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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0638,
von Jung-Woschitzbis Kadettenschulen |
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Jurisdiktionsnorm , das österr. Gesetz vom 1. Aug. 1895 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und über die Zuständigkeit der ordentlichen
Civilgerichte tritt mit dem neuen Civilprozeßgesetz (s
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0115,
von Unzurechnungsfähigkeitbis Upolu |
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und umgekehrt haben §§. 103, 104 des Gerichtsverfassungsgesetzes die entsprechenden Bestimmungen. Nach Österr. Civilprozeßordnung muß die Unzuständigkeitseinrede bei der ersten Tagsatzung angemeldet werden (§. 240; dazu Jurisdiktionsnorm vom 1. Aug. 1895
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0147,
von Utahseebis Uti possidetis |
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1896, §. 381), das außerdem einen besondern Gerichtsstand (Bezirksgericht; Jurisdiktionsnorm vom 1. Aug. 1895, §. 49) und ein besonderes Verfahren für Besitzstörungsklagen (Civilprozeßordnung vom 1. Aug. 1895, §§. 454 fg.) kennt. Eine noch größere
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0692,
von Wiclifitenbis Widerrist |
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einheitlichen Verfahren verhandelt; doch kann, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage erhobenen Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhange steht, das Gericht die Verhandlung der W. in getrenntem Prozesse anordnen. Vgl. auch Österr. Jurisdiktionsnorm
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1048,
von Zusammenrückungbis Zuständigkeit |
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durch Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 geordnet, für Österreich, jedoch nur für bürgerliche Rechtssachen, durch die Jurisdiktionsnorm vom 1. Aug. 1895. Sie ist insoweit der Einwirkung der Landesgesetzgebungen und der Justizverwaltungen
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