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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Inkassomandat - Inkonform

nähme von Wechseln auf diese Orte ermöglicht, sowie ferner im Deutschen Reiche durch Einführung der Postaufträge, wonach Beträge bis zu 800 M. durch die Post eingezogen werden können, hat das früher sehr umfängliche I. in Wechseln und andern Geldanweisungen an Bedeutung verloren. Andererseits aber hat es sich durch den Warenexporthandel gehoben, insofern die Bankhäuser den inländischen Exporteuren auf die nach überseeischen Plätzen verschifften Waren Vorschüsse gewähren und als Deckung dafür das Inkasso der aus dem Verkauf erlösten Beträge besorgen, eine Einrichtung, die dem inländischen Export sehr zu statten kommt.

Inkassomandat, der Auftrag, Geld für fremde Rechnung einzuziehen. Bei Wechseln oder andern Orderpapieren (s. d.) wird der Mandatar durch ein Indossament (s. d.) legitimiert. Dasselbe wird gewöhnlich als Prokuraindossament (s. Indossament) gefaßt, und in diesem Fall kann sich der Wechselpflichtige, wenn er vom Inkassomandatar, wozu dieser legitimiert ist, verklagt wird, so verteidigen, als hätte der Auftraggeber unmittelbar geklagt. Der Auftraggeber kann aber auch durch Vollindossament dem Inkassomandatar übertragen, oder denselben zu seiner Legitimation das Banko-Indossament seines Auftraggebers benutzen lassen. Kann der Wechselpflichtige, wenn ihm ein solcher Indossatar gegenübertritt, nachweisen, daß derselbe in Wahrheit nur Inkassomandatar ist, so hat der Wechselpflichtige dieselben Rechte wie in jenem Falle.

Inkerman oder Inkjerman (tatar., "Höhlenfestung"), Stätte auf der russ. Halbinsel Krim an beiden Seiten der Tschernaja, 2 km vor deren Mündung in die Bucht von Sewastopol und an der Eisenbahn Losowo-Sewastopol, ist bekannt durch die alten Höhlenwohnungen (gegen 300 etagenartig übereinander; dazwischen eine in den Felsen gehauene Kirche mit Bogen, Chören und Sarkophagen), die sich namentlich auf dem rechten Ufer der Tschernaja finden, sowie durch die Überreste einer genuesischen Befestigung auf einem der Felsen. Bei I. wird ein vorzüglicher Kalkstein gewonnen, der als Baustein verwendet wird. - Eine hier, vermutlich im 2. Jahrh. n. Chr. gegründete, griech. Stadt hieß nacheinander Eupatoria, Doras und Theodori. Der Name I. besteht seit Ende des 15. Jahrh. Auf den Höhen links von der Tschernaja fand 5. Nov. 1854 eine Schlacht statt zwischen den Engländern und den in Sewastopol belagerten Russen, die mit einer schweren Niederlage der letztern endete.

Inkl., Abkürzung von Inklusive (s. d.).

Inklination (lat.), Neigung, Zuneigung, Anhänglichkeit. In der Mathematik versteht man unter I. die Neigung zweier Ebenen gegeneinander oder einer Linie gegen eine Ebene. In der Astronomie bezeichnet man mit I. die Winkel, die die Planeten- und Kometenbahnen mit der Erdbahn bilden. Im Magnetismus heißt I. der Winkel, den die magnetische Achse einer Magnetnadel mit einer wagerechten Ebene bildet. (S. Magnetismus der Erde.) Über I. im Geschützwesen s. Inklinieren und Elevation.

Inklinatorium (neulat.), Chorstuhl für Altersschwache; in der Physik Instrument zur Bestimmung der magnetischen Inklination. (S. Magnetismus der Erde.)

Inklinieren (lat.), neigen, Zuneigung für etwas haben; ein Geschütz oder Gewehr so richten, daß die Mittellinie der Seele sich vorn nach dem Horizont zuneigt (s. Elevation).

