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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Stadtasyle; Stadtausschuß; Stadtbahnen; Stadtbriefe; Städtebund; Städteordnung

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Stadtasyle - Städteordnung

427 Ortschaften, darunter 1 Stadt. - 2) Bezirksstadt im Bezirksamt S., gegenüber von Regensburg, links an der Donau, oberhalb der Einmündung des Regen in dieselbe, an der Linie S. - Donaustauf (9,5 km) der Lokalbahn-Aktiengesellschaft, Sitz des Bezirksamtes und eines Amtsgerichts (Landgericht Regensburg), hat (1895) 3619 E., darunter 113 Evangelische, Post, Telegraph, Waisenhaus, Armen- und Krankenhaus; Maschinenbau, Schiffahrt und Speditionshandel. 1809 wurde S. fast ganz niedergebrannt. Nördlich von S. am Regen das Dorf Steinweg mit 2203 E. und einer Wallfahrtskirche und der Dreifaltigkeitsberg mit weiter Rundsicht.

Stadtasyle, s. Irrenanstalten.

Stadtausschuß, s. Kreisausschuß.

Stadtbahnen, die zur Vermittelung des Verkehrs innerhalb größerer Städte bestimmten Eisenbahnen. Die S. sind entweder, wie gewöhnliche Eisenbahnen, so eingerichtet, daß ihre Gleise auf einem besonders für sie hergerichteten Bahnkörper liegen, oder die Gleise sind in die dem allgemeinen Verkehr dienende Fahrstraße so eingelegt, daß letztere für das gewöhnliche Fuhrwerk benutzbar bleibt. (S. Straßenbahnen.) S. der erstern Art können wegen des starken Verkehrs innerhalb der größern Städte in der Regel nicht in gleicher Ebene mit den von ihnen berührten Straßen liegen, sondern müssen über oder unter derselben geführt werden, wodurch der Bau wesentlich erschwert und verteuert wird. Im erstern Falle bezeichnet man die S. als Hochbahnen, im letztern Falle als Tief- oder Untergrundbahnen. Zu den Hochbahnen gehören die Berliner Stadtbahn (s. Berliner Stadt- und Ringbahn) und die Neuyorker Hochbahnen (s. d.). Das großartigste Beispiel für eine unterirdische Stadtbahn bieten die Londoner Untergrundbahnen (s. d.). (S. auch Schwebebahnen und Stufenbahn.)

Stadtbriefe, s. Stadtpost.

Städtebund, Rheinischer, s. Rheinischer Städtebund.

