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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Bannen - Bannrechte

Bannen, s. Bann und Festmachen.

Banner, Panier (aus frz. bannière), das Feldzeichen, unter dem sich die zu einem Kriegszuge berufenen Mannschaften sammelten, unterscheidet sich in der äußern Form von der Fahne dadurch, daß letztere unmittelbar am Schaft, das B. aber an einer mit dem Schaft verbundenen Querstange befestigt war. Ursprünglich hatte allein der Landes- oder Kriegsherr das Recht, das B. zu erbeben und die Gefolgschaft hierdurch zum Kriegszug aufzubieten. Bei der Ausbildung des Lehnswesens wurde das Recht, ein B. zu führen, von dem Landesherrn auch auf die größeren Vasallen übertragen, die hierdurch den höhern Rang eines Bannerherrn erhielten im Gegensatz zu den niedern Vasallen, die nur die Spitzfahne (s. d.) zu führen berechtigt waren. Das B. des Kriegsherrn war das Hauptbanner; wenn dasselbe entfaltet wurde, mußten ursprünglich alle andern eingezogen werden; später kam dieser Gebrauch außer Übung. Historisch bekannte Hauptbanner sind das deutsche Reichsbanner, das unter Otto I. das Bild des Erzengels Michael, seit den Staufern den Adler zeigte, und die franz. Oriflamme (s. d.); auch die Fahne des Propheten gehört hierher. Die Städte Italiens in ihrer höchsten Blüte führten ihre B. auf einem besondern Wagen, dem Carroccio (s. d.), eine Sitte, die auch von deutschen Reichsstädten mehrfach geübt wurde, z. B. von Köln in der Schlacht bei Worringen 1248. - Die Bedeutung B. als Feldzeichen eines Kriegsaufgebots hat diese Bezeichnung mehrfach auf dieses Aufgebot selbst übertragen lassen, besonders zur Zeit der deutschen Befreiungskriege, z. B. Banner der freiwilligen Sachsen (s. d.). - Im deutschen Kartenspiel bezeichnet das B. die Zehn.

Banner, Joh., schwed. General, s. Banér.

Banner der freiwilligen Sachsen, eine nach der Schlacht bei Leipzig 1813 unter dem russ. Gouvernement gegen die Franzosen ausgerüstete Schar, die bereits 1814 wieder auseinander ging, nachdem sie eine kurze Zeit bei der Blockade von Mainz Verwendung gefunden.

Bannerherren, s. Banner.

Bannerherrnkrone (frz. couronne de banneret), ein mit Steinen besetzter flacher Stirnreif, der ähnlich der Eisernen Krone des eigentlichen Kronencharakters entbehrt. (S. Tafel: Kronen II, Fig.3.)

Bannforsten, Wälder und Jagdgebiete, in denen allen außer dem Inhaber des Forstrechts die eigentumsmäßige Benutzung und die Jagd unter bedeutenden Strafen untersagt war. Ursprünglich wurden B. von den Königen wohl nur zum Zwecke der Jagd errichtet (Wildbann), etwa seit der Mitte des 8. Jahrh. Namentlich im 9. Jahrh, fand infolge der großen Jagdliebe der frank. Könige eine bedeutende Erweiterung der B. statt. Nicht immer waren die B. im vollen Privateigentum ihrer Inhaber befindlich, sondern umfaßten auch Gemeinde- oder Mark-, wohl auch Privatwaldungen, oft ganze große Landgebiete. Die Strafe für Verletzung des Königsbannes betrug gewöhnlich 60 Schillinge, mitunter auch mehr. Bis etwa zum 13. Jahrh. galt es als Grundsatz, daß eigentlich nur die Könige den Bann aussprechen konnten, doch wurde einzelnen weltlichen und geistlichen Großen das Bannrecht verliehen, d. h. die bereits im Besitz dieser Herren befindlichen Waldungen durften auf Grund königl. Schenkung oder Beleihung mit dem Bann belegt werden; es fand also die Verschenkung des Bannrechts statt, ohne daß dabei gleichzeitig Grund und Boden mit verschenkt wurde. Wahrscheinlich jedoch schon unter den letzten Karolingern, noch mehr unter den spätern Kaisern und zur Zeit des Interregnums maßten sich weltliche und geistliche Große dieses Recht selbst an, doch waren die Strafen für Verletzung des Bannes in den nicht königl. Forsten meist etwas niedriger bemessen.

