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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Zustandsdelikt; Zustandsverbrecher; Zustandsvormund; Zustellen; Zustellung

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Zustandsdelikt – Zustellung

entzogen. Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Der Regelung der Z. liegen teils fachliche, teils örtliche Gesichtspunkte zu Grunde. Daher die Einteilung in fachliche und örtliche (Gerichtsstand) Z. (Das Nähere hierüber s. unter Gericht und Gerichtsstand.) In einem andern Sinne kommt die Z. in Bezug auf einzelne Amtshandlungen in Betracht. Hier gilt als Regel, daß ein Gericht solche nur innerhalb seines Sprengels vornehmen darf. (S. Rechtshilfe und Unzuständigkeitserklärung.)

Zustandsdelikt, s. Fortgesetztes Verbrechen.

Zustandsverbrecher, s. Kriminalität (Bd. 17).

Zustandsvormund, nach dem sächs. Recht derjenige Vormund, welcher vorläufig mit Rücksicht auf einen gewissen Zustand einer Person bestellt wird, obschon diese Person noch nicht entmündigt ist. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch hat den Ausdruck ebensowenig wie das die §§. 1981‒1989 ersetzende Gesetz vom 20. Febr. 1882, wohl aber findet er sich in der Sächs. Vormundschaftsordnung vom 15. April 1881 («Justizministerialblatt» für 1881, S. 26), betreffend die Bestellung von Zustandsvormündern für Geisteskranke. Eine solche Vormundschaft (das Gesetz nennt sie vorläufige Vormundschaft, Ⅱ, §. 1‒7) wird eingeleitet über Personen, welche nach dem Gutachten des Gerichtsarztes geisteskrank, aber noch nicht entmündigt sind, über Verschwender (über diese nur auf Verlangen des Antragstellers oder anderer Antragsberechtigter), über gewisse Taubstumme. Für die letztbezeichneten und für die zuerst genannten soll der Vormund Sorge tragen, daß sie weder sich noch andern schaden, auch im Falle des Bedürfnisses in einer Heil- oder Versorgungsanstalt untergebracht werden. Verschwender soll der Vormund zum ordentlichen und regelmäßigen Leben anhalten. Die Vormundschaft wird aufgehoben (§. 6), wenn der Entmündigungsantrag vom Staatsanwalt abgelehnt oder rechtskräftig zurückgewiesen oder das Bedürfnis weggefallen ist. In der Praxis wird angenommen, die Bevormundung habe alle Wirkungen einer gewöhnlichen allgemeinen Vormundschaftsbestellung; das Vorläufige liege nur darin, daß die Bevormundung erst durch die Entmündigung eine definitive werde und daß sie unter den angegebenen Voraussetzungen aufzuheben sei. – Vgl. Kaden, Scheele, Hoffmann, Das Bürgerliche Gesetzbuch (1889), Ⅱ, 124 Anm.

Den übrigen geltenden Rechten ist eine vorläufige Vormundschaft in der Regel nur über Geisteskranke bekannt, meist als Pflegschaft. Vgl. Code civil Art. 497, 503; bayr. Gesetz von 1879 für die Rheinpfalz, Art. 176; hess. Gesetz vom 4. Juni 1879, Art. 97, für Rheinhessen; bad. Gesetz vom 6. Febr. 1879, §. 2; elsaß-lothring. Gesetz vom 8. Juli 1879, §. 14; Hamb. Vormundschaftsordnung Art. 76. Die Preuß. Vormundschaftsordnung §. 90 gestattet nur Bestellung eines Pflegers für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten. Die letztere Vorschrift gilt auch für Verschwender. Im übrigen kennen das Gemeine Recht und das preuß. Recht lediglich vorläufige Sicherheitsmaßregeln. Vgl. übrigens Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 5, §. 15, 16; Allg. Gerichtsordn. Ⅰ, 38, §§. 20 fg.; Entscheidungen des Reichsgerichts, Ⅰ, 107. Für den Code civil besteht Streit, ob vorläufige Maßregeln zulässig sind. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch hat in den §§. 1906 fg. die vorläufige Vormundschaft des sächs. Rechts angenommen.

