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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Vast - Väterliche Gewalt

Vast (lat.), viel umfassend, ausgedehnt.

Vasto d'Aimone, lat. Histonium, Hauptstadt des Kreises V. (115659 E.) der ital. Provinz Chieti, 110 m hoch, a Adriatischen Meer, südlich der Punta della Penna gelegen, an der Eisenbahn Ancona-Bari, hat (1881) 13883 E., Gymnasium, technische Schule, ein Altertümermuseum im Stadthause; Olivenbau, Fischerei.

Vasvár (spr. wáschwahr), ungar. Name der Klein-Gemeinde Eisenburg (s. d.).

Vaszary (spr. wáßa-), Claudius, Franz, Kardinal-Erzbischof von Gran, Primas von Ungarn, geb. 12. Febr. 1832 zu Keszthely als Sohn eines Kürschners, trat 1847 in den Benediktinerorden zu Martinsberg, wo er Theologie und Philosophie studierte. 1855 wurde er zum Priester geweiht. Nachdem er seit 1861 Professor der Geschichte am Obergymnasium in Gran, seit 1869 Direktor des Obergymnasiums in Raab gewesen war, wurde er 1885 zum Erzabt des Benediktinerklosters Martinsberg mit einem Sitz im Oberhause gewählt, 1891 zum Erzbischof von Gran und Primas von Ungarn und 1893 zum kardinal ernannt. Gegen die kirchenpolit. Gesetzgebung (s. Ungarn, Geschichte) trat er im Oberhause sehr entschieden auf, dennoch wurde er von den Klerikalen angefeindet, weil er die Rechte der Kirche nicht kräftig genug gewahrt habe.

Vat ("Faß"), holländ. Flüssigkeitsmaß, seit 1830 = 1 hl; vorher in Niederland und noch jetzt in dessen Kolonien sowie in Südafrika (altes amsterdamsches V.) bei Branntwein = 225, bei Wein = 931,344 l.

Vatatzes, Dukas, Kaiser von Nieäa und Titularkaiser von Byzanz, s. Johannes III.

Väter der frommen Schulen, s. Piaristen.

Vater des Waldes, ein Riesenbaum aus der Gattung Sequoia (s. d.).

Vaterĭa L., Pflanzengattung aus der Familie der Dipterocarpaceen (s. d.) mit 12 Arten im tropischen Asien, hohe Bäume mit ganzrandigen lederartigen Blättern und weißen in Rispen stehenden Blüten. Die Stämme enthalten reichlich kopalartige Harze, die aus Einschnitten in die Rinde als zähe gelbe Massen von angenehmem Geruche ausfließen. Die bekannteste Art ist der Kopalbaum, V. indica L., in Ostindien, von dem der ostindische oder Manilakopal gewonen wird. (S. Kopal.) Aus den stark fetthaltigen dicken Samen stellt man durch Auskochen einen vegetabilischen Talg, das Vateriafett (Malabar- oder Pineytalg) dar, das an Härte und Zähigkeit dem Schaftalg nahesteht und besonders in der Kerzenfabrikation und der Parfümerie benutzt wird.

Vateriafett, s. Vateria.

Vaterländischer Frauenverein, zu den Vereinen des Roten Kreuzes (s. d.) zählender und dem Protektorat der Deutschen Kaiserin unterstellter Franenverein, der 12. April 1867 als preuß. Landesverein mit dem Sitze in Berlin gegründet wurde. Er sieht seine Hauptaufgabe darin, im Kriegsfalle Verwundeten und kranken Beistand und Pflege zu gewähren und hierfür schon im Frieden alle erforderlichen Vorbereitungen zu treffen. Vor allem widmet er sich der Ausbilduug eines geschulten Pflegepersonals und entfaltet auch in Friedenszeiten eine umfassende Thätigkeit in Kranken- und Armenpflege. Darüber hinaus zieht er Wohlthätigkeitsbestrebungen aller Art in den Kreis seiner Thätigkeit. Etwa 1800 Krankenpflegerinnen stehen ihm zur Verfügung. Er gliedert sich in fast 850 Zweigvereine

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und umfaßt etwa 140000 Mitglieder. Über 1 1/2 Mill. M. verwendet er jährlich für die verschiedenen Zwecke und er verfügt bereits über ein Vermögen von fast 8 Mill. M.

