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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0771,
von Handflüglerbis Handlohn |
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769
Handflügler - Handlohn
Darmst. 1861 u. 1864; nebst Supplementen: Bd. 1:
Das Zündnadelgewehr, 1865; Bd. 2, Tl. 1: Ncne
Hinterladungsgewehre, 1867; Tl. 2: Plönnies und
Weygand, Deutsche Gewehrfrage, 1872); Weygand,
Die modernen Ordonnanz
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50% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0112,
von Handkußbis Handlungsbevollmächtigter |
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für die Kirche zu Tribsees in Pommern, ein Ecce homo, eine Kreuzigung für die Kirche zu Aplerbeck in Westfalen, eine Auferstehung für die zu Moabit bei Berlin (1872) und die Predigt Pauli in Athen (1883).
Handlinien, s. Chiromantie.
Handlohn
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0194,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Handels- und Wechselrecht) |
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, s. Lehnswesen
Belehnung.
Anwartschaft
Appropriation
Banal
Belehnung, s. Lehen
Berennung des kaiserl. Lehens
Eventualbelehnung
Feodal
Hand, gesammte
Handlohn
Homagium
Koinvestitur, s. Lehnswesen
Kommendation
Laudemium
Revers
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0% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0994,
von Gefährdeeidbis Gefälligkeit |
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von dem verpflichteten Grundbesitzer an den frühern grundherrlichen Berechtigten in Naturalien oder Geld als Zehnten, Handlöhne, Gilten und Grundzinse verschiedener Art abzutragen sind. Als Naturalleistungen an die Geistlichen nennt man sie auch wohl
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0953,
von Kolomnabis Kolonialrecht |
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verpflichtet und konnte im entgegengesetzten Fall "abgemeiert" werden (s. Abmeierung). Gewöhnlich hatte der Kolone beim Antritt der Erbleihe eine Abgabe (Handlohn, Laudemium, Weinkauf, Ehrschatz) an die Gutsherrschaft zu entrichten; zuweilen war auch
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0633,
Lehnswesen (Grundsätze des Lehnrechts) |
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, Lehnsware, Handlohn) verpflichtet. Endlich kann der Lehnsherr bei einer Felonie des Vasallen das Lehen durch die sogen. Privationsklage einziehen, Verschlechterungen des Gutes nötigen Falls durch gerichtliche Maßregeln verhüten und dritten unberechtigten
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0035,
von Lehnsgerichtbis Lehr |
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‒11); Pätz, Lehrbuch des Lehnrechts (Gött. 1832): Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts (Berl. 1882‒85), §§. 117 fg.; Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte (2. Aufl., Lpz. 1894), §. 40.
Lehnware, s. Handlohn.
Lehnwörter, s
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0707,
von Krefelder Eisenbahnbis Kreide |
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auf die Handweberei, während in der Sammetfabrikation die Summe der mechan. Löhne die der Handlöhne etwas übersteigt. Ein beträchtlicher Teil der Stühle befindet sich in der Umgebung der Stadt und arbeitet im Sommer meist in beschränktem Umfange
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