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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Kommerz - Kommission

Kommérz (frz. commerce), veralteter Ausdruck für Handel, Verkehr (s. Commercium).

Kommerzĭenrat, Ratstitel der großen Klasse der sog. Titularräte (s. d.), wird ausschließlich an hervorragende Finanzmänner, Großkaufleute und Industrielle verliehen.

Kommérzkollegium (in Altona), s. Kaufmannschaft.

Kommérzlast, ein Gewicht, das früher in mehrern Staaten bei der Bestimmung der Tragfähigkeit der Schiffe (bei der Ermittelung der «Lastigkeit» oder bei der Schiffsmessung), zum Teil auch bei der Erhebung des Tonnengeldes von fremden Schiffen und bei der Festsetzung der Seefrachten die Einheit bildete. In Dänemark ist sie noch gebräuchlich. Die K. war (bis Ende 1871) in Bremen und Hamburg = 3000 kg; in Norwegen bei der Seefracht (bis Ende 1877) = 2590 kg, bei der Schiffsmessung (bis Ende 1873) = 5,0957 cbm. In Dänemark ist sie 2600 kg.

Kommilitōnen, S. Commilito.

Kommination (lat.), Androhung, besonders göttlicher Strafen.

Kommiß (lat.), die vulgäre Bezeichnung der dem Soldaten vom Staate in natura gelieferten Gegenstände; so wird das Soldatenbrot Kommißbrot, ein vom Staate dem Soldaten verabfolgtes Hemd als Kommißhemd bezeichnet u. s. w. – Unter Kommißdienst wird in der familiären Sprache der Dienst bei der Truppe, im Gegensatz zu dem außerhalb der Front (im Generalstab, der Adjutantur, auf den Kanzleien u. s. w.) verstanden.

Kommissār (lat.; frz. commissaire, Kommissär), s. Kommission.

Kommissariāt, Amt, Stellung eines Kommissars. Behörden dieses Namens giebt es heute nicht mehr, vielmehr wird die Bezeichnung K. für die provisorische Verwaltung von Ämtern gebraucht. Die preuß. Verwaltung des 18. Jahrh. hatte K. als ständige Behörden der Staatsaufsicht über die Städte, besonders für die Steuerverwaltung. (S. Commissarius loci.)

Kommissārische Vernehmung. Nach dem das heutige Strafverfahren beherrschenden Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit müßten alle Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung (s. d.) mündlich vernommen werden. Dem stehen oft Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse, namentlich auch große Entfernung des Aufenthaltsortes entgegen. In solchen, von der Österr. Strafprozeßordnung in §. 252, Nr. 1 von der gänzlichen Unmöglichkeit nicht unterschiedenen Fällen verlangt die Deutsche Strafprozeßordnung in §§. 222, 223 eine durch Gerichtsbeschluß im Hauptverfahren anzuordnende Vernehmung durch beauftragten oder ersuchten Richter. Von dieser K. V. sind, wenn nicht Gefahr im Verzuge, Staatsanwalt, Angeklagter und Verteidiger vorher zu benachrichtigen. Das Protokoll über die Vernehmung kann, wenn der Hinderungsgrund noch fortbesteht, in der Hauptverhandlung verlesen werden. Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter im Civilprozeß enthält die Deutsche Civilprozeßordnung in den §§. 326 fg.

Kommission, der Auftrag zur Ausführung eines Geschäfts, namentlich in öffentlichen Angelegenheiten. Auch manche mit Ausführung solcher Geschäfte beauftragte Behörden (z. B. Generalkommission) oder eine mit gemeinsamer Ausführung beauftragte Mehrheit von Personen (z. B. Budgetkommission u. a. in Parlamenten; Prüfungskommission; Redaktionskommission, die mit der schriftlichen Fassung eines Beschlusses beauftragt ist; Unter- oder Subkommission, der Ausschuß einer größern K. zur Ausführung eines Specialauftrags, s. auch Ausnahmegerichte) werden K. genannt, eine so beauftragte Einzelperson (Beamter) Kommissar oder Kommissär (z. B. Polizeikommissar, richterlicher Kommissar, s. Kommissarische Vernehmung).

Im Handelsverkehr ist K. nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch der einem Kaufmann, welcher derartige Geschäfte gewerbsmäßig schließt, erteilte Auftrag, in eigenem Namen für Rechnung des Auftraggebers ein Handelsgeschäft (s. d.) abzuschließen. Der Auftraggeber heißt Kommittent, der beauftragte Kaufmann Kommissionär, das infolge des Auftrags geschlossene Geschäft Kommissionsgeschäft. Ob das aufgetragene Geschäft Handelsgeschäft ist und somit eine K. vorliegt, beurteilt sich nach der Person des Kommissionärs. Da das gewerbsmäßig betriebene Kommissionsgeschäft nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch an sich Handelsgeschäft ist, liegt im Zweifel immer eine K. vor, wenn der Auftrag einem Kommissionär erteilt ist, sofern der Auftrag nicht etwa ein Geschäft über ein Grundstück betrifft. Wenn der Auftrag erteilt ist, das Geschäft im Namen des Auftraggebers abzuschließen, so ist dies keine K. Eine K. liegt ferner nicht vor, wenn der Beauftragte nur Vermittler ist. Der Makler ist nicht Kommissionär, obwohl er im gemeinen Leben mißbräuchlich so genannt wird. K. sind u. a. Verkaufs- und Einkaufskommissionen, Inkassokommissionen, Zahlungskommissionen, Kreditkommissionen, Spedition (s. d.).

Das Schweizer Obligationenrecht Art. 430 definiert den Kommissionär als denjenigen, welcher gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines andern, des Kommittenten, den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren übernimmt. Demnach bestimmt sich auch der Begriff der K. und des Kommissionsgeschäftes dort anders (teils enger, teils weiter) als in Deutschland und Österreich.

Durch die Geschäfte, welche der Kommissionär mit dem Dritten schließt, wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet. Zwischen dem Kommittenten und dem Dritten entstehen daraus keine Rechte und Pflichten. Forderungen aus dem Geschäft, welches der Kommissionär abgeschlossen hat, z. B. die Forderung auf den Kaufpreis einer in K. verkauften Ware, kann der Kommittent dem Dritten gegenüber erst geltend machen, wenn sie ihm von dem Kommissionär abgetreten sind. Diese Abtretung kann er nach deutschem Recht fordern, vorbehaltlich der dem Kommissionär gegen den Kommittenten zustehenden Ersatzansprüche in dem durch Art. 374 gezeichneten Umfange; diese Ansprüche des Kommissionärs sind zuvor oder bei der Abtretung zu befriedigen. Auch vor der Abtretung gelten mit demselben Vorbehalt solche Forderungen im Verhältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten (Art. 368). Nach Schweizer Recht geht die Forderung auf den Kommittenten von selbst über, wenn dieser seine Verbindlichkeiten gegen den Kommissionär erfüllt hat. Hat aber der Kommissionär die Forderung bereits eingezogen, so verbleibt dem Kommittenten nur der persönliche Anspruch an den Kommissionär aus dem Auftragverhältnis.

^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]