cities nehmen in der normann. Zeit sehr an Bedeutung zu. Die Stadt London steht vereinzelt da, da sie bereits frühzeitig aus dem Grafschaftsverband herausgerissen und ähnlich wie eine selbständige Grafschaft organisiert war. Die Verfassung der andern Städte gleicht mehr der Verfassung eines Hundred als derjenigen einer Gemeinde. Die meisten Städte stehen in unmittelbarem Lehnsverhältnis zum König; wo dies der Fall ist, erhalten sie ihr Korporationsrecht durch königl. Freibrief; wo sie unter einem Lord stehen, verteilt dieser die Privilegien. Abgesehen von einzelnen Ausnahmen hat der Sheriff in den Städten dieselbe Gewalt, wie in den übrigen Teilen der Grafschaft; um aber nicht in ungerechter Weise zu den Steuerlasten zugezogen zu werden, setzen die Städte es vielfach durch, daß sie als besondere Einheit besteuert werden und die Verteilung der Steuern unter die Bürger selbständig vornehmen. Die Entwicklung der Innungen spielt eine wichtige Rolle in der Geschichte der Städte, und sie haben jedenfalls in hohem Maße dazu beigetragen, die städtische Selbständigkeit zu befördern. Eine besonders wichtige Rolle spielt die Zunft der Kaufleute, infolge ihres großen Grundbesitzes und der hervorragenden Stellung ihrer Mitglieder. Häufig wird den Städten das Privileg eines Court Leet erteilt, worin leichtere Strafsachen vor den Freisassen verhandelt werden. Im übrigen sind in den meisten Städten die Bürger zur Teilnahme an dem Grafschaftsgericht verpflichtet. Das Hundred hat in der normann. Zeit nicht mehr dieselbe Bedeutung wie früher. Die Hundred Courts waren zuständig in kleinern Civilprozessen, doch ist ihre Gerichtsbarkeit vielfach durchbrochen durch die Gerichtsbarkeit der Grundherren mit ihrem Court Baron für Civilsachen und Court Leet für Strafsachen. Der Court Leet mußte stets besonders verliehen werden. Wo dies nicht der Fall war, wurden Straf-^[folgende Seite]