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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Unstrut – Unterbrechung

Hegels vertreten in Richters «Lehre von den letzten Dingen», Bd. 1 (Bresl. 1833). Göschel dagegen, in den Schriften «Von den Beweisen für die U. der menschlichen Seele im Lichte der spekulativen Philosophie» (Berl. 1335) und «Die siebenfältige Osterfrage» (ebd. 1836), suchte die Hegelsche Philosophie gegen diesen Vorwurf zu verteidigen. Auch C. H. Weiße («Die philos. Geheimlehre von der U. des menschlichen Individuums», Dresd. 1834) und J. H. Fichte («Die Idee der Persönlichkeit und der individuellen Fortdauer», Elberf. 1834; 2. Aufl., Lpz. 1856) versuchten eine philos. Begründung der Unsterblichkeitslehre, und Fechner unternahm einen ähnlichen Nachweis auf Grund einer poetisch-phantasievollen Naturanschauung in seinem «Büchlein vom Leben nach dem Tode» (3. Aufl., Hamb. 1887) und im dritten Teile seines «Zendavesta, oder über die Dinge des Himmels und des Jenseits» (Lpz. 1851). Auf dem heutigen Stande der Forschung wird sich kaum verkennen lassen, daß ein philos. Beweis ebensowenig für als gegen die U. geführt werden kann und daß auch die materialistische Bestreitung der U. keine wissenschaftlich zwingende ist.

Vgl. Flügge, Geschichte des Glaubens an U., Auferstehung u. s. w. (3 Bde., Lpz. 1794‒99); Mitteilungen aus den merkwürdigsten Schriften der verflossenen Jahrhunderte über den Zustand der Seele nach dem Tode, hg. von Hub. Beckers (2 Hefte, Augsb. 1835‒36); Jürg. Bona Meyer, Die Idee der Seelenwanderung (Hamb. 1861); Schelling, Clara, oder Zusammenhang der Natur mit der Geisterwelt (2. Aufl., Stuttg. 1865); Alberti, Über die U. der Seele als persönliche Fortdauer des Menschen nach dem Tode (2. Ausg., Stett. 1865); H. Ritter, Unsterblichkeit (2. Aufl., Lpz. 1866); J. H. Fichte, Die Seelenfortdauer und die Weltstellung des Menschen (ebd. 1867); Arnold, Die U. der Seele, betrachtet nach den vorzüglichsten Ansichten des klassischen Altertums (Landsh. 1870); Teichmüller, Über die U. der Seele (ebd. 1874); Spieß, Entwicklungsgeschichte der Vorstellungen vom Zustande nach dem Tode (Jena 1877); Schmick, Ist der Tod ein Ende oder nicht? (7. Aufl., Lpz. 1891); ders., Die nachirdische Fortdauer der Persönlichkeit (ebd. 1891); ders., Die U. der Seele naturwissenschaftlich und philosophisch begründet (4. Aufl., ebd. 1892); H. Sommer, Der christl. Unsterblichkeitsglaube (2. Aufl., Braunschw. 1891); E. Petavel-Olliff, Le problème de l’immortalité (2 Bde., Par. 1891 fg.; englisch von Freer in 1 Band, Lond. 1892); O. Riemann, Was wissen wir über die Existenz und U. der Seele (4. Aufl., Magdeb. 1892); G. Runze, U. und Auferstehung, Tl. 1: Die Psychologie des Unsterblichkeitsglaubens und der Unsterblichkeitsleugnung (Berl. 1893); Kaufmann, Die Jenseitshoffnungen der Griechen und Römer nach den Sepulcralinschriften (Freib. i. Br. 1897).

Unstrut, linker Nebenfluß der Saale, entspringt in 368 m Höhe auf dem Eichsfelde, unweit Dingelstedt, im preuß. Reg.-Bez. Erfurt, fließt in Bogen und unzähligen Krümmungen gegen Osten und mündet, 172 km lang, unterhalb Naumburg. Sie wird gegen 40 m breit und ist von Brettleben abwärts durch 12 Schleusen für kleine Fahrzeuge 72 km weit schiffbar gemacht. Ihr Thal ist meist flach, nur oberhalb Artern bei der Sachsenlücke und von Nebra (Steinklebe) ab bis zur Mündung enger und von Felswänden eingefaßt. Rechts nimmt sie die Gera, links die Helbe, Wipper und Helme auf.

