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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Pariser Fuß – Parität

aufrecht erhalten werden, die wirklich ausreicht, um den Zugang zur feindlichen Küste zu verwehren. Dieser Deklaration traten die andern Staaten bei, mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika, von Spanien und einigen amerik. Republiken. (S. Kaper und Seerecht.)

Pariser Fuß, s. Fuß (Längenmaß).

Pariser Gelb, soviel wie Chromgelb (s. Bleichromat).

Pariser Gold, s. Blattgold.

Pariser Grün, soviel wie Schweinfurter Grün (s. d.) und Methylgrün (s. d.).

Pariser Gürtelbahnen, s. Ceinture de Paris.

Pariser Handschrift, s. Manessische Handschrift.

Pariser Lack, s. Karminlack.

Pariser Linie, s. Linie (Längenmaß).

Pariser Rot, s. Eisenoxyd.

Pariser Schliff, eine Form von bearbeiteten Bernsteinstücken, s. Bernsteinindustrie.

Pariser Stifte, s. Drahtstifte.

Pariser Violett, s. Methylviolett.

Pariser Weiß, eine sehr weiße Schlämmkreide.

Parish (engl., spr. pärrĭsch), Kirchspiel, ist die kleinste Einheit für die Verwaltung in England. Die bürgerliche P. war ursprünglich identisch mit der kirchlichen; doch hat die Zunahme der Bevölkerung namentlich in den Städten die Einteilung der alten Kirchspiele in mehrere Sprengel für kirchliche Zwecke nötig gemacht, die auch P. genannt werden, während die bürgerliche P. unverändert blieb und noch mit dem Namen der alten Pfarrkirche bezeichnet wird. Die Organisation der bürgerlichen P. erinnert noch immer an die Zeit, wo sie mit der kirchlichen Gemeinde identisch war. Die Gemeindeversammlung heißt Vestry, weil sie sich ursprünglich in der Sakristei der Pfarrkirche versammelte. Der Vorsitzende ist in Dörfern noch immer der Pfarrer der Kirche, welche ursprünglich die Pfarrkirche der ganzen Ortschaft war. In den kleinern Ortschaften bestehen noch immer Common Vestries, in welchen jeder Hausvater Stimmrecht hat; Kirchspiele über 800 Einwohner sind berechtigt, statt ihrer sog. Select Vestries einzuführen, in welchen sich nur die erwählten Vestrymen (12 für je 1000 Einwohner, jedoch nie mehr als 120) versammeln. Die Hauptbeamten der P. sind die Overseers, und ihre Hauptthätigkeit besteht in der Verwaltung der Armenpflege und der Eintreibung der Armensteuer (Poor Rate). Mit dieser Steuer zusammen, die an die Union (s. Poor Law) eingezahlt wird, werden auch andere Steuern eingetrieben, welche im Auftrage anderer lokaler Behörden von der P. zu erheben sind. Die Kirchspiele haben zum Teil die Verwaltung der öffentlichen Straßen (Highways) unter sich. (S. Wegeordnungen.)

Parish-Alvars (spr. pärrĭsch-), Elias, Harfenvirtuos, geb. 28. Febr. 1808 in London, starb 25. Jan. 1849 in Wien. Er spielte Klavierwerke von Beethoven, Chopin u. a. mit Leichtigkeit auf der Harfe; auch schrieb er für sein Instrument Konzerte, Duos, Phantasien u. s. w.

Parish Council (engl., spr. pärrĭsch kaunßĭl), die durch die Local Government Act von 1894 für England neu geschaffenen Gemeinderäte, die zugleich mit den durch dasselbe Gesetz geschaffenen District Councils die Thätigkeit der 1888 eingeführten County Councils (s. d.) ergänzen. Die District Councils haben die Funktionen der Urban und der Rural Sanitary Authorities (s. Health Acts) und ebenso der Behörden für öffentliche Wege (s. Wegeordnungen) übernommen, während sich die Befugnisse der P. C. auf Beschaffung von Arbeiterwohnungen, von Ackerland für Arbeiter, Errichtung öffentlicher Bäder, Bibliotheken u. s. w. erstrecken. ^[Spaltenwechsel]

Parisien (frz., spr. -sĭäng, «Pariser»), eine Art kleiner, leichter Stoßdegen.