War der ursprüngliche Zweck der Bannlegung hauptsächlich nur die Erhaltung der Jagd und Ausschließung aller übrigen von derselben, so nahm man allmählich mehr und mehr auch Bedacht aus Schonung des Holzes und Verhütung der Waldverwüstungen durch Rodungsverbote u. s. w., Regelung der Waldnutzungen überhaupt. Dort, wo dem Bannherrn nicht gehörende Gebiete, namentlich Markwaldungen (s. Markgenossenschaften), in den B. mit eingeschlossen wurden, blieb den Eigentümern das Nutzungsrecht zwar gewahrt, mitunter verloren sie aber im Laufe der Zeit ihr Eigentumsrecht ganz; aus Eigentümern wurden Nutzungsberechtigte.

Mit der Ausbildung des Lehnswesens war das Recht des Forst- oder Wildbannes ein Recht geworden, das zu Lehn vergeben wurde, die Befugnis, Waldrodungen zu verbieten, Gerichtsbarkeit gegen Zuwiderhandelnde auszuüben, war mit diesem Recht verbunden. Zur Zeit Friedrichs II. hörte die Errichtung von B. seitens der Kaiser auf, mit vielen übrigen Regalien nahmen die einzelnen Landesherren das Bannrecht für sich allein in Anspruch. Sie dehnten dieses Recht möglichst weit aus, indem sie einmal das Jagdrecht größerm, oder geringerm Erfolge als Regal auf ihrem ganzen Territorium in Anspruch nahmen, dann aber auch die mit dem Bann verbundenen Rechte und Befugnisse zu der das ganze Land betreffenden Forsthoheit entwickelten. So liegen in den B. die ersten Keime der Forsthoheit und des Jagdregals.

Vgl. Stieglitz, Geschichtliche Darstellung der Eigentumsverhältnisse an Wald und Jagd in Deutschland (Lpz. 1832).

Banniza oder Dimerli, rumän. Getreidemaß, örtlich sehr verschieden. Sein Inhalt schwankt von etwa 20 bis etwa 85 l.

Bannmeile, der Bezirk von einer Meile im Umkreis um einen Ort (Stadt, Kloster, Burg), innerhalb dessen demselben gewisse Bannrechte (s. d.) zustanden.

Bannockburn (spr. bännockbörn), Dorf in der schott. Grafschaft Stirlingshire, am Bannock, 3½ km im SO. von Stirling, hat 2549 E. und Textilindustrie. Hier besiegte 24. Juni 1314 Robert Bruce mit 40000 Mann den engl. König Eduard II. mit über 100000 Mann. Bei Lauchieburn, 5 km im SW. von B., wurde 11. Juni 1488 der schott. König Jakob III. von dem Adelsheere geschlagen und getötet.

Bannrechte, auch Banngerechtigkeiten, Zwangsrechte, Zwangs- und Bannrechte, Befugnisse, jemandem die Anschaffung oder Zubereitung gewisser Bedürfnisse des Haushalts und des wirtschaftlichen Lebens bei jedem andern als den Berechtigten zu untersagen (Mühlenzwang, Brau- und Brennereigerechtigkeit, Weinkelterbann, Bannweinschank, Backofenzwang, Abdeckereigerechtigkeit, Schornsteinfegergerechtigkeit): Sie sind besonders geartete dingliche Verfügungsrechte, welche sich von den auf Monopolen und Regalien oder auf besondern Privilegien beruhenden gewerblichen Verbietungsrechten oder Exklusivrechten (Kruggerechtigkeit, Baderei, Apothekergerechtigkeit) dadurch unterscheiden, daß sich das Vertretungsrecht wesentlich gegen