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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0959,
von Zeugenbeweisbis Zeugnisverweigerung |
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957
Zeugenbeweis - Zeugnisverweigerung
Nach Vernehmung jedes Z. soll der Angeklagte befragt werden, ob er etwas zu erklären habe.
Die Vorschriften von der Vernehmung der Z. in §§. 150-172 der Österr. Strafprozeßordnung sind wesentlich
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0571,
von Wechselprozeßbis Wechselregreß |
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überhaupt, darin, daß 1) die Klagthatsachen nur durch Urkunden, 2) Einreden und alle andern Thatsachen nur durch Urkunden oder Eid bewiesen werden können, der Zeugenbeweis überhaupt ausgeschlossen ist, 3) daß dem Beklagten gestattet ist, seine Verteidigung
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0159,
von Sächsisches Rechtbis Sachverständige |
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Verbrechen gegen das Leben um Feststellung der Todesursache durch ärztliches Gutachten u. dgl. handelt. Für den Beweis durch S. gelten im allgemeinen ebendieselben Grundsätze wie für den Zeugenbeweis (s. Zeuge). Die Auswahl der Sachverständigen
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0778,
von Schwungschaufelbis Schwurgericht |
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Einrichtung sind jedoch sehr geteilt. Von großer Bedeutung aber war die neben der Zivil- und Anklagejury sich entwickelnde Urteilsjury für Strafsachen. Nach altgermanischem Recht fand der Zeugenbeweis in Kriminalsachen keine Anwen-^[folgende Seite]
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0651,
von Anklagejurybis Anklam |
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ein eigentlicher Zeugenbeweis darüber, ob handhafte That vorliege, vorangehen. Die Urteiler oder Schöffen hatten nur darüber, welches Beweisverfahren zuzulassen, und nach dessen Ausgang darüber, ob der Angeklagte sich gereinigt habe oder zu bestrafen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0163,
von Enophthalmusbis Enquete |
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), eigentlich Zeugenverhör, im franz. Civilprozeß das Verfahren, in welchem der Zeugenbeweis und der direkte Gegenbeweis durch Zeugen (Contre-enquéte) erhoben wird; in der Sprache des franz. Verwaltungsrechts (in der Praxis meist Enquéte de commodo
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0087,
Frankreich (Geschichte 987-1328) |
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, das die letzte Entscheidung über die Prozesse in den Provinzen hatte. An die Stelle des Gottesurteils trat der Zeugenbeweis, das röm. Recht verdrängte das Landrecht, und die gelehrten Juristen (Legisten, s. d.) kamen zu großer Bedeutung. Die Verwaltung
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0917,
von Parkesierenbis Parlament |
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, und auch die Parteien aus den Terri-
torien der Großen thaten dies gern, weil das P.
die Rechtspflege gründlich übte, statt der Zwei-
kämpfe den Zeugenbeweis annahm und dem Rich-
terspruche Nachdruck zu verschaffen wußte. Scholl
wurden die Gesetze
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0957,
von Zeugartilleriebis Zeuge |
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Rechtsstreit erheblichen, von der einen oder andern Partei behaupteten Thatsachen vernommen. Die wesentlichen Bestimmungen über den Zeugenbeweis gehen dahin: 1) Im Civilprozeß (vgl. Deutsche Civilprozeßordnung §§. 338‒366) erfolgt die Vernehmung der Z
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