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100% Brockhaus → 17. Band: Supplement → Hauptstück: Seite 0638, von Jung-Woschitz bis Kadettenschulen Öffnen
. Jurisdiktionsnorm , das österr. Gesetz vom 1. Aug. 1895 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und über die Zuständigkeit der ordentlichen Civilgerichte tritt mit dem neuen Civilprozeßgesetz (s
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0115, von Unzurechnungsfähigkeit bis Upolu Öffnen
und umgekehrt haben §§. 103, 104 des Gerichtsverfassungsgesetzes die entsprechenden Bestimmungen. Nach Österr. Civilprozeßordnung muß die Unzuständigkeitseinrede bei der ersten Tagsatzung angemeldet werden (§. 240; dazu Jurisdiktionsnorm vom 1. Aug. 1895
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0147, von Utahsee bis Uti possidetis Öffnen
1896, §. 381), das außerdem einen besondern Gerichtsstand (Bezirksgericht; Jurisdiktionsnorm vom 1. Aug. 1895, §. 49) und ein besonderes Verfahren für Besitzstörungsklagen (Civilprozeßordnung vom 1. Aug. 1895, §§. 454 fg.) kennt. Eine noch größere
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0692, von Wiclifiten bis Widerrist Öffnen
einheitlichen Verfahren verhandelt; doch kann, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage erhobenen Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhange steht, das Gericht die Verhandlung der W. in getrenntem Prozesse anordnen. Vgl. auch Österr. Jurisdiktionsnorm
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 1048, von Zusammenrückung bis Zuständigkeit Öffnen
durch Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 geordnet, für Österreich, jedoch nur für bürgerliche Rechtssachen, durch die Jurisdiktionsnorm vom 1. Aug. 1895. Sie ist insoweit der Einwirkung der Landesgesetzgebungen und der Justizverwaltungen