Unstrut-Eisenbahn, Nebenbahn von Naumburg a. d. Saale nach Reinsdorf (Artern 52,67 km), vom preuß. Staate an Stelle der von der ehemaligen Unstrut-Eisenbahngesellschaft (1874 aufgelöst) 1872 genehmigten Linie auf Grund des Gesetzes vom 4. April 1884 erbaut und 1. Okt. 1889 eröffnet; sie untersteht der Königl. Eisenbahndirektion zu Erfurt.

Unteilbar, s. Größe.

Unteramendement, s. Abänderungsvorschlag.

Unterarzt, s. Einjährig-Freiwillige und Sanitätsoffiziere.

Unterbarmen, s. Barmen.

Unterbau, im Bauwesen der unter der Erde stehende Teil eines Bauwerkes, insbesondere die Fundamente der Keller, das Kellergeschoß, Souterrain eines Gebäudes; auch soviel wie der Sockel (s. d.) eines Gebäudes. Über den U. bei Eisenbahnen s. Eisenbahnbau.

Unterbauchgegend, s. Bauch.

Unterbilanz, s. Bilanz und Deficit.

Unterbindung, Ligatur (Ligatura), in der Chirurgie die Umschnürung eines Körperteils. Sie wird angewandt zur Stillung von Blutungen, Heilung von Gefäßgeschwülsten, Beseitigung von gestielten Geschwülsten und zur unblutigen Durchtrennung von Gewebsteilen. Die Blutstillung geschieht teils durch die U. der blutenden Gefäßenden, teils, wenn letztere nicht zugänglich sind, durch U. der den blutenden Teil versorgenden Hauptschlagader. Die Gefäßenden werden vor der Umschnürung mit einer eigenen Zange (Unterbindungspincette) hervorgezogen. Die Hauptschlagader muß zur U. erst durch eine besondere Operation aufgesucht und freigelegt werden. Zur Heilung von Gefäßgeschwülsten bringt man diejenigen Gefäße, von denen die Geschwülste ausgegangen sind, durch U. zum Verschluß. Gestielte Geschwülste kann man dadurch zum Absterben und zur endlichen Ablösung bringen, daß man ihren Stiel, durch den sie das Blut erhalten, mittels einer Ligatur fest umschnürt. Die U. kann man auch zur unblutigen Trennung benutzen, wenn man die in der Trennungslinie liegenden Teile fest umschnürt. Zur Gefäßunterbindung wählt man Seidenfäden oder sorgfältig desinfizierte Darmsaiten (Catgut), zur Umschnürung von Geschwulststielen und zur Durchtrennung von Teilen auch Drähte und Gummistränge (Ligatura elastica).

Unterbrechung der Verjährung, s. Anspruchsverjährung und Verjährung.

Unterbrechung des Verfahrens. Die Deutsche Civilprozeßordnung ist darauf bedacht, dem anhängig gewordenen Rechtsstreite den Fortgang zu sichern. Gewissen Umständen räumt sie jedoch die Wirkung ein, daß das Verfahren dadurch Stillstand erfährt. Dahin gehört zunächst eine, sei es ausdrückliche, sei es stillschweigende, d. h. durch Ausbleiben im Verhandlungstermine kundgegebene Vereinbarung beider Parteien, daß das Verfahren ruhen solle. In diesem Falle ruht der Prozeß, bis eine Partei von neuem ladet. Aber es giebt auch Unterbrechungsgründe ohne oder wider Willen der Parteien. Solche Unterbrechungsgründe sind: 1) Der Tod einer Partei. Die U. dauert bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger; gegen den säumigen Rechtsnachfolger kann der Gegner die Aufnahme betreiben. 2) Durch die Konkurseröffnung werden die die Konkursmasse betreffenden Prozesse unterbrochen bis zur Aufnahme nach den konkursrechtlichen Bestimmungen oder bis zur Aufhebung des Konkurses. 3) Verliert eine Partei die Prozeßfähigkeit, oder stirbt ihr gesetzlicher Ver- ^[folgende Seite]