Vaterlandsstiftung, Evangelische, s. Schwedische Mission.

Vaterlandsverein, s. Christlicher Zeitschriftenverein (Bd. 17).

Väterliche Gewalt (lat. patria potestas), die mit Pflichten verbundenen Rechte, welche dem Vater gegen die Person und an dem Vermögen der noch nicht selbständigen Kinder, nach früherm röm. Recht auch deren Ehefrauen und Kinder, der Enkel des Inhabers der V. G., zustehen. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch kennt statt dessen eine elterliche Gewalt des Vaters (§§. 1627 fg.), wie eine solche der Mutter (§§. 1684 fg.). (S. Eltern.) Die V. G. wird nicht allein durch die Vaterschaft in gültiger Ehe, sondern auch durch Legitimation (s. d.) und durch Annahme (s. d.) an Kindesstatt, nach einigen Rechten sogar durch Einkindschaft (s. d.), begründet, nach Preuß. Landrecht mit Einschränkung bezüglich des Kindesvermögens. Die V. G. giebt dem Vater auch ein Nutzungsrecht an dem Vermögen des Kindes. Die geltenden Rechte kennen überwiegend eine Beschränkung der V. G. in solchen Fällen, in welchen der Vater durch sein Verhalten das geistige oder leibliche Wohl des Kindes gefährdet. Viele Rechte geben die Befugnis hierzu nur dem ordentlichen (d. h. Prozeß-) Richter, das Preuß. Landr. II, 2, §. 91 und das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1803, dem Vormundschaftsgericht. Den letztern folgt das Deutsche Bürgerl. Gesetzb. §§. 1666. Die Rechte des Vaters in Ansehung des Vermögens des Kindes läßt dasselbe Gesetzbuch beschränken im §. 1667, im Anschlusse an das Preuß. Landr. II, 2, §§. 179, 182, 267 und das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1815 schon dann, wenn der Vater in Vermögensverfall gerät, aber auch im Anschluß an die bezeichneten und zahlreiche andere Rechte, wenn der Vater die in Ansehung des Vermögens ihm obliegenden Verpflichtungen verletzt. Wegen des Einflusses einer Wiederverheiratung s. Wiederheirat. Weiter kennt das geltende Recht ein Ruhen der V. G. für den Fall, daß der Vater an der Ausübung derselben thatsächlich oder rechtlich behindert ist; jedoch sind sowohl die Voraussetzungen als die Wirkungen nicht gleichmäßig geregelt (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§. 1676; u. 1677). Über Beendigung der V. G. s. Eltern. Die V. G. begründet in gewissem Umfange eine vermögensrechtliche Haftung des Vaters aus Handlungen des Hauskindes und für dessen Schulden:

1) nach Gemeinem Recht mit dem Pekulium (s. d.) für alle Verbindlichkeiten des Hauskindes, nur nicht für Delikte oder Schenkungen (actio de peculio);

2) ebenso mit der actio quod jussu für die infolge der Anstellung des Hauskindes zu einer bestimmten Beschäftignng vorgenommenen Handlungen;

3) mit der actio de in rem verso aus dem Gesichtspunkte einer zum Nutzen des Vaters erfolgten Verwendung. Das Preusi. Landr. II, 2, §. 126, das Sächs. und Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch (§§. 278 u. 832) stellen in diesen Beziehungen (2 und 3) Kinder und Eltern unter denselben Gesichtspunkt wie freie Vertreter, nur sind im Preuß. Landrecht und sächs. Gesetz besondere Bestimmungen über die Haftung des Vaters gegeben, wenn ein Dritter dem Kinde den Unterhalt gegeben hat;

4) für unerlaubte Handlungen des Kindes lassen das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1309 und Code civil Art. 1884 den Vater