541
Mandailing – Mandatsprozeß
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Mandäer'
gnus»
, 2 Bde., Lpz. 1867), das
Qolasta ist von Euting (Stuttg. 1807) herausgegeben,
eine Mandäische Grammatik verfaßte Th. Nöldeke (Halle 1875). Mitteilungen über die M. gaben J. H. Petermann in den «Reisen im Orient», Bd. 2 (Lpz. 1861),
sowie Lycklama a Nijeholt,
«Voyage en Russie, au Caucase et en Persie, dans la Mésopotamie etc.» (4 Bde., Amsterd.
1872–75). – Vgl. Chwolsohn, Die Ssabier und der Ssabismus (2 Bde., Petersb. 1856); Siouffi,
Études sur la religion des Soubbas ou Sabéens (Par. 1880); E. Babelon,
Les Mendaites, leur histoire et doctrine religieuse (ebd. 1882); Keßler in der «Theol. Realencyklopädie», Bd. 9 (2. Aufl.,
Lpz. 1881), S. 205. Epochemachend sind die Forschungen von J. H. W. Brandt: Die mandäische Religion, ihre Entwicklung und geschichtliche Bedeutung (Lpz.
1889) und Mandäische Schriften aus der großen Sammlung heiliger Bücher, übersetzt und erläutert (Gött. 1893).
Mandailing, ein Dialekt der Batak (s. d.).
Mandal, Städtchen an der Südküste Norwegens, im Amte Lister-Mandal, östlich vom Kap Lindesnäs, an der Mündung des Flusses
M. teils auf Felsinseln gelegen, hat einen Hafen, Handel mit Holz, Fischen und Hummern und (1891) 3614 E.
Mandăle, Mandelay oder
Pattaniapura, Stadt in Birma in Hinterindien, liegt etwa 45 km nördlich von Amarapura (s. d.) und
3,2 km vom östl. Ufer des Irawadi, auf einer dürren Ebene, Endpunkt der Bahn von Rangun, hat (1891) 188815 E., darunter
160574 Buddhisten, 15514 Mohammedaner, 7892 Hindu und 2996 Christen, und besteht aus drei ineinander geschobenen Vierecken, von denen die zwei
innern von Mauern umschlossen sind. M. steht in regem Handel mit den Seestädten Rangun und Bassein; derselbe wird zum größten Teil durch die
Wasserstraßen des Irawadi und Sittang und auch durch die Bahn M.-Rangun vermittelt. Eine Bahnlinie nach Jün-nan ist im Bau, ebenso das kurze Stück nach
dem gegenüberliegenden Sagaing, wodurch dann M. auch mit Wun-tho verbunden ist. Die wichtigsten Einfuhrartikel sind: Reis, Stückgüter, Baumwollgarn,
Rohseide, Arekanüsse, Dörrfische, Salz und Irdenwaren; zur Ausfuhr kommen namentlich Rohbaumwolle, Teakholz, Petroleum, Katechu, Moskovade-Zucker
und Melasse, Häute, Hörner, Elfenbein, Stocklack, Weizen und Hülsenfrüchte, Tabak, Farbstoffe und Salzthee. Mit China wird ein reger Überlandhandel
getrieben, der auf jährlich 15 Mill. M. geschätzt wird. M. ist 1892 zur Hälfte niedergebrannt.
Mándara oder Wándala, kleines Negerreich im mittlern Sudan, Bornu
tributär und südlich davon gelegen, seit 1893 teils zur englischen, teils zur deutschen Interessensphäre (Hinterland von Kamerun) gehörig. Es ist ein
wildzerklüftetes Gebirgsland mit einer durchschnittlichen Erhebung von 800 m, mit den Bergen Kamalle und Mendif (1800 m) als höchsten Gipfeln. Die
dichten Wälder bestehen aus Tamarinden, Wollbäumen und Baobabs von riesigem Umfang. Die Gesamtzahl der Bewohner wird auf 250000 angegeben,
darunter 30000 in der befestigten Hauptstadt Doloo.
Mandara, ehemaliger Negerhäuptling in Dschagga (s. d.) in Deutsch-Ostafrika.
