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4% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0754, von Gemeingefühl bis Gemeinheitsteilung Öffnen
.). Gemeingläubiger wurden früher und werden jetzt noch vielfach diejenigen Konkursgläubiger (s. d.) genannt, welchen ein Vorrecht nicht zusteht. Gemeinheit heißt
2% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0446, von Dörfel bis Dorfsystem Öffnen
, namentlich der Vrachweide- und Stoppelweideberechtigung aller Hufner (s. Gemeinheit). Nur die gemeine Weide und der gemeine Wald (s. Allmende) sind bis zur Gegen- wart in großem Umfange Gesamteigentum, wenn nicht aller Dorfbewohner, so doch dcr'eine
2% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0222, Agrargesetzgebung Öffnen
und Verschuldung ihres Besitzes sowie die Unterstellung unter das gemeine Erbrecht Gefahren in sich schließt. Daher sind der gegenwärtigen Agrarpolitik neue Aufgaben erwachsen: Man wendet den Gemeindebesitzungen, den Allmenden (s. d.) erneute Teilnahme
2% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0755, von Gemeinnützig bis Gemeinschaft Öffnen
Aufteilung der Allmenden ge- kommen, während diese in Norddeutschland vielfach ganz verfchwunden sind. Die hauptsächliche Bedeutung der G. liegt jedoch in der Aufhebung der (Hervituten (Grundgerechtig- keiten), die auf der gemeinschaftlichen Benutzung
2% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0382, von Allitteration bis Allmers Öffnen
. Allmande (Allmende [nach einigen von "Alemannen" abzuleiten, nach andern mit "allgemein" zusammenhängend], Allmendgut, wohl auch Gemeingut, Gemeinheit genannt), der Teil des Gemeindevermögens, der nicht unmittelbar im Interesse der ganzen Gemeinde zur
2% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0427, von Allmers bis Allod Öffnen
. Bürger) wenigstens einen beschränkten Anteil an den Nutzungen. Solange die Dreifelderwirtschaft (s. d.) bestand, war die Weideberechtigung von besonderer Bedeutung, weshalb auch unter A. vielfach gerade die gemeine Weide verstanden wurde. Aber auch
2% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0882, von Besitzeinweisung bis Besitzklagen Öffnen
880 Besitzeinweisung - Besitzklagen den B. mehrere nicht zugleich an der ganzen Sache haben. Besitzen mehrere, wie etwa die hinterlassenen Erben, eine Sache zusammen, so gilt der B. unter ihnen nach der Auffassung des Gemeinen Rechts als nach
2% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0750, von Gemeindevermögen bis Gemeindeversicherung Öffnen
der Gemeindebildung ist in der Regel ein aus ! Grund und Boden bestehendes G. gewesen. Ur- , sprünglich war dasselbe meistens Allmende ts. o.), ! in neuerer Zeit aber ist mehr und mehr das G. mit ^ öffentlichem Charakter hervorgetreten, das nicht zum
2% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0492, von Grundbein bis Grundeigentum Öffnen
und die fernere Be- gründung untersagt. Daneben sind derartige Dienst- barkeiten, welche die Allmende, die Dorfmark, den gemeinsamen Wald u. s. w. belasteten, in weitem Umfang dnrch die Gemeinheitsteilungen und Zu- sammenleguugen aufgehoben. (S. Gemeinheits
2% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0497, von Grundeis bis Grundgesetz (staatsrechtlich) Öffnen
die Übermacht des mobilen Kapitals zu wahren vermögen. (S. Agrar- gesetzgebung, Allmende, Anerbe, Bauer, Bauerngut, Bauernstand, Dismembration, Domänen, Dorf- systcm, Feldgemeinschaft, Gemeinheitstcilung, Gü- terschlächterei, Höferecht, Hoffystem