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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: County Councils; County Court; County Hall; Coup

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County Councils – Coup

tive Counties zugeteilt worden. Die alten Grafschaften haben noch eine gewisse Bedeutung im Militär- und Gerichtswesen, und ebenso für die Wahlen zum Parlament. Ihre Behörden bestehen weiter, wie z. B. der Lord Lieutenant (s. d.), der Sheriff (s. d.) und die Justices of the Peace (s. d.), wobei indessen bemerkt werden muß, daß die Justices of the Peace für die Grafschaft in den Städten, die ihren eigenen Court of Quarter Sessions und ihre eigenen Justices haben (s. Municipal Corporations), keine Jurisdiktion haben. Für die meisten Verwaltungsangelegenheiten (Näheres s. County Councils) haben die alten Grafschaften aber keine Bedeutung mehr. Die C. of London ist in jeder Beziehung wie eine der alten Grafschaften organisiert, und die zahlreichen Administrative Counties, deren Grenzen sich mit den Grenzen der alten Grafschaften decken, bieten auch keine Schwierigkeit. Wo dies nicht der Fall ist, ist natürlich Raum für Kompetenzkonflikte und Zweifel in der Auslegung von Gesetzen, doch wird wohl im Laufe der Zeit die Grafschaft als Verwaltungsbezirk die histor. Grafschaft verdrängen. – Schottland hat 33 Counties außer der Stadt Edinburgh, die ebenfalls als C. organisiert ist. Die früher hauptsächlich in den Händen der Commissioners of supply befindliche Grafschaftsverwaltung ist infolge der Local Government (Scotland) Act von 1889 ebenfalls auf die C. Councils übergegangen. – In Irland haben die Provinzen Leinster 12, Munster 6, Ulster 9 und Connaught 5 Counties, die wiederum in 316 Baronies eingeteilt sind. – In den Vereinigten Staaten von Amerika sind C. die Unterabteilungen der Einzelstaaten.

County Councils (engl., spr. kauntĭ kaunßĭls), in England die durch die Local Government Act von 1888 neubegründeten Organe der Provinzialverwaltung. Während in den Städten bereits seit 1835 ein von den Einwohnern erwählter Stadtrat (Borough Council) die städtischen Angelegenheiten verwaltete, waren die Hauptorgane der Provinzialverwaltung die vom Lord Chancellor ernannten Justices of the Peace, neben welchen eine Reihe kleinerer Behörden für verschiedene Zwecke thätig waren. Zweck der durch das Gesetz von 1888 eingeführten Reform war, die Grafschaften in Bezug auf die innere Verwaltung den Städten möglichst gleichzustellen; andererseits wurden 61 größern Städten (County Boroughs, s. Municipal Corporations) auch die Angelegenheiten übertragen, welche bis dahin Sache der Grafschaft und nicht der Stadt waren. Die Grafschaften, für welche die C. C. gewählt werden, werden administrative Counties genannt und sind nicht ganz in derselben Weise abgegrenzt wie die früher bestehenden und für einige Zwecke noch erhaltenen geogr. Counties (s. County). Die Steuerzahler im Bezirke des neuen County wählen die County Councillors, welche 3 Jahre im Amte bleiben, die County Councillors wählen die Aldermen (deren Zahl ein Drittel der Zahl der Councillors ist) auf sechs und den Chairman (Präsidenten) auf ein Jahr. Chairman, Aldermen und Councillors bilden zusammen den County Council. Zu den Funktionen der C. C. gehören die folgenden: 1) Sie übernehmen die Verwaltungsbefugnisse der Justices of the Peace (s. d.); dieselben umfassen Finanzverwaltung, öffentliche Irrenanstalten, Brücken, Besserungsanstalten und Gefängnisse, Ernennung der Grafschaftsbeamten, Aufsicht über Maß und Gewicht, Durchführung der Maßregeln gegen Viehseuche u. s. w. 2) Sie übernehmen die Aufrechterhaltung der Hauptverkehrsstraßen im Gebiete der Grafschaft, statt der früher verantwortlichen Behörden, die indessen weiter fortbestehen. (S. Wegeordnungen.) 3) Konkurrierend mit andern dazu befugten Behörden, können sie Maßregeln zur Verhinderung der Vergiftung von Flüssen (durch Fabriken, Kloaken u. s. w.) treffen. 4) Sie können die Einteilung der für die Gesundheitspflege geschaffenen Bezirke (s. Health Acts) verändern. 5) Die Centralbehörden können ihnen Angelegenheiten zuweisen, die bisher von denselben gehandhabt wurden. Konzessionen für theatralische Aufführungen u. s. w., ebenso für den Verkauf von Sprengstoffen werden von den C. C. erteilt, hingegen verbleibt die Erteilung von Konzessionen für den Verkauf alkoholhaltiger Getränke weiter bei den Justices. Die Polizei steht jetzt unter der Aufsicht einer Kommission, die zur Hälfte aus Mitgliedern des County Council und zur Hälfte aus Justices of the Peace besteht. In der weitern Entwicklung wird es wohl voraussichtlich dazu kommen, daß alle nicht zur Rechtspflege gehörigen Funktionen der Justices auf die C. C. übergehen werden, auch werden wohl den C. C. untergeordnete District Councils geschaffen werden, welche die Funktionen der weiter bestehenden lokalen Behörden wie Urban oder Rural Sanitary Authorities (s. Public Health Act), Highway Authorities (s. Wegeordnungen), Poor Law Authorities (s. Poor Law) und School Boards (s. d.) übernehmen werden. – Auch in Schottland sind durch die Local Government (Scotland) Act von 1889 C. C. eingeführt worden, auf die noch in größerm Umfange als in England die Funktionen der frühern Grafschaftsbehörden übergegangen sind. Dort sind auch Unterbezirke gebildet, für die jeder County Council sog. District Committees ernennt. – Der Versuch des Ministeriums Salisbury, auch in Irland eine analoge Reform noch vor Auflösung des Parlaments (1892) einzuführen, scheiterte.

County Court (engl., spr. kauntĭ kohrt), d. i. Grafschaftsgericht, in England Bezeichnung des alten Volksgerichts, das früher in jeder Grafschaft die Gerichtsbarkeit in Händen hatte, bis es allmählich von den königl. Gerichten verdrängt wurde. Der Name ist durch die Einführung der jetzt bestehenden C. C. wieder belebt worden, die mit der Civilgerichtsbarkeit in kleinern Prozessen betraut sind und außerhalb Londons als Konkursgerichte fungieren. Es giebt deren etwa 500; doch stehen in der Regel eine Anzahl von Gerichten (die zusammen einen Circuit bilden) unter einem Richter. Die Gesamtzahl der Richter ist 60. Die C. C. Act von 1888 regelt die Zuständigkeit. (S. auch Court.)

County Hall (engl., spr. kauntĭ hahl) oder County House (spr. -haus’), Grafschaftshaus, in England und in den Vereinigten Staaten von Amerika der Sitz der Verwaltungsbehörden einer Grafschaft oder eines County.

Coup (frz., spr. ku), Schlag, Stoß, Hieb, rasch ausgeführtes Unternehmen, Streich. C. d’ami, Freundschaftsstück. C. d’état (spr. detah), Staatsstreich (s. d.). C. de jour (spr. schuhr), Schlaglicht (s. d.). C. de main (spr. mäng), Handstreich, Überrumpelung. C. de milieu (spr. -lĭöh), Zwischentrunk (zwischen zwei Gängen einer Mahlzeit, gewöhnlich vor dem Braten), in der Regel aus Eispunsch bestehend. C. d’œil (spr. -döj), schneller und richtiger

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