Mandarīn, die europ. Entstellung des Sanskritwortes mantrin, Ratgeber,
Minister, das mit vielen ↔ andern von alters her in den Sprachen der Malaien eingebürgert, bei diesen Völkern ein Titel ihrer eigenen wie der
Würdenträger Chinas geworden ist. Das entsprechende chines. Wort ist Kwan.
Mandarinage (frz., spr. mangdarinahsch'), soviel wie Mandarindruck (s. d.).
Mandarīndruck, Mandarinage, ein Zeugdruck, speciell
Reservagedruck, der auf der Eigenschaft der Salpetersäure, Seide dauernd gelb zu färben, beruht und zur Herstellung von seidenen Tüchern
(Mandarins) mit weißen oder farbigen Mustern auf gelbem Grunde dient. Die Stellen des Musters werden mit einer
säurefesten Reservage von Harz und Fett bedeckt, worauf die Zeuge 1–3 Minuten in das 30–50° warme Säurebad (1 Teil Wasser, 1–2 Teile Salpetersäure)
getaucht werden. Nach dem Auswaschen und Kochen in einer mit Soda versetzten Seifenlösung erscheint an den nicht reservierten Stellen die schöne gelbe
Farbe.
Mandarīnenorange, s. Citrus (Bd.4, S.340a.).
Mandarīnente, s. Enten (Bd. 6, S. 168b).
Mandarīngelb, ein gelber Farbstoff, der durch Einwirkung von Salpetersäure auf den bei der trocknen
Destillation von Apfeltrestern gewonnenen Teer erhalten wird; es bildet eine rötliche breiartige Masse, deren wässerige Lösung direkt zum Färben von Seide
und Wolle verwandt werden kann.
Mandarīnöl, ätherisches Öl aus den Fruchtschalen von
Citrus bigaradia myrtifolia Risso und
Citrus bigaradia sinensis Risso, dem Citronenöl sehr ähnlich.
Mandāt (lat. mandatum), der Vertrag, wodurch ein Kontrahent
(Mandánt) dem andern (Mandatār) die Ausführung eines Geschäfts überträgt.
(S. Auftrag.) Auch die Funktion der Abgeordneten (s. d.) wird als M. bezeichnet. Im röm.
Rechte führten den Namen M. solche kaiserl. Gesetze, welche in der Form von Instruktionen für höhere Beamte gehalten waren. Daraus erklärt sich die auch
in deutschen Staaten vordem gebräuchliche Benennung von M. für allgemeine landesherrliche Verordnungen. Zur Zeit des Römisch-Deutschen Reichs erließ
das Reichskammergericht M. oder Friedensgebote, wenn ein Reichsstand den Rechtsweg verließ und seine Ansprüche durch Krieg und Befehdung verfolgte.
Über M. im Postwesen (Postmandat) s. Postanweisung und Postauftrag.
Mandāte, franz. Papiergeld aus den letzten Jahren des 18. Jahrh., s. Assignaten.
Mandatsprozeß, im frühern deutschen Civilprozeß ein Verfahren, dessen Eigentümlichkeit darin bestand, daß der Richter auf
einseitigen Antrag der einen Partei gegen die andere sofort ein Mandat, d. h. die Auflage, den Kläger durch Erfüllung der Klagbitte klaglos zu stellen, erteilte.
Man unterschied Mandate mit Klausel und ohne solche, d. h. den bedingten und unbedingten M., wobei die Klausel bedeutete, daß ausdrücklich dem
Verklagten ein Termin zur Geltendmachung etwaiger Einreden vorbehalten werde. Die Deutsche Civilprozeßordnung hat den M. nicht übernommen, vielmehr
dafür das Mahnverfahren (s. d.) eingeführt.
Im Strafprozeß wird M. das bei leichtern Straffällen eintretende Verfahren genannt, welches mit Festsetzung der Strafe
durch ein bedingtes Mandat ohne vorgängiges Gehör des Beschuldigten beginnt. So kann nach §. 460 der Österr. Strafprozeß-
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 542.