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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 1020,
von Königin Maria-Hüttebis Königsberg |
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zwischen Schleswig-Holstein und Jütland, fließt von NO. nach SW. und mündet nach 75 km langem Lauf in die Nordsee.
Königsbann, ehedem Bezeichnung für die königliche Regierungsgewalt überhaupt, namentlich für die königliche oder die vom König
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2% |
Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0206,
Rechtswissenschaft: Rechtsgeschichte |
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Königsbann
-
Gegenkaiser
Kurfürsten
Churfürst
Elector
Elektorat
Wahlfürst
Königsstuhl
Kurprinz
Kurerzkanzler
Kurhut, s. Fürstenhut
Kurmantel
Kurschwerter
Kurvereine
Wahlkapitulation
Landgraf
Landvogt
Markgraf
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1% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0091,
von Achteckbis Achtyrka |
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die Oberacht ( Aberacht ), der
Königsbann, d. h. die völlige Fried- und Rechtlos- oder Vogelfreierklärung, gegen ihn ausgesprochen und
dies durch den Achtbrief bekannt
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1% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0342,
von Banksiabis Bann |
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oder das Strafgeld betrug regelmäßig 60 Schilling (solidi). Die Kriminalgerichtsbarkeit insbesondere heißt Blut- oder Königsbann. Ferner bezeichnete B. die Strafe, welche denjenigen traf, welcher sich trotz wiederholter feierlicher Ladung nicht vor Gericht
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1% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0126,
Femgerichte |
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die Klage und beteuerte, die Hand aufs Schwert gelegt, eidlich deren Wahrheit, worauf der Freigraf die Verfemung in folgender Weise aussprach: "Den Angeklagten nehme ich aus dem Frieden und setze ihn aus allen Freiheiten, Frieden und Rechten in Königsbann
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1% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0464,
von Landpflegerbis Landsassen |
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).
Landrecht, im Mittelalter das gemeine Recht im Gegensatz zu den Stadt- und Hofrechten, zu dem Lehnrecht und den Lehnsgewohnheiten; dasjenige Recht, welches in den Landgerichten, wo unter Königsbann gerichtet wurde, galt. Die frühsten Aufzeichnungen des
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1% |
Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0996,
von Wienbis Wildschaden |
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erstreckt wurden, und in denen die Jagd andern als dem Berechtigten bei Strafe des Königsbannes untersagt
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1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0382,
von Banksiabis Bann |
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, Fürsten u. s. w. zustehende Befugnis, bei Strafe zu gebieten oder zu verbieten. Am höchsten stand der Königsbann, durch den die Übertretung eines königl. Befehls mit 60 Solidi gebüßt wurde. Deu Grafen ermächtigte der B. nur zur Verhängung
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1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0383,
von Bannenbis Bannrechte |
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auch Gemeinde- oder Mark-, wohl auch Privatwaldungen, oft ganze große Landgebiete. Die Strafe für Verletzung des Königsbannes betrug gewöhnlich 60 Schillinge, mitunter auch mehr. Bis etwa zum 13. Jahrh. galt es als Grundsatz, daß eigentlich nur
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0991,
von Forssellbis Forstabschätzung |
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königl. Wald, Herrenwald, im 8. Jahrh, einen
Wald, in dem das Jagd- oder Fischereirecht, bis-
weilen beide, einem Berechtigten, anfänglich nur
dem Könige, bei Vermeidung des Königsbannes
vorbehalten war (s. Vannforsten). Später, etwa seit
dem
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1% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0558,
von Königsadlerbis Königsberg (in Preußen) |
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Mi-
schen Schleswig und Iütland, hat südwestl. Rich-
tung und mündet nach 75 wn langem Laufe in die
Königsbann, s. Bann. ^Nordsee.
Königsberg. 1) Regierungsbezirk der Provinz
Ostpreußen, grenzt im NO. an die Ostsee
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1% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0849,
von Meyer (Georg Herm. von)bis Meyer (Hans Heinr.) |
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Erörterungen über die deutsche Reichsverfassung" (ebd. 1872), "Lehrbuch des deutschen Staatsrechts" (3. Aufl., ebd. 1891), "Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts" (2 Bde., 2. Aufl., ebd. 1893 fg.), "Die Verleihung des Königsbanns und das Dingen bei
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