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Oder meinten Sie 'Gemeindeverbände'?
Rang | Fundstelle | |
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4% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0754,
von Gemeingefühlbis Gemeinheitsteilung |
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.).
Gemeingläubiger wurden früher und werden jetzt noch vielfach diejenigen Konkursgläubiger (s. d.) genannt, welchen
ein Vorrecht nicht zusteht.
Gemeinheit heißt
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0446,
von Dörfelbis Dorfsystem |
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, namentlich der
Vrachweide- und Stoppelweideberechtigung aller
Hufner (s. Gemeinheit). Nur die gemeine Weide und
der gemeine Wald (s. Allmende) sind bis zur Gegen-
wart in großem Umfange Gesamteigentum, wenn
nicht aller Dorfbewohner, so doch dcr'eine
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2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0222,
Agrargesetzgebung |
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und Verschuldung ihres Besitzes sowie die Unterstellung unter das gemeine Erbrecht Gefahren in sich schließt. Daher sind der gegenwärtigen Agrarpolitik neue Aufgaben erwachsen: Man wendet den Gemeindebesitzungen, den Allmenden (s. d.) erneute Teilnahme
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2% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0755,
von Gemeinnützigbis Gemeinschaft |
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Aufteilung der Allmenden ge-
kommen, während diese in Norddeutschland vielfach
ganz verfchwunden sind.
Die hauptsächliche Bedeutung der G. liegt jedoch
in der Aufhebung der (Hervituten (Grundgerechtig-
keiten), die auf der gemeinschaftlichen Benutzung
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2% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0382,
von Allitterationbis Allmers |
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.
Allmande (Allmende [nach einigen von "Alemannen" abzuleiten, nach andern mit "allgemein" zusammenhängend], Allmendgut, wohl auch Gemeingut, Gemeinheit genannt), der Teil des Gemeindevermögens, der nicht unmittelbar im Interesse der ganzen Gemeinde zur
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2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0427,
von Allmersbis Allod |
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. Bürger) wenigstens einen beschränkten Anteil an den Nutzungen. Solange die Dreifelderwirtschaft (s. d.) bestand, war die Weideberechtigung von besonderer Bedeutung, weshalb auch unter A. vielfach gerade die gemeine Weide verstanden wurde. Aber auch
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2% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0882,
von Besitzeinweisungbis Besitzklagen |
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880
Besitzeinweisung - Besitzklagen
den B. mehrere nicht zugleich an der ganzen Sache haben. Besitzen mehrere, wie etwa die hinterlassenen Erben, eine Sache zusammen, so gilt der B. unter ihnen nach der Auffassung des Gemeinen Rechts als nach
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2% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0750,
von Gemeindevermögenbis Gemeindeversicherung |
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der Gemeindebildung ist in der Regel ein aus !
Grund und Boden bestehendes G. gewesen. Ur- ,
sprünglich war dasselbe meistens Allmende ts. o.), !
in neuerer Zeit aber ist mehr und mehr das G. mit ^
öffentlichem Charakter hervorgetreten, das nicht zum
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0492,
von Grundbeinbis Grundeigentum |
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und die fernere Be-
gründung untersagt. Daneben sind derartige Dienst-
barkeiten, welche die Allmende, die Dorfmark, den
gemeinsamen Wald u. s. w. belasteten, in weitem
Umfang dnrch die Gemeinheitsteilungen und Zu-
sammenleguugen aufgehoben. (S. Gemeinheits
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0497,
von Grundeisbis Grundgesetz (staatsrechtlich) |
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die Übermacht des
mobilen Kapitals zu wahren vermögen. (S. Agrar-
gesetzgebung, Allmende, Anerbe, Bauer, Bauerngut,
Bauernstand, Dismembration, Domänen, Dorf-
systcm, Feldgemeinschaft, Gemeinheitstcilung, Gü-
terschlächterei, Höferecht, Hoffystem
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