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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Klafter - Klai
1883 gelöst; 1887 verheiratete sie sich mit Franz
Greve (gest. 12. Mai 1892), dem ersten Barito-
nisten der Hamburger Oper. Fran K. gehört zu den
ersten dramat. Sängerinnen und hatte namentlich
als Fidelio und Isolde große Erfolge.
Klafter, wie der Faden (s. d.) oder das in der
Bergmannssprache gebräuchliche Lachter (s. d.) vor
Einführung des neuen Maßsystems in vielen Gegen-
den Deutschlands und in Österreich-Ungarn ein
größeres Längenmaß, das seinem Ursprünge nach
der Linie entspricht, die ein erwachsener Mann mit
nach beiden Seiten ausgestreckten Armen zu er-
messen vermag. Die K. begriff fast überall 6 Fuß
des Landesmaßes. In Österreich-Ungarn galt bis
Ende 1875 die Wiener K. von 6 Fuß'zu je 12Zoll
(1,8965 m). K. hieß ferner das gewöhnliche Maß für
Brennholz, so in Österreich, in Preußen, Bayern,
Sachsen, Württemberg und mehrern kleinern deut-
schen Staaten. Die K. Holz war gewöhnlich 6 Fuß
oder eine Längenklafter des landesüblichen Maßes
lang und brett, aber nach Kubikinhalt sehr ver-
schieden, je nachdem die Scheitlänge des gemessenen
Hohes 2, 2^, 3 Fuß oder mehr betrug.
Klage. Im Civilprozeh bildet dleK. (Klag-
antrag) die den Rechtsstreit einleitende Parteihand-
lung. Erhoben wird dieselbebeidenLand geri chte n
durch Zustellung eines Schriftsatzes (der Klag-
schrift) an den Beklagten. Der Schriftsatz muß
wesentlich enthalten die Bezeichnung der Parteien
und des Gerichts, die bestimmte Angabe des Gegen-
standes und des Grundes des erhobenen Anspruchs,
einen bestimmten Antrag und endlich die Ladung des
Beklagten vor das Prozeßgericht zur mündlichen
Verhandlung des Rechtsstreites, verbunden mit der
Aufforderung, einen beim Prozeßgericht zugelasse-
nen Ncchtsanwalt zu bestellen. Dabei ist, wenn auch
nur instruktionell, vorgeschrieben, daß die K. zugleich
die mündliche Verhandlung vorbereiten soll durch
Angabe der zu ihrer Begründung dienenden thatsäch-
lichen Verhältnisse und durch Bezeichnung der Be-
weismittel, deren sich der Kläger zum Nachweise
seiner thatsächlichen Behauptungen bedienen will.
Die Klagschrift ist zum Zwecke der Bestimmung des
Termins zur mündlichen Verhandlung beim Gerichts-
schreiber des Prozeßgerichts einzureichen. Nach er-
folgter Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden
des Gerichts hat der Kläger für die Zustellung der
Klagschrift Sorge zu tragen. Bei den Amts-
gerichten kann die K. entweder schriftlich eingereicht
oder zum Protokoll desGerichtsschreibers angebracht,
aber auch im Gefolge eines Sühnetermins fofort
durch mündlichen Vortrag erhoben werden. - Der
Klageanspruch kann sich richten entweder auf eine
Leistung, derart, daß der Beklagte zu dieser Leistung
verurteilt werden soll, oder auf bloße Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsvcr-
hältnisscs. (S. Feststellungsklage.)-Die erhobene K.
dildet die wesentliche Grundlage für die Verhand-
lung und Entscheidung des Rechtsstreites. Sie be-
wirkt die Nechtshängigkeit des geklagten Anspruchs.
Sie kann wohl ergänzt und erweitert werden; aber
ihre Hinderung im Nechtsgrunde ist in erster Instanz
nur mit Zustimmung des Beklagten, in zweiter In-
stanz überhaupt nicht zulässig. Sie kann ohne Ein-
willigung des Gegners nur bis zur Verhandlung
desselben zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(S. auch ^ctio.)