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Inklinograph (lat.-grch.), s. Magnetograph.

Inklusive (neulat.), abgekürzt inkl. oder incl., einschließlich.

Inkoercibel (lat.), nicht koercibel (s. d.), unzähmbar; inkoercible Gase (Inkoercibilien), früher Bezeichnung derjenigen Gase, die mit den damaligen Mitteln nicht in den flüssigen Zustand übergeführt werden konnten. Inkoercibilien brauchte man auch für Imponderabilien (s. d.).

Inkognito (ital.), unerkannt, unter fremdem Namen; auch als Hauptwort: das Unerkanntsein, das Verbergen von Namen und Stand.

Inkohärénz (lat.), Zusammenhangslosigkeit.

Inkolat (lat., in der deutschen Rechtssprache nicht gebräuchlich, wohl aber anderwärts, z.B. in Ungarn), soviel wie Indigenat (s. d.).

Inkommensurabel (lat.), s. Kommensurabel.

Inkommodieren (lat.), belästigen, lästig fallen, beschwerlich fallen; sich inkommodieren, sich Mühe, Umstände machen, fast nur in der Redensart "Inkommodieren Sie sich nicht!" gebräuchlich; Inkommodität, Unbequemlichkeit, Beschwerlichkeit.

Inkomparabel (lat.), unvergleichbar, keiner Steigerung, Komparation (s. d.) fähig.

Inkompatibilität (neulat. incompatibilitas, "Unvereinbarkeit"), in der kirchlichen Sprache Bezeichnung für die Unzulässigkeit der Mitübertragung eines bestimmten Beneficiums (s. d.) auf den Inhaber einer andern Stelle. Miteinander unverträglich oder inkompatibel sind namentlich Beneficien, welche den Empfänger zur gleichzeitigen Anwesenheit ("Residenz") an verschiedenen Orten verpflichten. In ähnlicher Weise kann mit gewissen öffentlichen Funktionen einer und derselbe bekleidet werden, während andere Amter als inkompatibel von verschiedenen Personen zu übernehmen sind. So verträgt sich z. B. in Frankreich, wo jene Bezeichnungen in der Rechtssprache insbesondere Eingang gefunden haben, das Amt eines Notars oder avocat nicht mit dem eines avoué; so sind z. B. die Pflichten eines Geschworenen nicht mit der Stellung eines aktiven Militärs vereinbar. In neuerer Zeit ist namentlich die alte Frage von der I. aller oder doch gewisser Staatsämter (z. B. der Ministerien), sowie gewisser öffentlicher Dienststellungen (z. B. der militärischen) und des geistlichen Standes mit der aktiven und passiven Wahlfähigkeit für die Volksvertretung wiederum besonders wichtig geworden. Die neuesten Gesetze haben die Frage meist im Sinne des möglichst erweiterten Wahlrechts entschieden und nur bei Personen des Soldatenstandes das Wahlrecht für ruhend erklärt (vgl. z. B. Reichswahlgesetz §. 2). Nach der Reichsverfassung ist die gleichzeitige Mitgliedschaft von Bundesrat und Reichstag ausgeschlossen; nach preuß. Recht besteht I. der Mitgliedschaft der Oberrechnungskammer und des Landtags.

Inkompetenz (neulat.), Unzuständigkeit, bedeutet in der Gerichtssprache, daß für eine bestimmte Gerichtsstelle oder eine andere öffentliche Behörde die örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, um mit rechtlicher Gültigkeit Handlungen der öffentlichen Autorität in einer bestimmten Sache, einer Reihe von Sachen vornehmen, Recht sprechen, Befehle erlassen zu können. (S. Kompetenz.)

Inkomprehensibel (lat.), unbegreiflich.

Inkoncinn (lat.), nicht koncinn (s. d.).

Inkonform (neulat.), ungleichförmig.

[Brockhaus' Konversations-Lexilon. 14. Aufl. IX. 39]