Städteordnung, eine Gemeindeordnung, welche ausschließlich für die Städte gilt. Die Städte hatten im Mittelalter zum Teil Autonomie (s. Stadtrechte). Als die Landesherren mächtiger wurden, begannen sie die Stadtrechte zu modifizieren, bis man endlich dahin kam, die verschieden abgestuften Privilegien zu beseitigen und S. zu entwerfen, welche für alle Städte eines Landes oder doch eines Landesteiles Geltung erhielten. In manchen Ländern ging man in neuester Zeit noch weiter, indem man Gemeindeordnungen (s. d.) für alle Gemeinden ohne Unterschied zwischen Städten und ländlichen Gemeinden erließ. Hinsichtlich der Anforderungen, welche an S. zu machen sind, ist man in Deutschland darüber allgemein einig, daß die Städte möglichst selbständig gestellt werden und die volle Selbstverwaltung (s. d.) besitzen sollen; ferner, daß den Gemeindeangehörigen ein ausreichender Einfluß auf die Gemeindeangelegenheiten und auf die Verwaltung gesichert werden muß. In Preußen fand zuerst eine vollständige Umgestaltung der ehemaligen städtischen Verfassung durch die Steinsche S. vom 19. Nov. 1808 statt, welche später für die übrigen deutschen S. zum Vorbild diente. Sie verfolgte das Ziel, die in Klassen und Zünfte sich teilenden Bürger einheitlich zusammenzufassen, ihnen eine thätige Einwirkung auf die Verwaltung des Gemeinwesens beizulegen und so den Gemeinsinn zu fördern. Der Staat behielt sich die allgemeine Aufsicht über die Städte vor, diese aber verwalteten ihre Angelegenheiten selbständig. Die Vertreter der Bürgerschaft waren die gewählten Stadtverordneten (s. Gemeinderat), welche unbeschränkte Vollmacht besaßen. Die Verwaltung lag gemäß den Beschlüssen der Stadtverordneten in der Hand des von letztern gewählten Magistrats, dessen in der Mehrzahl unbesoldete Mitglieder aus den Bürgern genommen werden mußten, und in der Hand der Verwaltungsdeputationen, in welchen Stadtverordnete und andere Bürger neben Magistratsmitgliedern saßen. Bürger waren vorzugsweise die Grundeigentümer und die Gewerbtreibenden. Diese S. von 1808 wurde später durch die revidierte S. vom 17. März 1831 ersetzt, welche man jedoch nicht aufdrang, so daß sie sich erst nach und nach verbreitete. Übrigens gab es in Preußen neben jenen beiden noch andere S. von geringerer Wichtigkeit, von denen die alten, aus Observanzen hervorgegangenen und auf besondern Recessen beruhenden Städteverfassungen von Neuvorpommern und Rügen mit Magistrat und Repräsentantenkollegium nach dem Gesetz vom 31. Mai 1853 noch jetzt fortdauern. Die Gemeindeordnung vom 11. März 1850, die alle S. beseitigte, wurde nur in wenigen Städten eingeführt und bereits 1853 wieder aufgehoben. Gegenwärtig gelten in den alten preuß. Provinzen außer Neuvorpommern und Rügen die S. für die sechs östl. Provinzen vom 30. Mai 1853, die S. für Westfalen vom 19. März 1856, die S. für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856. Alle drei knüpften an die S. von 1808 und 1831 oder an die rhein. Gemeindeordnung von 1845 an, gewährten jedoch der Regierung mehr Einfluß und erweiterten auch die Befugnisse des Magistrats, zwei Punkte, in deren Gestaltung die S. von 1808 sich unzweifelhaft nicht bewährt hatte. In der Rheinprovinz besteht ein Magistratskollegium nicht, sondern hier sind dem Bürgermeister, der zugleich Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung ist, Beigeordnete zugeteilt, die zwar ebenfalls aus der Wahl der Stadtverordneten hervorgehen, deren Thätigkeit aber von jenem allein bestimmt wird; die Einrichtung eines kollegialischen Magistrats ist jedoch zulässig. Das Stimmrecht der Bürger wird nach dem Dreiklassenwahlsystem ausgeübt. In Neuvorpommern und Rügen sind noch die besondern, auf speciellen Rezessen beruhenden Verfassungen der einzelnen Städte in Kraft. In den neuen Provinzen erhielt Frankfurt a. M. eine eigene S. vom 25. März 1867; die schleswig-holsteinische S. vom 14. April 1869 überwies die Verwaltung dem Magistratskollegium aus Bürgermeister und Ratsverwandten; an der Spitze der hier nicht nach dem Dreiklassenwahlsystem gewählten Stadtverordneten steht der Bürgerworthalter. In Hannover bilden nach der revidierten S. vom 24. Juni 1858 der Magistrat und die Bürgervorsteher (Gemeindevorstand und Gemeindeausschuß) gleichfalls Kollegialbehörden. Für den Reg.-Bez. Wiesbaden mit Ausnahme von Frankfurt wurde 8. Juni 1891 eine besondere S. erlassen.

Bayern regelte seine Städteverfassung einigermaßen im Sinne der Steinschen S. 1817 und 1818 und durch die geltende Gemeindeordnung von 1869 (abgeändert 1872), und Württemberg durch das Verwaltungsedikt von 1822, das 1849, 1853, 1885, 1891, 1894 einige wichtige Zusätze erhielt. In Sachsen trat 15. Okt. 1874 an Stelle der S. von 1832 und 1833 die revidierte S. vom 24. April 1873 und die S. für mittlere und kleinere Städte