Parisĭenne, das Lied der Bürgermonarchie Ludwig Philipps. Es wurde von Casimir Delavigne (s. d.) zu einer bekannten Melodie Aubers während der Barrikadenkämpfe (1830) gedichtet und von Nourrit auf der Pariser Oper als «Hymne bourgeois» vorgetragen. Das Lied beginnt mit den Worten: «Peuple français, peuple des braves».

Parisĭenne, ein kleingemustertes Seidengewebe.

Parisĭi, kelt. Volk in Gallia Lugdunensis, im centralen Thalbecken der Seine, mit der Hauptstadt Lutetia (richtiger Lukotitia), dem spätern Paris (s. d.).

Parisismen, Wörter und Wendungen, die dem Pariser Volksdialekt eigentümlich sind. (S. auch Argot.)

Parisius, Ludolf, Politiker und Schriftsteller, geb. 15. Okt. 1827 in Gardelegen, studierte in Halle die Rechte, trat dann in den preuß. Justizdienst, wurde 1858 Kreisrichter in Gardelegen, 1864 wegen Unterzeichnung des Wahlaufrufs der Fortschrittspartei seines Amtes entsetzt und nahm seitdem seinen Wohnsitz in Berlin. 1861‒66 gehörte er dem preuß. Abgeordnetenhause, 1867‒87 dem Reichstag an. 1868‒72 gab P. das Wochenblatt «Der Volksfreund» heraus. Er griff hier insbesondere den reaktionären preuß. Kultusminister H. von Mühler an und verfaßte zwei Satiren auf diesen: «Ein preuß. Kultusminister, der seinen Beruf verfehlt hat» (15. Aufl., Lpz. 1871) und «Excellenz, warum so mißvergnügt?» (5. Aufl., ebd. 1871). 1882‒91 war er an der Redaktion des «Reichsfreund» beteiligt. Er veröffentlichte einen «Kommentar zum preuß. Genossenschaftsgesetz» (Berl. 1867), einen «Kommentar zum norddeutschen Genossenschaftsgesetz» (ebd. 1868), «Die Genossenschaftsgesetze im Deutschen Reich» (ebd. 1876), «Deutschlands polit. Parteien und das Ministerium Bismarck» (ebd. 1878), die Romane «Pflicht und Schuldigkeit» (Hannov. 1871) und «Im Wald und auf der Heide» (Berl. 1876), ferner «Deutsche Volkslieder» (Magdeb. 1879) und «Bilder aus der Altmark» (mit dem Maler Hermann Dietrichs, 12 Lfgn., Hamb. 1882‒84) u. a.

Paris-Lyon-Mittelmeerbahn, Paris-Orléansbahn, s. Französische Eisenbahnen.

Parität (lat.), der Zustand der Gleichberechtigung von zwei oder mehrern verschiedenen Religionsparteien. Paritätisch nennt man Staaten, welche nicht bloß der kath. und prot. Bevölkerung gleiche bürgerliche und polit. Rechte gewähren, sondern darauf abzielen, die prot. und die kath. Kirche gleichmäßig und nebeneinander als Landeskirche zu behandeln. Daß letzteres praktisch durchführbar sei, daß sich die P. als Regierungsprincip bethätigen lasse, wenn die kirchlichen Beziehungen des Staates nicht bloß eine äußerliche Natur haben sollen, wird von vielen bestritten, welche statt dessen von einem Simultanstaate reden, in welchem die Regierung einen konfessionellen (entweder prot. oder kath.) Charakter hat, ohne daß dadurch die Selbständigkeit und Gleichberechtigung der beiden Kirchen in ihrem Verhältnis zu einander, der Zugang der Angehörigen beider Konfessionen zu Gemeinde- und Staatsämtern, der staatliche Schutz gegen Beschimpfung der kirchlichen Einrichtungen beider Konfessionen ausgeschlossen wird. Die Gleichbe- ^[folgende Seite]