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Ihre Suche nach Realkontrakt
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Rang | Fundstelle | |
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99% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0616,
von Realistbis Reallasten |
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, s. Realien.
Realkontrakt (lat.), s. Kontrakt.
Realkredit (lat.), s. Kredit.
Reallasten (Grundlasten), die dem Besitzer eines Grundstücks als solchem obliegenden Verbindlichkeiten zu regelmäßig wiederkehrende Leistungen an einen bestimmten
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29% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0658,
von Realismusbis Reallasten |
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1% |
Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0192,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Obligation. Dingliches Recht) |
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. Constitutum
Kontrahiren
Kontrakt
Leihkauf
Lucrum
Realkontrakt
Schuld
Stipulation
Weinkauf, s. Leihkauf
-
Ausspielen
Darlehn
Anlehn
Anleihe
Mutuum
Depositum
Deponiren
Deposita
Depositar, s. Depositum
Depositengelder
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1% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0493,
von Conti (Tito)bis Contractus |
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, sondern nur gewisse von der Rechtsübung mit dieser Wirkung ausgestattete Verträge, welche man im Gegensatz zu den unklagbaren pacta contractus nannte. Nur einigen pactis legte der Prätor (s. d.) Klagbarkeit bei. C. waren 1) Realkontrakte, welche
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1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0029,
von Ubis Überfall (militärisch) |
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compensatur» (Gött. 1858), «Über das im Königreich Hannover geltende Recht der Entwässerung und der Bewässerung» (Hannov. 1862), «Die Lehre von den unteilbaren Obligationen» (ebd. 1862), «Zur Geschichte der benannten Realkontrakte auf Rückgabe
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0% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0048,
von Kontrabuchbis Kontraktbruch |
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) abgeschlossen, oder wenn von dem einen Kontrahenten, wie namentlich beim Darlehen, eine Sache dem andern gegeben worden war und diese nun zurückgefordert wurde (Realkontrakt). Nur ausnahmsweise waren einzelne auf bloßer Willenseinigung der Kontrahenten
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0% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0962,
von Ubedabis Überfracht |
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. 1865); "Erbrechtliche Kompetenzfragen" (das. 1868); "Zur Geschichte der benannten Realkontrakte auf Rückgabe derselben Spezies" (Marb. 1870); "Über die Usucapio pro mancipato" (das. 1870); "Grundriß zu Vorlesungen über die Geschichte des römischen
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0164,
von Vertragbis Verviers |
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durch eine von dem einen Teil geschehene Leistung, z. B. durch Einhändigung einer zurückzugebenden Sache, geschlossen werden. Dies sind die sogen. Realkontrakte, wozu z. B. das Darlehen, das Depositum, die Übergabe eines Faustpfandes etc. gehören
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0648,
von Tausbis Tauschierung |
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des T. Bei den Römern war der T. Realkontrakt, so daß aus der bloßen Verabredung auf Erfüllung nicht geklagt werden konnte. Rechtlich beurteilt wird der T. nach den Bestimmungen über den Kaufvertrag (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 515), so
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