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Ihre Suche nach Überweisung an die Landespolizeibehörde
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Rang | Fundstelle | |
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4% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0165,
von Auswehenbis Ausweisung |
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Strafgesetzbuch (§ 361, Nr. 3-8; 362) auf Überweisung des Verurteilten an die Landespolizeibehörde erkannt werden, so gegen Landstreicher, Bettler etc. Ist nun gegen einen Ausländer auf Überweisung an die Landespolizeibehörde erkannt, so kann statt jener
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3% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0035,
von Übervölkerungbis Ubier |
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auf bibliogr. und biogr.-litterarhistor. Material auszeichnet, hat, von Max Heinze vortrefflich weiter geführt, große Anerkennung gefunden. – Vgl. F. A. Lange, Friedrich Ü. (Berl. 1871).
Überweisung an die Landespolizeibehörde, auch korrektionelle
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3% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0966,
von Überwälzung der Steuernbis Ubicini |
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in seinen gesammelten Abhandlungen (Leipz. 1888).
Überweisung an die Landespolizeibehörde, Nebenstrafe, auf welche nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 361, Nr. 3-8, S. 362) gegen Landstreicher, Bettler u. gegen Frauenspersonen, welche gewerbsmäßig
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2% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0141,
von Nachgeschmackbis Nachnahme |
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. Sattelselbstgurter.
Nachguß, Nachgußwürze, s. Bier und Bierbrauerei.
Nachhaft, s. Haftstrafe und Überweisung an die Landespolizeibehörde.
Nachhaltsbetrieb, ein Forstbetrieb, der für die Wiederverjüngung abgetriebener Bestände sorgt, so daß dadurch
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2% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0397,
von Strafbescheidbis Strafford |
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oder Sachverständiger vernommen zu werden (bei Meineid), 6) Zulässigkeit von Polizeiaufsicht und Überweisung an die Landespolizeibehörde behufs Aufnahme in ein Arbeitshaus (für Bettler, Landstreicher, Müßiggänger, Trunkenbolde, Arbeitsscheue, Obdachlose, Prostituierte
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0153,
von Vadkertbis Vagabund |
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. Zugleich darf der Verurteilte zu angemessenen Arbeiten in- und außerhalb der Strafanstalt angehalten werden. Auch kann gegen den V. auf Überweisung (s. d.) an die Landespolizeibehörde erkannt werden. Nach dem österr. Gesetz vom 24. Mai 1885
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2% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0397,
von Flüchtige Ölebis Flüe |
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, so darf die Verhaftung wegen Fluchtverdachts nur aus den beiden letztgedachten Gründen erfolgen, es sei denn, daß der Angeschuldigte unter Polizeiaufsicht steht, oder daß es sich um eine Übertretung handelt, wegen deren auf Überweisung an
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2% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 1002,
von Hafisbis Haft |
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, liederliche Dirnen und arbeitsscheue Personen zu Arbeiten angehalten werden. Gegen solche Individuen kann auch auf Überweisung an die Landespolizeibehörde erkannt werden, welch letztere alsdann befugt ist, den Verurteilten nach verbüßter H. bis zu zwei
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2% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0111,
Ausweisung |
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Deutschen Strafgesetzbuch gegenüber Auslän-
dern als Wirkung eines Urteils auf Zulässigkeit der
Polizeiaufsicht Iß. 39^, der Verurteilung wegen ge-
werbsmäßigen Glückspiels s§. 2841 und der richter-
lichen Überweisung an die Landespolizeibehörde
H
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0108,
Untersuchungshaft |
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den vorher unter 2 und 3 genannten Personen gehört, oder unter Polizeiaufsicht (s. d.) steht, oder die ihm zur Last gelegte Übertretung mit Überweisung an die Landespolizeibehörde bestraft werden kann. Die Österr. Strafprozeßordnung gestattet U
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2% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0472,
von Landspitzebis Landtorpedos |
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) mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft; auch kann zugleich erkannt werden, daß der Verurteilte nach verbüßter Haft der Landespolizeibehörde zu überweisen sei, welch letztere alsdann die verurteilte Person auf einen Zeitraum bis zu zwei Jahren
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2% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0358,
von Straferkenntnisbis Strafgerichtsbarkeit |
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) Überweisung (s. d.) an die Landespolizeibehörde; 5) Einziehung oder Konfiskation von Verbrechensgegenständen. Gegen Militärpersonen kommen nach dem deutschen Militärstrafgesetzbuch (§ 14 ff.) folgende Strafen (Militärstrafen) zur Anwendung: Die Todesstrafe
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2% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0915,
von Bettelvogtbis Bettelwesen |
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abzuhalten unterlassen. Nach §. 362 darf der Richter den Verurteilten der Landespolizeibehörde nach verbüßter Haft überweisen mit der Ermächtigung zur Unterbringung in Arbeitshäusern oder zu gemeinnütziger Beschäftigung für den Zeitraum von 2 Jahren
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