Zustellen der Güter, s. Bestätterung.

Zustellung, die Form, in welcher zwischen den Parteien wie zwischen diesen und dem Gericht die zur Einleitung und Durchführung des Rechtsstreits erforderlichen Handlungen, also namentlich die Parteischriften und die gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen, vermittelt werden. Während nach manchen der frühern deutschen Prozeßrechte (so nach dem gemeinen und altpreußischen) jener Prozeßverkehr durchaus in der Hand des Gerichts lag, welches sich zur Ausführung unselbständiger Beamten (Gerichtsdiener, Insinuationsbeamten) bediente, hat das Deutsche Gerichtsverfassungsgesetz (§. 155) ohne dringende Not besondere Zustellungs- (und Vollstreckungs-)Beamte, Gerichtsvollzieher, geschaffen, welche von den Parteien und Gerichten zu beauftragen sind und die Z. (Vollstreckung) selbständig und unter eigener Verantwortlichkeit ausführen. (S. Gerichtsvollzieher, Prozeßbetrieb.) Dadurch ist der Prozeß wesentlich verteuert. Überdies sind durch den Prozeßbetrieb der Parteien eine Menge unnötiger Schwierigkeiten, Verwicklungen und Verzögerungen hervorgerufen, so daß von vielen Seiten der Ruf nach einer Reform dieses Zustellungswesens laut geworden ist. Im Bereich des Civilprozesses (Civilprozeßordnung §§. 152‒190) ist der Gerichtsvollzieher von dem die Z. betreibenden Teile, d. h. einer Partei (Z. im Parteibetrieb) oder dem Gericht (Z. von Amts wegen), zur Vornahme der Z. im Anwaltsprozeß (s. d.) unmittelbar, sonst nach Wahl des betreibenden Teils unmittelbar oder durch Vermittelung den Gerichtsschreibers des Prozeßgerichts zu beauftragen. Der Auftrag kann formlos geschehen. Die bewirkte Z. gilt bis zum Beweises des Gegenteils als im Auftrage erfolgt. Behufs der Z. ist dem Gerichtsvollzieher (oder Gerichtsschreiber) die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks und eine der Personenzahl der Adressaten entsprechende Zahl von Abschriften zu übergeben. Auf Ur- und Abschriften hat der Beamte die Zeit der Übergabe zu vermerken. Die Z. selbst besteht, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll, in deren Übergabe, sonst in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift an den Adressaten. Die Beglaubigung erfolgt im letztern Falle durch den betreibenden Anwalt, im Amtsbetriebe durch den Gerichtsschreiber, sonst durch den Gerichtsvollzieher. Für prozeßunfähige Parteien wird an deren gesetzliche Vertreter, für jurist. Personen und Personenvereine an deren Vorsteher, für Unteroffiziere und Gemeine der aktiven Land- und Seemacht an die nächst vorgesetzte Kommandobehörde zugestellt. Die Z. an den Generalbevollmächtigten und in handelsgewerblichen Prozessen an den Prokuristen geschieht mit gleicher Wirkung wie an die Partei selbst. Parteien, welche weder am Sitze des Prozeßgerichts noch innerhalb des bezüglichen Amtsgerichtsbezirks wohnen, können, falls sie nicht einen dort wohnhaften Prozeßbevollmächtigten bestellt haben, auf Antrag zur Bestellung eines dort wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten angehalten werden. Ausländer sind dazu auch ohne besondere Anordnung verpflichtet. Wird dem nicht rechtzeitig genügt, so kann fortan an die Partei durch sog. Aufgabe zur Post, d. h. dadurch, daß der Gerichtsvollzieher unter der Adresse der Partei nach dem Wohnort das zuzustellende Schriftstück zur Post giebt, zugestellt werden. Z. im anhängigen Prozeß müssen an den Prozeßbevollmächtigten der Instanz erfolgen, Schriftsätze zur Einlegung eines Rechtsmittels in erster Linie an den