Klage, deutsche Dichtung in Reimpaaren aus
dem 12. Jahrh., bildet Fortsetzung und Abschluß des
Artikel die man unN'r K vor
Nibelungenliedes; sie erzählt allzu katalogisierend
von der Klage der überlebenden und von der Sen-
dung der Trauerboten nach Vechelaren und Worms.
Der Dichter beruft sich auf ein älteres lat. Werk, das
Konrad, der Schreiber Bischof Pilgrims von Passau,
verfaßte; jedenfalls war das Nibelungenlied in
der uns bekannten Gestalt nicht seine Quelle. Ein
frommer Christ, schiebt der Dichter alle Schuld auf
das Nibelungengold. Die Handschriften enthalten
beide Gedichte meist vereinigt. Ausgabe von Lach-
mann (hinter dem Nibelungenlied); besonders von
Vartsch (Lpz. 1875) und Edzardi (Hannov. 1875).
Klagelieder Ieremiä, s. Ieremias (Prophet).
Klagen, in der Jägersprache der Schmerz- oder
Angstschrei des Haarwildes.
Klagenfurt. 1) Bczirkshauptmannschaft, ohne
die Stadt K., in Kärnten, hat 1478,49 ykni und (1890)
65116 (31346 männl., 33 770 weibl.) E., 46 Gemein-
den mit 789 Ortschaften und umfaßt die Gerichts-
bezirke Feldkirchen, Ferlach und K. (Umgebung). -
2) K., slowen. ^6i0veo, Stadt mit eigenem Statut
und Hauptstadt von Kärnten, unweit der kleinen
Flüsse Glan und Glanfurt
und des Wörthersees (s. d.),
liegt in 449 m Höhe, an den Li-
nien Glandorf-K. (18 km) der
Österr. Staatsbahnen und Mar-
burg-Villach der Osterr. Süd-
bahn, ist Sitz der Landesregie:
rung, eines Landesgerichts, der
Vezirkshauptmannschaft K.
(Umgebung), einer Berghaupt-
mannschaft, eines Nevierbergamts, des Fürstbischofs
und Domkapitels von Gurk, eines Bezirksgerichts
(578,3i <ikm, 33475 E.) sowie des Kommandos der
12. Infanteriebrigade und hat (1890) 19 756 (10195
männl., 9561 weibl.) deutsche E., in Garnison ein
Bataillon des 7. Infanterieregiments "Graf von
Khevenhüller", 3 Bataillone des 17. Infanterie-
regiments "Freiherr von Kühn", eine Eskadron des
8. Husarenregiments "Graf Palffy" und das 35. Di-
visions-Artillerieregiment, ein Standbild der Kai-
serin Maria Theresia, einen Obelisk zur Erinnerung
an den Prehburger Frieden, eine 1582-93 von den
Protestanten erbaute, 1603 von Ferdinand II. den
Jesuiten übergebene Domkirche, zugleich Kathedrale
des Gurker Fürstbischofs, und ein Landesmuseum
Rudolfinum mit einem Relief des Grohglockneis u. a.
An Unterrichtsanstalten hat K. ein Obergymna-
sium, eine theol. Lehranstalt mit Priesterseminar,
eine Oberrealschule, eine Lehrerbildungsanstalt, eine
mechan. Lehrwerkstätte, Maschinenfach-, Handwerker-
schule, Berg-, Acker- und Gartenbauschule, Heb-
ammenschule und eine Taubstummenlehranstalt. Die
Industrie erstreckt sich auf Fabrikation von Maschi-
nen, Leder, Tabak, Bleiweih (Herbert, die größte
Fabrik Österreichs, und Rainer) und Tuch (Gebrüder
Moro); der Handel, welcher durch eine Handels- und
Gewerbekammer und eine Filiale der Eskomptcbank
unterstützt wird, auf Durchfuhr und Ausfuhr der
Erzeugnisse des Bergbaues.
Klagenkonkurrenz, s. OououiLuä.
Klageverjährung, s. Anspruchsverjährung.
Klaglose Forderung oder natürliche Ver-
bindlichkeit, s. Verbindlichkeit.
Klagfchrift, s. Klage (rechtlich).
Klai (Klei, niederdeutsch), fetter, schlammiger
oder lehmiger Erdboden.
Klai, Joh., der Ältere, s. Clajus.
mißt, sind unter C aufzusuchen.