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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Reichsdukaten - Reichsgericht

digem Vertreter; 19 Personen führen die Verwaltungs- und Kassengeschäfte- den technischen Betrieb leiten ein Oberbetriebsinspektor, zwei Betriebsinspektoren, zwei Abteilungsvorsteher; beschäftigt werden 46 Werkleute und Künstler und 1266 Arbeiter, für die verschiedene Wohlfahrtseinrichtungen bestehen.

Reichsdukaten, s. Dukaten.

Reichseisenbahnamt, s. Eisenbahnbehörden (Bd. 5, S. 847 a).

Reichseisenbahnen, die dem Reich gehörigen Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen. Sie stehen unter der Kaiserl. General-Direktion zu Straßburg und umfassen im wesentlichen die auf Grund des Frankfurter Friedensvertrags vom 10. Mai 1871 von der Französischen Ostbahngesellschaft (s. Französische Eisenbahnen) erworbenen Linien (746,4 km), die 1871 angekaufte, früher von der Ostbahn betriebene Strecke Colmar-Münster i. Els. (18,6 km), die 1881 erworbenen Linien Saarburg-Saargemünd und Courcelles-Teterchen der Lothringischen Eisenbahngesellschaft (84,5 km) und die 1872 angepachteten im Großherzogtum Luxemburg belegenen Strecken der Königlich Großherzoglich Wilhelm-Luxemburgischen Eisenbahngesellschaft mit den Hauptlinien Luxemburg-Bettemburg, Luxemburg-Ulflingen und und Luxemburg-Wasserbillig. Der Kaiserl. Generaldirektion unterstehen die 7 Betriebsdirektionen Mülhausen, Colmar, Straßburg Ⅰ und Ⅱ, Saargemünd, Metz, Luxemburg, ferner 8 Verkehrsinspektionen, 1 Telegrapheninspektion und 8 Maschineninspektionen. Nach Abzug der an die Königlich Preuß. Eisenbahndirektion in Köln (linksrheinische) verpachteten 1,01 km langen Strecke Saargemünd-Preuß. Grenze unterstehen der Generaldirektion 1412,86 km Reichsbahnen und 190,61 km Pachtstrecken, von welchen 3,95 km auf die der Schweiz. Centralbahn gehörige Bahnstrecke von der Reichsgrenze bei St. Ludwig bis Bahnhof Basel und 186,66 km auf die im Großherzogtum Luxemburg der Wilhelm-Luxemburgischen Eisenbahngesellschaft konzessionierten Bahnen entfallen, so daß die Gesamtlänge der von der Generaldirektion verwalteten Eisenbahnen 1. April 1893 1602,43 km (davon 289,47 km Nebenbahnen) beträgt. Über Betriebsverhältnisse, Betriebsmittel u. s. w. s. Deutsche Eisenbahnen (Bd. 4, S. 1000 fg.). Einschließlich des im Frankfurter Frieden festgesetzten Kaufpreises von 260 Mill. M. für die Eisenbahnstrecken der Franz. Ostbahn wurden vom Reich bis zum Schluß des Rechnungsjahres 1892/93: 489 Mill. M. auf die elsaß-lothr. Bahnen verwendet.

Reichserbämter, s. Erbämter.

Reichserzämter, s. Erzämter.

Reichsfarben, deutsche, s. Deutsche Farben.

Reichsfechtschule, s. Deutsche Reichsfechtschule.

Reichsfestungen, die in Elsaß-Lothringen befindlichen Festungen Metz, Straßburg, Diedenhofen u. s. w. (S. Deutsches Festungssystem.)

Reichsfinanzen des Deutschen Reichs, s. Deutschland und Deutsches Reich (Bd. 5, S. 150 fg.).

Reichsfolge, im alten Deutschen Reiche die Stellung der in den Römermonaten ausgeschriebenen Reichskontingente.

Reichsfrei, nach der Verfassung des alten Deutschen Reichs nur dem Kaiser und dem Reich unterthan; Reichsfreiheit, soviel wie Reichsunmittelbarkeit.

Reichsfriedensdeputationen, s. Reichsdeputation.

Reichsfürsten, im alten Deutschen Reiche seit dem 12. Jahrh. diejenigen Personen, welche ein Reichslehn unmittelbar vom Kaiser empfangen und keinen andern weltlichen Lehnsherrn als den Kaiser oder König hatten. Dahin gehörten die Erzbischöfe, reichsunmittelbaren Bischöfe und Äbte und die Inhaber der Herzogtümer, Pfalzgrafschaften, Markgrafschaften und gefürsteten Grafschaften. Seit dem 16. Jahrh. heißen diejenigen Landesherren R., welche Sitz und Stimme im Deutschen Reichstag haben; sie sind geteilt in die altfürstlichen und die neufürstlichen Häuser (s. Altfürstliche Häuser). Die Kaiser nahmen das Recht in Anspruch, den Reichsfürstenstand zu erteilen; infolge des Mißbrauchs, welchen die Habsburger im 17. Jahrh. mit diesem Recht trieben, wurde aber die Zulassung der Fürsten zum Reichsfürstenrat (s. Reichstag) von einem Beschluß desselben abhängig gemacht. Die nicht zugelassenen wurden dann als Titularreichsfürsten bezeichnet.

Reichsgericht. Im alten Deutschen Reiche gab es außer den Reichsuntergerichten (zu Rottweil, auf der Leutkircher Heide und zu Nürnberg) als höchste R. das Reichskammergericht (s. d.) und den Reichshofrat (s. d.). Im neuen Deutschen Reiche trat an Stelle des bei Gründung des Deutschen Reichs bestehenden Oberhandelsgerichts (s. Reichsoberhandelsgericht) und einer Anzahl oberster Landesgerichte mit Ausführung der in Art. 4, Nr. 13 der Reichsverfassung dem Reiche vorbehaltenen gemeinsamen Gesetzgebung über das gerichtliche Verfahren durch die sog. Reichsjustizgesetze (s. Justizgesetze) das R. als höchster Gerichtshof des Deutschen Reichs für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und für Strafsachen. Dasselbe erhielt nach dem Gesetz vom 11. April 1877 seinen Sitz in Leipzig und trat dort 1. Okt. 1879 ins Leben. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877, §§. 125‒141, wird das R. mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und Räten besetzt, die auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser ernannt werden. Mitglied des R. kann nur werden, wer die Fähigkeit zum Richteramte in einem Bundesstaate erlangt und das 35. Lebensjahr vollendet hat. Bei dem R. werden Civil- und Strafsenate gebildet. Die Zahl derselben bestimmt der Reichskanzler. Die Zuziehung von Hilfsrichtern ist unzulässig. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das R. zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1) der Revision gegen die Endurteile der Oberlandesgerichte; 2) der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte. (Über die Ausnahmestellung von Bayern s. Oberappellationsgericht.) In Strafsachen ist das R. zuständig: 1) für die Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz in den Fällen des Hochverrats und des Landesverrats, insofern diese Verbrechen gegen den Kaiser oder das Reich gerichtet sind; 2) für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der Strafkammern in erster Instanz, insoweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte (s. d.) begründet ist, und gegen die Urteile der Schwurgerichte; 3) sofern die Staatsanwaltschaft es beantragt, für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile der Strafkammern in der Berufungsinstanz in Fällen der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher in die Reichskasse fließender Abgaben und Gefälle. Dem R. steht ferner zu die höchste Ent- ^[folgende Seite]